Steuerfreier Kindergartenzuschuss
Unternehmen können ihre Mitarbeitenden unterstützen, um sie für ihr Unternehmen zu gewinnen.
Der Klassiker für junge Familien ist die steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten. Solche Leistungen sind auch als Instrument zur Mitarbeiterbindung geeignet.
Im § 3 Nr. 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steht:
Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Kinderbetreuungseinrichtungen sind steuerfrei, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.
Gut zu wissen: Sofern die folgenden Voraussetzungen für die Lohnsteuerfreiheit vorliegen, ist der Zuschuss auch nicht sozialversicherungspflichtig.
Ort der Unterbringung/Betreuung
Die Unterbringung und Betreuung kann in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Vergleichbare Einrichtungen sind etwa Kindertagesstätten, Kinderkrippen oder Tages- und Wochenmütter. Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein.
Wichtig: Die alleinige Betreuung im Haushalt der eigenen Familie – z. B. durch Haushaltshilfen oder Familienangehörige – genügt nicht!
Nachweise
Beschäftigte haben der Firma die Zahlungen an die Betreuungseinrichtung nachzuweisen. Der Originalbeleg ist in den Lohnunterlagen aufzubewahren.
Begünstigte bzw. nicht begünstigte Leistungen
Steuerfrei sind Leistungen inklusive Unterkunft und Verpflegung.
Nicht steuerfrei sind Leistungen, die (auch) den Unterricht eines Kindes ermöglichen oder die nicht unmittelbar der Betreuung eines Kindes dienen, zum Beispiel die Beförderung zwischen Wohnung und Kindergarten.
Begünstigter Elternteil
Die Steuerbefreiung kann auch dann beansprucht werden, wenn der nicht bei dem Unternehmen beschäftigte Elternteil die erstatteten Aufwendungen getragen hat.
Beispiel: Die Eltern einer dreijährigen Tochter sind nicht miteinander verheiratet. Die kindergeldberechtigte Mutter hat die Tochter in einem Kindergarten untergebracht und zahlt hierfür 100 Euro monatlich. Der Betrag von 100 Euro monatlich wird vom Arbeitgeber des Vaters erstattet. Die Erstattung der Aufwendungen durch den Arbeitgeber des Vaters ist steuerfrei, obwohl die Aufwendungen wirtschaftlich von der nicht bei ihm beschäftigten Mutter des Kindes getragen wurden.
Höchstbetrag und Höchstdauer
Es gibt keinen steuerlichen Höchstbetrag.
Die Steuerbefreiung der Zahlung ist wie die Zahlung selbst bis zur Einschulung des Kindes möglich.
Gehaltsumwandlung ist nicht möglich
Für die Steuerfreiheit müssen die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Entgeltumwandlung ist daher nicht möglich.
Dabei ist es egal, dass der Kindergartenzuschuss aufgrund einer arbeitsvertraglichen oder anderen Rechtsgrundlage erbracht wird und ein Anspruch auf diese Leistung besteht.
Beispiel: Eine Beschäftigte hat Anspruch auf einen Arbeitslohn von 2.200 Euro monatlich. Im Oktober 2024 vereinbart sie mit ihrem Arbeitgeber, dass ihr ab 01.01.2025 ein Arbeitslohn von 2.100 Euro zuzüglich 100 Euro Kindergartenzuschuss gezahlt wird.
Ergebnis: Der ab 2025 gezahlte Kindergartenzuschuss ist nicht steuerfrei, da wegen der Anrechnung auf den Lohnanspruch eine Gehaltsumwandlung vorliegt und der Zuschuss somit nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird.
Abwandlung: Frau Albers erhält ab 01.01.2025 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn von 2.200 Euro monatlich einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro monatlich.
Ergebnis: In diesem Fall ist der Kindergartenzuschuss steuerfrei.
Gestaltungsmodell „Minijob“
Die Steuerbefreiung kann auch in Kombination mit einem Minijob gewährt werden, ohne den Status des Minijobs zu gefährden.
Beispiel: Ein Beschäftigter wird zum 01.10.2024 eingestellt. Sein monatliches Entgelt beträgt 538 Euro. Es handelt es sich um einen Minijob. Zusätzlich wird vereinbart, dass der Arbeitgeber die monatlich anfallenden KiTa-Kosten in Höhe von 100 Euro übernimmt.
Ergebnis: Die Erstattung der KiTa-Kosten ist steuerfrei. Damit bleibt der Mini-Job-Status unberührt.