Steuer: Entlastungen geplant
Das Bundesfinanzministerium und die Bundesregierung haben Eckpunkte für die kommenden Monate veröffentlicht.
Für Firmen und Beschäftigte ergeben sich interessante Entwicklungen. Weil das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, ist noch mit Änderungen zu rechnen.
Neuer Steuerfreibetrag für Leistungen von Arbeitgebenden
Die Bundesregierung ist im Rahmen der „Konzertierten Aktion“ mit den Sozialpartnern im Gespräch, wie mit den gestiegenen Preisen und den damit einhergehenden realen Einkommensverlusten der Arbeitnehmenden umgegangen werden kann. Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Unternehmen an Beschäftigte einen Betrag von bis zu 3.000 Euro von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien. Die konkrete Ausgestaltung der Regelung bleibt abzuwarten.
Steuerliche Unterstützung von Familien
Laut Bundesverfassungsgericht darf bei der Besteuerung von Familien ein Einkommensbetrag in Höhe des sächlichen Existenzminimums eines Kindes zuzüglich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung nicht besteuert werden.
Der steuerliche Kinderfreibetrag soll für die Jahre 2022 (2.810 Euro), 2023 (2.880 Euro) und 2024 (2.994 Euro) entsprechend angehoben werden. Weiterhin wurde eine Erhöhung des Kindergeldes ab 2023 angekündigt. Für das erste und zweite Kind um jeweils 18 Euro und für das dritte Kind um 12 Euro auf jeweils 237 Euro.
2022 | 2023 | |
für das erste und zweite Kind | 219 Euro | 237 Euro |
für das dritte Kind | 225 Euro | 237 Euro |
für jedes weitere Kind | 250 Euro | 250 Euro |
Steuertarif
Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums Steuerpflichtiger ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Für 2023 soll dazu der Grundfreibetrag auf 10.632 Euro und für 2024 auf 10.932 Euro angehoben werden. Dadurch vermindert sich auch die lohnsteuerliche Belastung für Beschäftigte.
Mit der „Rechtsverschiebung“ der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der sog. „Kalten Progression“ ausgeglichen. So sollen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Steuerpflichtigen ankommen und nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden. Die Tarifeckwerte zu Beginn der sog. „Reichensteuer“ (45 %) werden unverändert beibehalten.
Tarifentwicklung (aktuelle Planung):
2022 | 2023 | 2024 | |
Eingangssteuersatz | 10.348 Euro bis 14.926 Euro | 10.633 Euro bis 15.786 Euro | 10.933 Euro bis 16.179 Euro |
Progressionsphase | 14.927 Euro bis 58.596 Euro | 15.787 Euro bis 61.971 Euro | 16.180 Euro bis 63.514 Euro |
Spitzensteuersatz | (42 Prozent) ab 58.597 Euro | (42 Prozent) ab 61.972 Euro | (42 Prozent) 63.515 Euro |
„Reichensteuer“ | (45 Prozent) ab 277.826 Euro | (45 Prozent) ab 277.826 Euro | (45 Prozent) ab 277.826 Euro |
Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte
Unternehmen können die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte mit von 25 % pauschal versteuern (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung dafür ist u. a., dass der durchschnittliche Tages-Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 Euro nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bisher an der Höhe des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets darüber. Dadurch können auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einbezogen werden.
Der Mindestlohn wird ab dem 01.10.2022 auf 12 Euro je Stunde angehoben. Bei einem 8-Stunden-Tag beläuft sich der Mindestlohn danach auf 96 Euro täglich (8 x 12 Euro). Als Folgeänderung hierzu soll – laut Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 - mit Wirkung zum 01.01.2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 Euro auf 150 Euro je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Vorsorgeaufwendungen
Bereits beim Lohnsteuerabzug 2023 soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ermöglicht werden.
Entfristung der Homeoffice-Pauschale
Die bis Ende 2022 bereits verlängerte Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden. Damit wird auf Dauer pro Homeoffice-Tag ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 Euro – maximal 600 Euro pro Jahr – möglich.
Energiepreispauschale für Rentner und Studierende
Rentenbeziehende und Versorgungsempfangende waren bisher von der Energiepreispauschale ausgeschlossen. Nach dem Entlastungspaket sollen Rentner zum 01.12.2022 eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten. Die Energiepreispauschale wird einmalig ausgezahlt und ist einkommensteuerpflichtig. Die Auszahlung soll über die Deutsche Rentenversicherung erfolgen. Der Bund wird eine entsprechende Einmalzahlung auch für die Versorgungsempfangenden des Bundes leisten. Studierende sowie Fachschüler*innen sollen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro erhalten. Der Auszahlungsweg ist noch nicht festgelegt.
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