Wallbox: Steuerfreiheit oder Pauschalierung?
Die Förderung der Elektromobilität bleibt weiter ein aktuelles Thema.
Um ein Elektrofahrzeug zu laden, wird eine Ladevorrichtung/Wallbox benötigt. Beteiligt sich das Unternehmen an den Kosten, kommt gegebenenfalls eine Steuerbefreiung oder eine Lohnsteuerpauschalierung in Betracht.
Die steuerliche Bewertung hängt davon ab, ob Unternehmen eine Wallbox zur Nutzung überlassen oder verbilligt bzw. unentgeltlich übereignen.
Nutzungsüberlassung einer Wallbox
Ausgangsfall ist die Konstellation, dass das Unternehmen eine betriebliche Ladevorrichtung zur Nutzung überlässt. Die Überlassung (also nicht die Übereignung) der betrieblichen Ladevorrichtung zum privaten Aufladen bei Beschäftigten ist steuerfrei gemäß § 3 Nr. 46 EStG.
Die Ladevorrichtung umfasst die gesamte Ladeinfrastruktur. Dazu gehören der Aufbau, die Installation und die Inbetriebnahme. Auch die Wartung, der Betrieb und die notwendigen Vorarbeiten für die Inbetriebnahme gehören dazu.
Übereignung bzw. Zuschüsse des Arbeitgebers
Übereignet ein Unternehmen den Beschäftigten unentgeltlich oder verbilligt eine Ladevorrichtung, stellt dies einen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Das Unternehmen Arbeitgeber kann den Vorteil gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG pauschal mit 25 % versteuern.
Wenn Beschäftigte die Ladevorrichtung selbst kaufen und die Firma einen Zuschuss zahlt, ist dieser steuerpflichtig. Allerdings kann er auch mit 25 % pauschal versteuert werden.
Wenn Beschäftigte die Kosten für den Erwerb und die Nutzung einer privaten Ladevorrichtung tragen, kann das Unternehmen diese unterstützen. Es kann die Kosten teilweise oder vollständig übernehmen und die Lohnsteuer mit 25 % pauschal erheben.
Die Pauschalierung der Lohnsteuer ist zulässig, wenn das Unternehmen die Ladevorrichtung übereignet und die Aufwendungen der Beschäftigten für die Nutzung der nun privaten Ladeeinheit bezuschusst.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung
Die dargestellten Steuervorteile setzen voraus, dass geldwerte Vorteile, Leistungen und Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
Ein Steuervorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.
Aufzeichnungen im Lohnkonto
Wenn das Unternehmen die Lohnsteuer pauschal erhebt, sind die Kosten für den Erwerb der Ladevorrichtung nachzuweisen. Dies gilt auch für die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen des Unternehmens für den Erwerb und die Nutzung der Ladeeinheit.
Die Firma hat diese Unterlagen als Beleg im Lohnkonto aufzubewahren.
