Umzugskosten
Mit diesen Pauschalen müssen Sie rechnen.
Der Umfang der vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei ersetzbaren, beruflich veranlassten Umzugskosten richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat die ab 01.04.2021 bzw. ab 01.04.2022 geltenden Pauschalen veröffentlicht.
Erforderliche berufliche Veranlassung
Bei einem beruflich veranlassten Umzug können sich Arbeitgeber an den Umzugskosten ihres Mitarbeiters steuerfrei beteiligen, wenn es sich beispielsweise um
- einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatz-/Stellenwechsels oder
- eine erstmalige Jobaufnahme oder
- einr Versetzung handelt.
Eine Stunde Fahrzeitverkürzung spricht für berufliche Veranlassung
Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Bei einer Fahrzeitersparnis von einer Stunde bei einem Arbeitnehmerehegatten spielt es keine Rolle, dass sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten ggf. verlängert. Die Zeiten werden nicht miteinander verrechnet.
Begünstigte Aufwendungen
Zu den vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen zählen z.B. Speditionskosten, Transportversicherung, Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung, Reisekosten, Mietentschädigung oder auch Maklergebühren, allerdings nicht für den Erwerb von Eigentum. Daneben sind noch pauschale Vergütungen für sonstige Umzugsauslagen und für Unterrichtskosten begünstigt.
Sonstige Umzugsauslagen
Aufgrund der Besoldungsanpassungen im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat das Bundesfinanzministerium die neue höchstmögliche Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben:
Umzüge ab | Pauschale für Berechtigte | Erhöhungsbetrag für jeder weitere Person* |
01.04.2021 | 870 Euro | 580 Euro |
01.04.2022 | 886 Euro | 590 Euro |
*z.B. Ehegatte, Lebenspartner sowie mit in häuslicher Gemeinschaft lebende ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder
Beispiel: Arbeitgeber A aus Nürnberg stellt zum 01.10.2021 den neuen Mitarbeiter Michael Müller aus Kassel ein. Der Arbeitnehmer findet mit seiner Familie vor Ort eine Wohnung und zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind und der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe nach Nürnberg. Als sonstige Umzugsauslagen kann der Mitarbeiter einen Betrag in Höhe von 2.610 Euro pauschal steuerfrei erstatten (870 Euro Berechtigter + 580 Euro Ehefrau + 580 Euro gemeinsames Kind + 580 Euro Stiefkind).
Unterrichtskosten
Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurden ebenfalls neu festgelegt:
Umzüge ab | Pauschale für zusätzlichen Unterricht |
01.04.2021 | 1.160 Euro |
01.04.2022 | 1.181 Euro |
Quelle: BMF-Schreiben vom 21.7.2021
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