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Lohnsteuer: Geplante Änderungen ab 2027

Das Jahressteuergesetz 2026 und die Einkommensteuerreformgesetz 2027 bringen einige Änderungen mit sich.

Wir habe für Sie alles einfach und verständlich zusammengefasst:

Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge

Die Berechnung der steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit wird gesetzlich festgeschrieben. Grundlohn ist 

  • der steuerpflichtige und nicht nach § 40 des EStG pauschal besteuerte laufende Arbeitslohn, der für die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, sowie 
  • die nach § 3 Nr. 56 oder 63 EStG steuerfreien Beträge der Firma zur betrieblichen Altersversorgung, wenn sie laufender Arbeitslohn sind.
  • Der maximale Grundlohn für Sonntags- und Feiertagsarbeit steigt von 50 Euro auf 75 Euro. Der Grundlohn für Nachtarbeit bleibt unverändert bei 50 Euro.

    Erste Tätigkeitsstätte

    Die erste Tätigkeitsstätte ist beispielsweise maßgebend für die Ermittlung der Entfernungspauschale. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte wird im Inland verschärft:

  • Der Zeitraum für eine dauerhafte Zuordnung sinkt von 48 auf 24 Monate
  • Im Ausland bleiben es weiterhin 48 Monate
  • Die Regel gilt für Zuordnungen ab dem 1. Januar 2027
  • Lohnsteuerbescheinigungen – Mehr Flexibilität

    Sie als Unternehmen sollen mehr Flexibilität erhalten, wenn Lohnsteuerbescheinigungen berichtigt werden müssen. Eine Korrektur soll künftig bis Ende Februar des Folgejahres möglich sein (§ 41b Abs. 1 Satz 1 EstG).

    Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 

    Sie müssen künftig zusätzliche Angaben übermitteln, beispielsweise:

  • Lohnersatzleistungen (wie Kurzarbeitergeld oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld)
  • Steuerfreie Reisekosten bei doppeltem Haushalt
  • Dienstwagenüberlassung
  • Steuerfreie Kinderbetreuungsleistungen
  • Übertragung von Vermögensbeteiligungen
  • Datenzugriff für Finanzämter

    Das Datenzugriffsrecht im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau wird erweitert. Finanzämter können künftig auch elektronisch gespeicherte Lohnunterlagen einsehen. Bei Bedarf darf dafür auch das jeweilige Datenverarbeitungssystem des Unternehmens genutzt werden.

    Steuerentlastungen für Ihre Mitarbeitenden

    Gute Nachrichten! Die Freibeträge steigen:

  • Grundfreibetrag: 2027 auf 12.564 Euro, 2028 auf 12.900 Euro
  • Kinderfreibetrag: 2027 auf 3.564 Euro und ab 2028 auf 3.654 pro Elternteil
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Steigt von 1.230 Euro auf 1.430 Euro
  • Steuertarife 2027 im Überblick:

    SteuerHöheab zu versteuerndem Einkommen
    Eingangssteuersatz14 %12.565 € bis 17.799 €
    Progressionsphase 17.800 € bis 70.600 €
    Spitzensteuersatz42 %70.601 € bis 249.999 €
    Reichensteuer I45 %250.000 € bis 279.999 €
    Reichensteuer II47 %280.000 €

     

    Minijobs – Pauschsteuer

    Die Pauschsteuer für Minijobs soll ab 1. Januar 2027 von 2 % auf 5 % steigen.

    Was bedeutet das für Sie?

    Alle Änderungen sind noch Entwürfe und müssen vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Es können also noch Anpassungen erfolgen.

    Hinweis: In unseren Online-Seminaren zum Jahreswechsel werden wir sicherlich das ein oder andere Thema näher beleuchten. Melden Sie sich direkt an.

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