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Umzugskosten

Mit diesen Pauschalen ist zu rechnen.

Der Umfang der vom Unternehmen steuerfrei ersetzbaren, beruflich veranlassten Umzugskosten richtet sich nach dem Bundesumzugskostengesetz. Das Bundesfinanzministerium hat die seit 01.03.2024 geltenden Pauschalen veröffentlicht.

Erforderliche berufliche Veranlassung

Bei einem beruflich veranlassten Umzug können sich Unternehmen an den Umzugskosten ihrer Beschäftigten steuerfrei beteiligen, wenn es sich beispielsweise um 

  • einen Umzug anlässlich eines Arbeitsplatz-/Stellenwechsels oder
  • eine erstmalige Jobaufnahme oder
  • eine Versetzung handelt.
  • Eine Stunde Fahrzeitverkürzung spricht für berufliche Veranlassung

    Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde ermäßigt. Bei einer Fahrzeitersparnis von einer Stunde bei einem verheiraten Beschäftigten spielt es keine Rolle, wenn sich die Fahrzeit des anderen Ehegatten verlängern würde. Die Zeiten werden nicht miteinander verrechnet.

    Begünstigte Aufwendungen

    Zu den steuerfrei erstattungsfähigen Aufwendungen zählen beispielsweise Speditionskosten, Transportversicherung, Aufwendungen für die Suche und die Besichtigung der neuen Wohnung, Reisekosten, Mietentschädigung oder auch Maklergebühren. Daneben sind noch pauschale Vergütungen für sonstige Umzugsauslagen und für Unterrichtskosten begünstigt. 

    Der Erwerb von Eigentum ist nicht zuschussfähig.

    Sonstige Umzugsauslagen

    Aufgrund der Besoldungsanpassungen im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat das Bundesfinanzministerium die neue höchstmögliche Pauschale für sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Diese Werte gelten auch für nicht beamtete Beschäftigte.

    Umzüge ab/bisPauschale für BerechtigteErhöhungsbetrag für jede weitere Person*
    ab 01.03.2024964 Euro643 Euro
    bis 29.02.2024886 Euro590 Euro

    *z. B. Ehegatte, Lebenspartner sowie mit in häuslicher Gemeinschaft lebende ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder

    Beispiel: Arbeitgeber A aus Nürnberg stellt zum 01.05.2024 den neuen Mitarbeiter Michael Müller aus Kassel ein. Der Arbeitnehmer findet mit seiner Familie vor Ort eine Wohnung und zieht mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind und der Tochter der Ehefrau aus erster Ehe nach Nürnberg. Als sonstige Umzugsauslagen kann der Mitarbeiter einen Betrag in Höhe von 2.893 Euro pauschal steuerfrei erstatten (964 Euro Berechtigter + 643 Euro Ehefrau + 643 Euro gemeinsames Kind + 643 Euro Stiefkind).

    Unterrichtskosten

    Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes wurden ebenfalls neu festgelegt:

    Umzüge ab/bisPauschale für zusätzlichen Unterricht
    ab 01.03.20241.286 Euro
    bis  29.02.20241.181 Euro

    Berufliche Veranlassung eines Umzugs wegen besserer Arbeitsbedingungen im Homeoffice?

    Geklärt wird noch, ob Umzugskosten in Zusammenhang mit dem häuslichen Arbeitszimmer anerkannt werden. In einem noch nicht entschiedenen Streitfall sind die Ehegatten in eine größere Wohnung umgezogen, in der sie (anders als zuvor) jeweils über ein eigenes Arbeitszimmer verfügen. Mit Urteil vom 28.02.2023 (Az.: 5 K 190/22) gab das Finanzgericht (FG) Hamburg der Klage der Eheleute statt und berücksichtigte die Umzugskosten. Das FG Hamburg ging – anders als das Finanzamt – von einer ausschließlich beruflichen Veranlassung des Umzugs aus. Das Finanzamt hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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