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Umzugskosten

Mit diesen Pauschalen müssen Sie rechnen.

Der Umfang der vom Arbeitgeber seinen Mitarbeitern steuerfrei ersetzbaren, beruflich veranlassten Umzugskosten richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat die ab 01.04.2021 bzw. ab 01.04.2022 geltenden Pauschalen veröffentlicht.

Erforderliche berufliche Veranlassung

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können sich Arbeitgeber an den Umzugskosten ihres Mitarbeiters steuerfrei beteiligen, wenn es sich beispielsweise um 

Eine Stunde Fahrzeitverkürzung spricht für berufliche Veranlassung

Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Bei einer Fahrzeitersparnis von einer Stunde bei einem Arbeitnehmerehegatten spielt es keine Rolle, dass sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten ggf. verlängert. Die Zeiten werden nicht miteinander verrechnet.

Begünstigte Aufwendungen

Zu den vom Arbeitgeber steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen zählen z.B. Speditionskosten, Transportversicherung, Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung, Reisekosten, Mietentschädigung oder auch Maklergebühren, allerdings nicht für den Erwerb von Eigentum. Daneben sind noch pauschale Vergütungen für sonstige Umzugsauslagen und für Unterrichtskosten begünstigt.

Sonstige Umzugsauslagen

Aufgrund der Besoldungsanpassungen im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat das Bundesfinanzministerium die neue höchstmögliche Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben:

Umzüge abPauschale für BerechtigteErhöhungsbetrag für jeder weitere Person*
01.04.2021870 Euro580 Euro
01.04.2022886 Euro590 Euro

*z.B. Ehegatte, Lebenspartner sowie mit in häuslicher Gemeinschaft lebende ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder

Beispiel: Arbeitgeber A aus Nürnberg stellt zum 01.10.2021 den neuen Mitarbeiter Michael Müller aus Kassel ein. Der Arbeitnehmer findet mit seiner Familie vor Ort eine Wohnung und zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind und der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe nach Nürnberg. Als sonstige Umzugsauslagen kann der Mitarbeiter einen Betrag in Höhe von 2.610 Euro pauschal steuerfrei erstatten (870 Euro Berechtigter + 580 Euro Ehefrau + 580 Euro gemeinsames Kind + 580 Euro Stiefkind).

Unterrichtskosten

Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurden ebenfalls neu festgelegt:

Umzüge abPauschale für zusätzlichen Unterricht
01.04.20211.160 Euro
01.04.20221.181 Euro

Quelle: BMF-Schreiben vom 21.7.2021

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