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Steuerrechtliche Neuerungen für 2023

Zum Jahreswechsel 2022/2023 gab es einige lohnsteuerliche Neuerungen.

Steuertarif

Für 2023 wird der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro (2022 = 10.347 Euro) angehoben.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch als Werbungskostenpauschale bekannt. Dadurch können Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel und berufliche Auswärtstätigkeiten steuerlich abgesetzt werden. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird ab 2023 um 30 Euro auf 1.230 Euro jährlich angehoben. Der Pauschbetrag wirkt sich beim monatlichen Lohnsteuerabzug bereits aus. 

Inflationsausgleichsprämie

Firmen können ihren Beschäftigten bis zum 31.12.2024 einen steuerfreien Ausgleich wegen der gestiegenen Verbraucherpreise zahlen. Der Höchstbetrag beträgt 3.000 Euro und gilt je Dienstverhältnis. Es können Bar- und/oder Sachzuwendungen geleistet werden. 

Beispiel: Eine Firma zahlt den Beschäftigten im Februar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Der zulässige steuerfreie Rahmen in Höhe von 3.000 Euro ist damit noch nicht ausgeschöpft. Bis zum 31.12.2024 können noch weitere 2.000 Euro steuerfrei gezahlt werden.

Betriebliche Altersversorgung 2023

Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt 2023 auf 87.600 Euro. Dies hat zur Folge, dass 7.008 Euro steuerfrei in die kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung (Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung) eingezahlt werden können (Steuerfreiheit bis 8 % von 87.600 Euro).

Tagespauschale/Homeoffice-Pauschale/Arbeitszimmer

Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung dar, können Steuerzahlende ab 2023 eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 Euro als Werbungskosten geltend machen, ohne die Aufwendungen im Einzelnen nachweisen zu müssen. Steht etwa nur eine Arbeitsecke in der Wohnung zur Verfügung, kann bei überwiegender Tätigkeit im Homeoffice eine Tagespauschale in Höhe von 6 Euro (höchstens für 210 Tage, also 1.260 Euro pro Jahr) berücksichtigt werden. Steht für die berufliche Tätigkeit dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Tag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Beispiel: Ein Beschäftigter nutzt eine Arbeitsecke in seiner Wohnung. In 2023 wird er an 150 Tagen ausschließlich zu Hause arbeiten. An den übrigen Tagen übt er seine Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz in der Firma aus. 2023 kann eine Homeoffice-Pauschale/Tagespauschale in Höhe von 150 x 6 Euro = 900 Euro in Anspruch genommen werden.

Lohnsteuerpauschalierung für kurzfristig Beschäftigte

Arbeitgebenden können bei Beschäftigten, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung ist ab 2023 u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 150 Euro durchschnittlich je Arbeitstag und die Stundenlohngrenze 19 Euro nicht übersteigt.

Kindergeld/Kinderfreibeträge

Die bisherige Staffelung beim Kindergeld entfällt ab dem 01.01.2023. Das Kindergeld beträgt ab Januar 2023 einheitlich je Kind und Monat 250 Euro. Die Freibeträge für Kinder werden für 2023 pro Kind auf jährlich 8.952 Euro angehoben. Die Freibeträge für Kinder wirken sich beim Lohnsteuerabzug aber weiterhin nur bezüglich der Annexsteuern, z. B. Kirchensteuer bzw. ggf. Solidaritätszuschlag, aus.

Ausbildungsfreibetrag

Für ein volljähriges, auswärts untergebrachtes Kind in Ausbildung haben Eltern Anspruch auf einen sogenannten Ausbildungsfreibetrag. Dieser wird ab 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro jährlich angehoben. Der Freibetrag kann sich über einen Lohnsteuerermäßigungsantrag auch schon beim Lohnsteuerabzugsverfahren auswirken.

Entlastungbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende Elternteile haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Entlastungsbetrag wird ab 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro jährlich angehoben und führt somit bei allen Beschäftigten mit der Steuerklasse II ab Januar 2023 zu einer Entlastung.

Beispiel: Ein Beschäftigter ist alleinerziehend mit einem minderjährigen Kind, das bei ihm wohnt. Er hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und damit auf die Steuerklasse II statt der Steuerklasse I. Ab Januar 2023 werden monatlich 355 Euro (= 1/12 des Jahresbetrags von 4.260 Euro) steuermindernd berücksichtigt.

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