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Neues zur Mitarbeiterbeteiligung 2024

Zum 1.1.2024 wurden neue Anreize und Nachbesserungen zur Steuerfreiheit von Mitarbeiterbeteiligungen beschlossen.

Neben der Steuerfreiheit ist es auch möglich, den steuerpflichtigen oder gegebenenfalls verbleibenden Teil erst später zu versteuern.

Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich mit den Regelungen und Neuerungen. Hier ein aktueller Überblick:

 

Steuervergünstigung für Mitarbeiterbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG)

Ab 2024 ist der Vorteil Beschäftigter im Rahmen eines Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH-Anteile) am Unternehmen steuerfrei. Das gilt, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.

Hinweis: Vermögensbeteiligungen können steuerbegünstigt auch über eine Entgeltumwandlung finanziert werden.

Beteiligung muss allen Beschäftigten angeboten werden

Eine Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Beteiligung allen Beschäftigten offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen beschäftigt sind.

Gut zu wissen: Unklar ist noch, ob die Steuerbefreiung auch für Beschäftigte in ruhenden Arbeitsverhältnissen (z. B. in Elternzeit) gilt oder ob auch Beschäftigte in Ausbildung mit einbezogen werden.

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat sich mit verschiedenen Fragestellungen rund um Mitarbeiterkapitalbeteiligungen beschäftigt.

  • Das geltende Gleichbehandlungsgebot wird durch den abstrakten Ausschluss von tatsächlich nicht beschäftigten Mitarbeitergruppen nicht verletzt. (FG Düsseldorf v. 14.12.2023 - 8 K 9/22 H(L)).
     
  • Gleiches gilt für den Ausschluss von Beschäftigten mit ruhenden Arbeitsverhältnissen (entgegen BMF-Schreiben vom 8.12.2009, BStBl 2009 I S. 1513, Tz 1.1.1). Das Gleichbehandlungsgebot gilt auch bei einem einheitlich für alle konzernverbundenen Unternehmen eingerichteten Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nur für das jeweilige arbeitgebende Unternehmen und nicht für die Beschäftigten der übrigen Konzernunternehmen – FG Düsseldorf v. 14.12.2023 - 8 K 14/22 H-(L).
     
  • Die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG für Vermögensbeteiligungen setzt voraus, dass alle seit mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten einbezogen werden. Das Gleichbehandlungsgebot wird durch den Ausschluss von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten verletzt. Dadurch fällt die Steuerbefreiung für alle Beschäftigten weg – FG Düsseldorf v. 14.12.2023 - 8 K 11/22 H(L).
  • Hinweis: Gegen die Entscheidungen des FG Düsseldorf, Aktenzeichen 8 K 14/22 H(L)  sind Revisionsverfahren anhängig.

    Eine Aktiengesellschaft gewährt allen Beschäftigten im Juni 2024 ein Aktienpaket im Wert von jeweils 1.800 Euro zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn.

    Folge: Der geldwerte Vorteil in Höhe von 1.800 Euro ist steuerfrei, da der steuerfreie Höchstbetrag von 2.000 Euro nicht ausgeschöpft wird.

    Abwandlung 1: Der geldwerte Vorteil beträgt 2.500 Euro.

    Folge: Der geldwerte Vorteil ist in Höhe von 500 Euro (2.500 Euro abzüglich 2.000 Euro) steuerpflichtig, da der Steuerfreibetrag von 2.000 Euro um 500 Euro überschritten wird.

    Hinweis: Dies wäre auch das Ergebnis, wenn die Finanzierung über eine Gehaltsumwandlung erfolgt wäre.

    Abwandlung 2: Das Aktienpaket wird den Auszubildenden und den Beschäftigten, die sich in der Elternzeit befinden, nicht angeboten.

    Folge: Die Steuerbefreiung wird durch die Finanzverwaltung aktuell generell für alle Mitarbeiter abgelehnt. Der BFH wird im oben genannten Revisionsverfahren möglicherweise anders entscheiden.

    Sondervorschrift für die Besteuerung des Vorteils (§ 19a EStG)

    Gemäß § 19a EStG können unter bestimmten Voraussetzungen die geldwerten Vorteile aus der Vermögensbeteiligung auch bei einem Wert über den Freibetrag hinaus im Einvernehmen zwischen Unternehmen und Beschäftigte zunächst nicht besteuert werden (Steuerfreistellung im Zeitpunkt der Überlassung).

    Sind die Voraussetzungen des § 19a EStG erfüllt, kann die Besteuerung erst zu einem späteren Zeitpunkt als der Einräumung der Mitarbeiterbeteiligung erfolgen, nämlich

  • bei einer Verfügung (insbesondere beim Verkauf),
  • bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder
  • spätestens nach 15 Jahren.
  • Behandlung des späteren Veräußerungsgewinns (§ 20 EStG)

    Zur steuerlichen Behandlung eines späteren Veräußerungsgewinns der Mitarbeiterbeteiligung hat der BFH bereits vor einigen Monaten Stellung genommen (Urteil vom 14.12.2023 - VI R 1/21).

    Der etwaige Gewinn – Differenz zwischen (Rück-)Kaufpreis und Anschaffungskosten – aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein lohnsteuerbarer Vorteil. Das gilt auch, wenn die Beteiligung am Unternehmen verbilligt erworben wurde. Es handelt sich eher um Einkünfte auf der privaten Vermögensebene als um Einkünfte aus Kapitalvermögen.

    Ein steuerpflichtiger Vorteil liegt nur vor, wenn ein durch das Arbeitsverhältnis veranlasster marktunüblicher Überpreis erzielt wird.

    Kurzüberblick

    Sachverhalt    Steuerliche Folgen
    Unentgeltlich oder verbilligte Einräumung einer Mitarbeiterbeteiligung durch das UnternehmenGeldwerter Vorteil im Zeitpunkt der Einräumung; Steuerpflicht unter Berücksichtigung des Steuerfreibetrags von 2.000 Euro; ggf. spätere Besteuerung gem. § 19a EStG; aber sofortige Verbeitragung
    Späterer Verkauf der vom Unternehmens gewährten Vermögens-/Mitarbeiterbeteiligung, z. B. des zuvor vom erhaltenen Aktienpakets mit Gewinn  Bei Beschäftigten grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG

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