Neue Homeoffice-Pauschale
Die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen für das Arbeiten von zu Hause soll zukünftig vereinfacht und vereinheitlicht sowie an die vielseitige Nutzung des Homeoffice angepasst werden.
Das Jahressteuergesetz 2022 sieht ab 2023 entsprechende Änderungen vor. Diese betreffen sowohl die Homeoffice-Pauschale als auch den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Homeoffice-Pauschale
Die Homeoffice-Pauschale wird dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag ab 2023 von 600 Euro auf 1.000 Euro pro Jahr angehoben. Ihr Abzug ist grundsätzlich unabhängig davon möglich, ob die Tätigkeit in einer Arbeitsecke oder im häuslichen Arbeitszimmer erfolgt und unabhängig davon, ob es der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist oder ein anderer Arbeitsplatz existiert.
Für jeden Kalendertag mit überwiegender Homeoffice-Tätigkeit können als Tagespauschale 5 Euro abgezogen werden, wenn keine außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
Neuregelung
Ab 2023 wird pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro, maximal 1.000 Euro pro Jahr möglich! Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausgeübt wird (200 Tage x 5 Euro = 1.000 Euro).
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer hat sich in seiner Wohnung eine Arbeitsecke im Wohnzimmer eingerichtet. Pro Kalenderjahr ist er an 210 Tagen ausschließlich im Homeoffice tätig und darüber hinaus einmal im Monat am Arbeitsplatz im Betrieb. Ergebnis: Dem Arbeitnehmer steht 2022 eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 210 Tagen x 5 Euro, höchstens jedoch 600 Euro zu. 2023 beläuft sich die Pauschale auf 1.000 Euro (210 Tage x 5 Euro). |
Beispiel 2:
Eine Beschäftigte fährt an einem Tag erst zur Baustelle und erledigt anschließend die Büroarbeiten am Arbeitsplatz in der häuslichen Wohnung. Ergebnis: Die Angestellte kann 2023 für diesen Tag sowohl Reisekosten für die Fahrt zur Baustelle als auch die Tagespauschale von 5 Euro abziehen, wenn die Arbeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, d. h. mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Tages beträgt. Für 2022 besteht für den beschriebenen Tag wegen der zeitweisen Auswärtstätigkeit kein Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale. |
Hinweis: Der Ansatz der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden können oder ein Abzug nach den Grundsätzen des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen wird.
Häusliches Arbeitszimmer
Gibt es zu Hause ein separates, ausschließlich für berufliche Zecke genutztes Arbeitszimmer (also nicht nur eine Arbeitsecke), können die Aufwendungen statt mit der Homeoffice-Pauschale nach den Grundsätzen des häuslichen Arbeitszimmers berücksichtigt werden. Die Regelungen werden ab 2023 vereinfacht und stärker pauschaliert.
Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz in der Firma zur Verfügung, können die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung pauschal mit dem Betrag von 1.250 Euro (Jahrespauschale) abgezogen werden. Bildet das Arbeitszimmer darüber hinaus auch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können anstelle der Jahrespauschale die (höheren) tatsächlichen Aufwendungen abgezogen werden. Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil an den übrigen Tagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale in Betracht.
Beispiel zum häuslichen Arbeitszimmer
Ein Arbeitnehmer ist überwiegend im Außendienst tätig. Er hat zu Hause ein separates, anerkanntes häuslichen Arbeitszimmer, das er für die Vor- und Nachbereitung seines Außendienstes an 80 Kalendertagen pro Kalenderjahr nutzt. Ein anderer Arbeitsplatz steht ihm dauerhaft nicht zur Verfügung. Die jährlichen tatsächlichen Kosten für das Arbeitszimmer belaufen sich auf 300 Euro. Ergebnis: Der Arbeitnehmer kann ab 2023 ohne Einzelnachweis die Jahrespauschale in Höhe von 1.250 Euro für sein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen, ohne die Kosten im Einzelnen nachweisen zu müssen. Als Homeoffice-Pauschale stünden ihm nur 80 Tage x 5 = 400 Euro zu, die nicht zusätzlich berücksichtigt werden können. Für 2022 wiederum würde die Homeoffice-Pauschale mit 400 Euro zum Ansatz kommen, da sie höher ist als die für 2022 noch nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen in Höhe von 300 Euro. |
Was können Unternehmen erstatten?
Die Homeoffice-Pauschale kann nicht 1:1 steuerfrei erstattet werden, da es an einer entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift mangelt. Es bestehen jedoch einige andere Möglichkeiten für Steuerbegünstigungen.
- Stellt die Firma für die berufliche Nutzung im Homeoffice Arbeitsmittel wie PC oder Drucker zur Nutzung zur Verfügung, stellt dies keinen Arbeitslohn dar.
- Möchte die Firma einen Heizkosten-/Energiekostenzuschuss zahlen, ist dieser mangels aktueller Steuerbefreiungsvorschrift steuerpflichtig.
- Wird Beschäftigten ein PC oder ein dienstliches Handy auch zur Privatnutzung überlassen, ist diese Nutzungsüberlassung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG).
- Unternehmen können die den Beschäftigten zu Hause entstandenen beruflich veranlassten Aufwendungen für Telekommunikation im gewissen Rahmen, ggf. bis zu 20 Euro monatlich, steuerfrei erstatten (§ 3 Nr. 50 EStG).
Neues ab 2023 auf einen Blick
Häusliches Arbeitszimmer:
- Vereinfachung: Umwandlung des bisherigen Höchstbetrags von 1.250 Euro in einen Pauschbetrag, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
- Verschärfung: Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit dar, ist der unbegrenzte Abzug der Aufwendungen nur noch möglich, sofern dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Homeoffice-Pauschale
- Entfristung und Anhebung auf 1.000 Euro jährlich (höchstens also 200 Tage x 5 Euro) statt höchstens 600 Euro.
- Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, Abzug der Tagespauschale von 5 Euro selbst dann, wenn die Tätigkeit am gleichen Kalendertag auch auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.
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