Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Diese Lohnbestandteile bilden die Basis der Berechnung.
Gemäß § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) steuerfrei bleiben. Die Rechtsprechung hat klargestellt, welche Lohnbestandteile die Basis der Berechnung bilden.
Nach § 3b EStG können SFN-Zuschläge, in einem bestimmten Prozentsatz im Vergleich zum Grundlohn, steuerfrei bleiben. Daher gilt: Je höher der Grundlohn ist, umso höher können auch die steuerfreien Zuschläge sein.
Grundlohn bei Unterstützungskassen
Der Grundlohn, anhand dessen die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge bemessen wird, ist der laufende Lohn. Dieser steht einem arbeitsvertraglich zu. Er basiert auf der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn tatsächlich zufließt, spielt keine Rolle, wenn die Steuerfreiheit der Zuschläge bemessen wird. Es war umstritten, ob das Geld, das das Unternehmen an eine Unterstützungskasse zahlt, Teil des Grundlohns ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies bejaht (BFH vom 10.8.2023 – VI R 11/21).
Grundlohn bei Bereitschaftsdiensten
Zuschläge für Bereitschaftsdienste, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht und gesondert vergütet werden, sind zum Vorteil für Beschäftigte steuerfrei. Sie werden nach dem Arbeitslohn für die regelmäßige Arbeitszeit und nicht nach dem arbeitsrechtlich vereinbarten, geringeren Bereitschaftsdienstentgelt (BFH v. 11.4.2024 – VI R 1/22). bemessen.
Beispiel: Ein Monteur hat am Sonntag, 30.3.2025, acht Stunden Bereitschaftsdienst geleistet. Der normale Stundenlohn beträgt 50 Euro. Für die Bereitschaftsdienstzeiten werden lediglich 12,50 Euro gezahlt. Das Finanzamt hat in diesen Fällen bisher lediglich das arbeitsrechtlich vereinbarte Entgelt für den Bereitschaftsdienst (12,50 Euro) als Grundlohn angesetzt, um die steuerfreien Zuschläge zu berechnen. Nach den vom BFH aufgestellten Grundsätzen kann jedoch von 50 Euro als Grundlohn ausgegangen werden, ohne diesen zu kürzen.
SFN-Zuschläge ohne tatsächliche Arbeitsleistung
SFN-Zuschläge, die ohne tatsächliches Arbeiten etwa während eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz gewährt werden, erfüllen mangels tatsächlicher Arbeit (weiterhin) nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit bzw. Beitragsfreiheit. Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese Ansicht bestätigt (vgl. BSG vom 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 R).