Neue Regeln für Tarifermäßigungen
Für außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen gelten besondere Tarifvorschriften.
Diese Vorschriften sind in § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
Seit Anfang 2025 haben Unternehmen nicht mehr die Voraussetzungen für die Anwendung der Tarifermäßigung zu prüfen.
Zusätzlich zu den laufenden Lohnzahlungen können außerordentliche Einkünfte wie Abfindungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten anfallen. Beschäftigte können dabei schnell überproportional steuerlich belastet werden. Um dies zu verhindern, friert § 34 EStG die tarifliche Progressionswirkung bei „zusammengeballten“ außerordentlichen Einkünften quasi ein.
Die Fünftelregelung – Faustformel
Die Einkommensteuer für außerordentliche Einkünfte ist das Fünffache des Unterschiedsbetrags. Dieser ergibt sich aus der ESt für das verminderte zu versteuernde Einkommen und der ESt für das verbleibende zu versteuernde Einkommen. Hinzu kommt ein Fünftel dieser Einkünfte.
Keine Anwendung mehr beim Lohnsteuerabzug
Bis 2024 konnte die Tarifermäßigung für Abfindungen bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Dieses Verfahren ist kompliziert und beinhaltet die Prüfung der Voraussetzungen. Daher wurden Unternehmen ab 2025 vom Lohnsteuerabzug befreit. Die Tarifermäßigung können Beschäftigte aber weiterhin im persönlichen Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren geltend machen.
Lohnsteuerbescheinigung 2025
In der Lohnsteuerbescheinigung 2025 hat das Unternehmen die besteuerten Versorgungsbezüge in Zeile 9 anzugeben. Der Arbeitslohn und Entschädigungen sind in Zeile 10 einzutragen. Damit kann die Tarifermäßigung im Veranlagungsverfahren berücksichtigt werden und das Finanzamt ist vorab informiert. Die Beträge aus beiden Zeilen müssen zudem im zu bescheinigenden Bruttoarbeitslohn (Zeile 3) enthalten sein.
Wichtiges in Kürze
Eine Tarifermäßigung nach der Fünftelregelung ist generell ausgeschlossen, wenn die Abfindung in Teilbeträgen über mehrere Jahre ausgezahlt wird. Dann liegt keine sogenannte Zusammenballung der Einkünfte mehr vor.
Ein Revisionsverfahren zur Tarifermäßigung für Einmalauszahlungen aus Direktversicherungen ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen lautet X R 25/23).
