Neue Entfernungspauschale 2026
Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ist eine Erhöhung der Entfernungspauschale geplant.
Ab dem 1. Januar 2026 sollen Personen, die zur Arbeit pendeln, 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer erhalten. Diese Änderung hat u. a. Auswirkungen auf mögliche Lohnsteuerpauschalierungen bzw. auf Steuerbefreiungen.
Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt: Pro Arbeitstag kann für jeden vollen Kilometer eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Bis einschließlich 2025 wird ab dem 21. Kilometer eine erhöhte Pauschale von 0,38 Euro gewährt. Dabei sind der kürzeste Weg und nur volle Kilometer zu berücksichtigen. Gibt es eine offensichtlich verkehrsgünstigere Strecke und wird diese tatsächlich regelmäßig genutzt, kann diese alternativ angesetzt werden.
Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt berücksichtigt. Über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag kann es bereits beim Lohnsteuerabzug zu einer Entlastung kommen.
Anhebung der Entfernungspauschale ab 2026
Die geplante Erhöhung der Entfernungspauschale auf 0,38 Euro ab 2026 soll weit pendelnde Personen dauerhaft entlasten.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer fährt mit dem eigenen Pkw täglich 40 Kilometer zum Betrieb (= erste Tätigkeitsstätte).
Die Entfernungspauschale beträgt:
| Jahr | Berechnung | Summe |
|---|---|---|
| 2025 | 220 Tage x 20 km x 0,30 Euro = 1.320 Euro + 220 Tage x 20 km x 0,38 Euro = 1.672 Euro | 2.992 Euro |
| 2026 | 220 Tage x 40 km x 0,38 Euro | 3.344 Euro |
Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren: Dem Gesetz müssen Bundestag und Bundestag zustimmen. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für den 19. Dezember 2025 geplant.
Durch die Anhebung der Pendlerpauschale ergibt sich für Unternehmen auch ein erhöhtes Volumen für eine mögliche Pauschalierung von Fahrtenkostenzuschüssen für Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte bzw. für eine entsprechende Firmenwagennutzung.
Beispiel: Eine Beschäftigte nutzt einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 50.000 Euro. Die erste Tätigkeitsstätte ist 18 km entfernt. Der Arbeitgeber wendet zur Ermittlung des geldwerten Vorteils der Firmenwagennutzung die 0,03 %-Regelung an:
| Berechnung | Geldwerter Vorteil |
|---|---|
| 0,03 % x 50.000 Euro x 18 km | 270 Euro monatlich |
In der Prognose wird von monatlich 15 Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ausgegangen.
Berechnung der Entfernungspauschale
| Jahr | Berechnung | Summe |
|---|---|---|
| 2025 | 0,30 Euro x 18 km x 15 Tage | 81 Euro |
| 2026 | 0,38 Euro x 18 km x 15 Tage | 102,60 Euro |
Ab 2026 können monatlich 102,60 Euro (statt 81 Euro) pauschal mit 15 % versteuert werden. Die Pauschalierung wirkt bis zur Höhe der Entfernungspauschale.
Der noch individuell steuerpflichtige Vorteil beträgt 2026 = 270 Euro abzüglich 102,60 Euro = 167,40 Euro.
Bei einer Firmenwagennutzung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entsteht kein geldwerter Vorteil. Deshalb ist auch kein entsprechender Werbungskostenabzug möglich.
Wenn Beschäftigte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung für die Wochenendheimfahrten den Privat-Pkw nutzen, können Unternehmen für eine steuerfreie Erstattung ab 2026 die höhere Entfernungspauschale zugrunde legen.
Beispiel: Ein Beschäftigter aus Münster hat in Hamburg seine erste Tätigkeitsstätte und seine Zweitunterkunft. Am Wochenende pendelt er zwischen den beiden Städten. Er fährt mit dem eigenen Auto (jährlich 48 Familienheimfahrten). Die Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten beträgt:
| Jahr | Berechnung | Summe |
|---|---|---|
| 2025 | 48 x 20 km x 0,30 Euro = 288 Euro + 48 x 280 km x 0,38 Euro = 5.107 Euro | 5.395 Euro |
| 2026 | 48 x 300 km x 0,38 Euro | 5.472 Euro |
Das Unternehmen kann für 2026 den Betrag in Höhe von 5.472 Euro steuerfrei
auszahlen. Alternativ möglich wäre ein entsprechender Werbungskostenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Beschäftigten.
Im Rahmen der Werbungskosten gilt zudem ein Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro pro Kalenderjahr. Dieser Betrag ist bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Solange die tatsächlichen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht überschreiten, wird dieser stattdessen angesetzt. Für Beschäftigte mit einer kurzen Fahrtstrecke ergeben sich somit trotz einer Anhebung der Pendlerpauschale gegebenenfalls keine Steuervorteile.
Beispiel: Eine Arbeitnehmerin arbeitet 5 Tage die Woche und fährt 14 Kilometer:
220 Tage x 14 km x 0,38 Euro = 1.170 Euro.
Sollten keine weiteren Werbungskosten anfallen, hätte die Anhebung der Pendlerpauschale keine Auswirkungen. Denn das Finanzamt berücksichtigt ohnehin den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro.
