Umzugskosten
Mit diesen Pauschalen ist zu rechnen.
Der Umfang der vom Unternehmen steuerfrei ersetzbaren, beruflich veranlassten Umzugskosten richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat die seit 01.03.2024 geltenden Pauschalen veröffentlicht.
Erforderliche berufliche Veranlassung
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können sich Unternehmen an den Umzugskosten ihrer Beschäftigten steuerfrei beteiligen, wenn es sich beispielsweise um
Eine Stunde Fahrzeitverkürzung spricht für berufliche Veranlassung
Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Bei einer Fahrzeitersparnis von einer Stunde bei einem verheiraten Beschäftigten spielt es keine Rolle, wenn sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten verlängern würde. Die Zeiten werden nicht miteinander verrechnet.
Begünstigte Aufwendungen
Zu den steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen zählen beispielsweise Speditionskosten, Transportversicherung, Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung, Reisekosten, Mietentschädigung oder auch Maklergebühren. Daneben sind noch pauschale Vergütungen für sonstige Umzugsauslagen und für Unterrichtskosten begünstigt.
Der Erwerb von Eigentum ist nicht zuschussfähig.
Sonstige Umzugsauslagen
Aufgrund der Besoldungsanpassungen im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat das Bundesfinanzministerium die neue höchstmögliche Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Diese Werte gelten auch für nicht beamtete Beschäftigte.
| Umzüge ab/bis | Pauschale für Berechtigte | Erhöhungsbetrag für jede weitere Person* |
| ab 01.03.2024 | 964 Euro | 643 Euro |
| bis 29.02.2024 | 886 Euro | 590 Euro |
*z. B. Ehegatte, Lebenspartner sowie mit in häuslicher Gemeinschaft lebende ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder
Beispiel: Arbeitgeber A aus Nürnberg stellt zum 01.05.2025 den neuen Mitarbeiter Michael Müller aus Kassel ein. Der Arbeitnehmer findet mit seiner Familie vor Ort eine Wohnung und zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind und der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe nach Nürnberg. Als sonstige Umzugsauslagen kann der Mitarbeiter einen Betrag in Höhe von 2.893 Euro pauschal steuerfrei erstatten (964 Euro Berechtigter + 643 Euro Ehefrau + 643 Euro gemeinsames Kind + 643 Euro Stiefkind).
Unterrichtskosten
Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurden ebenfalls neu festgelegt:
| Umzüge ab/bis | Pauschale für zusätzlichen Unterricht |
| ab 01.03.2024 | 1.286 Euro |
| bis 29.02.2024 | 1.181 Euro |
