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Auslandsreisekosten 2024

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalen für Auslandsreisekosten veröffentlicht.

Neue Pauschalen für Auslandsdienstreisen

Das BMF hat die ab 2024 maßgebenden steuerfreien Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen bekannt gegeben.

Als Unternehmen können Sie Auslandsreisekosten Ihrer Beschäftigten bis zur Höhe der im BMF-Schreiben angegebenen Pauschbeträge steuerfrei erstatten. Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind durch Fettdruck kenntlich gemacht. So haben sich bezüglich der Nachbarländer Deutschlands neue Beträge für Österreich ergeben.

Für Pauschalen maßgebendes Land

Bei eintägigen Reisen in das Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Staaten gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tagen mit 24 Stunden Abwesenheit) Folgendes:

Besonderheiten bei Rückreise und erneuter Abreise am selben Tag

Wird am Tag der Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte eine weitere ein- oder mehrtägige Auswärtstätigkeit angetreten, ist für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale zu berücksichtigen.

Gestellung von Mahlzeiten durch das Unternehmen

Bei der Gestellung von Mahlzeiten ist die Pauschale tagesbezogen zu kürzen. Gekürzt wird die für den jeweiligen Reisetag maßgebende Pauschale für eine 24-stündige Abwesenheit. Das gilt unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin kehrt am 07.02.2024 von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu ihrer Wohnung zurück. Nachmittags reist sie zu einer weiteren Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Sie erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Unternehmen im Voraus gebucht und bezahlt.

Beurteilung: Für den 07.02.2024 ist nur die höhere Pauschale von 50 Euro (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen: 50 Euro) anzusetzen. Aufgrund des übernommenen Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Pauschale um 15 Euro (20 % der Kopenhagen-Pauschale für einen vollen Kalendertag 75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

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