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Steuerfreier Pflegebonus

Die besonderen Leistungen von beschäftigten Arbeitnehmern im Pflegebereich während der Corona-Krise sollen laut Bundesregierung entsprechend gewürdigt und honoriert werden.

Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden Leistungen von Unternehmen bis zu einem Betrag von 4.500 € steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG). ​​​​​​

Wer ist anspruchsberechtigt?

Nicht nur Pflegekräfte im engeren Sinne haben Anspruch, sondern auch Beschäftigte, beispielsweise in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Dies schließt u. a. in bestimmten Einrichtungen tätige Auszubildende, Praktikum absolvierende Personen oder Geringfügig Beschäftigte mit 2%-Pauschalversteuerung mit ein.

Welche Einrichtungen sind begünstigt?

Laut Referentenentwurf sollen folgende Einrichtungen begünstigt werden:

Welche Leistungen können gewährt werden?

Begünstigt sind nicht nur Leistungen, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen (insbesondere Pflegebonusgesetz) oder aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder Landesregierungen gewährt werden. Auch freiwillige Leistungen der Arbeitgebenden.

Beispiel: Freiwillige Aufstockungen der Leistungen nach dem Pflegebonusgesetz. Auch Leistungen der Arbeitgebenden aufgrund von Tarifverträgen, z. B. aufgrund des Tarifvertrags der Länder über eine einmalige Corona-Sonderzahlung vom 29.11.2021, sind begünstigt. Gehaltsumwandlungen sind für die Steuerbefreiung schädlich.

Kann man den Pflegebonus mehrmals in Anspruch nehmen?

Die Steuerbefreiung kann pro Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden. Wer im Zeitraum vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 zu einem anderen Unternehmen wechselt, kann also bis zu 9.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei erhalten. Dies gilt auch, wenn z. B. neben der Hauptbeschäftigung parallel ein Minijob bei einem anderen Unternehmen ausgeübt wird.

Wann ist der Bonus auszuzahlen?

Auszahlungen sind in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.12.2022 zu leisten, da am 18.11.2021 der maßgebliche Beschluss über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist.

Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt 4.500 Euro auch für mehrere Leistungen, die im entsprechenden Zeitraum gewährt werden. Die Steuerbefreiung gilt nicht pro Kalenderjahr. Sie kann in den Jahren 2021 und 2022 also pro Dienstverhältnis nur bis zu insgesamt 4.500 Euro gewährt werden.

Ist ein Nachweis erforderlich?

Ein Nachweis besonderer Leistungen ist nicht erforderlich. Bei dem entsprechenden Personenkreis wird davon ausgegangen, dass Betroffene während der Pandemie besondere Leistungen erbracht haben. Der Zusammenhang mit der Corona-Krise muss von der Firma im Lohnkonto aufgezeichnet werden. Der Corona-Pflegebonus ist weder firmenseitig in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen, noch vom Arbeitnehmenden in der Steuererklärung anzugeben.

Kann der Bonus trotz steuerfreier Corona-Prämie gewährt werden?

Die Steuerbefreiung für den Corona-Pflegebonus geht der Steuerbefreiung für die Corona-Prämie vor. Im Ergebnis fallen also Leistungen im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.12.2022 unter die neue Steuerbefreiung. Für Corona-Prämien, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt dagegen die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11a EStG erhalten. Wenn beide Vorschriften ausgeschöpft werden, kommt also eine Steuerbefreiung von insgesamt 6.000 Euro in Betracht (4.500 Euro + 1.500 Euro). 

Beispiel: Pfleger P ist in einem Krankenhaus beschäftigt. Er hat im November 2020 eine steuerfreie Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Im März 2022 erhielt P zunächst aufgrund des Tarifvertrags einen Corona-Bonus in Höhe von 1.300 Euro. Im Oktober 2022 wird ein weiterer Corona-Bonus aufgrund eines Bundesgesetzes in Höhe von 2.000 Euro gewährt. 

Folge: Die im November 2020 erhaltene Corona-Prämie in Höhe von 1.500 Euro ist und bleibt nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei. Der Corona-Bonus 1.300 Euro (März 2022) ist nach § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei. Auch der Corona-Bonus 2.000 Euro (Oktober 2022) fällt unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr.11b EStG. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro ist mit 3.300 Euro (1.300 Euro + 2.000 Euro) noch nicht überschritten. Es wäre also bis zum 31.12.2022 noch eine weitere steuerfreie Zahlung in Höhe von 1.200 Euro möglich.

Mehr zum Thema:

Steuerfreie Corona-Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro

 

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