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Steuer: Kranken- und Unfallversicherungsbeiträge vom Unternehmen

Viele Unternehmen schließen für Ihre Beschäftigten einen Kranken- oder Unfallversicherungsvertrag ab.

So sollen die Beschäftigten zusätzlich abgesichert werden.

Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung sind sowieso steuerfrei. Die Übernahme von Beiträgen für einen Versicherungsvertrag für Beschäftigte hat unterschiedliche steuerliche Auswirkungen. Diese Firmenbeiträge können unter bestimmten Bedingungen pauschaliert werden oder sogar steuerfrei sein.

Krankenversicherungsschutz als steuerfreie Sachzuwendung

Die Beiträge des Unternehmens zur Krankenversicherung der Beschäftigten sind Arbeitslohn. Dies gilt, wenn die versicherte Person ihre Rechte direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen kann.

Um einen Sachbezug handelt es sich, wenn das Unternehmen gleichzeitig Versicherer ist. Dabei können die Beschäftigten anstelle des Versicherungsschutzes keine entsprechende Geldleistung verlangen.

Wenn die monatlichen Beiträge des Unternehmens unter 50 Euro liegen und keine weiteren Sachbezüge vorliegen, bleibt die Übernahme der Beiträge steuer- und beitragsfrei. Überschreiten die Sachbezüge die monatliche Grenze von 50 Euro, sind diese individuell zu versteuern.

Alternativ kann das Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalsteuer nach § 37b EStG mit 30 % übernehmen, wenn der Versicherungsschutz zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt wird. In diesem Fall scheidet jedoch die Beitragsfreiheit aus.

Unfallversicherungsbeitrag als steuerfreier Sachbezug

Wenn ein Unfallversicherungsschutz für die private Absicherung gewährt wird, liegt ein Sachbezug vor, wenn die Beschäftigten bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung den Versicherungsschutz direkt beim Versicherungsunternehmen geltend machen können.
Da es sich um einen Sachbezug handelt, kann ggf. die 50 Euro-Freigrenze für Sachbezüge angewendet werden.

Pauschalierung bei Gruppenunfallversicherungen

Das Unternehmen kann die Lohnsteuer nach § 40b Abs. 3 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 20 % der Beiträge erheben. Das gilt, wenn mehrere Beschäftigte gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert sind (sog. Gruppenunfallversicherung).

Praxishinweis: Nach Verwaltungsauffassung kann bei einer pauschalierungsfähigen Gruppenunfallversicherung die 50 Euro-Freigrenze nicht angewendet werden.
 

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