AAG: abgebrochener Arbeitstag
Werden Beschäftigte im Laufe eines Arbeitstages arbeitsunfähig krank, ist der Lohn für den abgebrochenen Arbeitstag weiterzuzahlen.
Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei abgebrochenem Arbeitstag
Jeder kennt die Situation: Man fühlt sich am Morgen noch fit für die Arbeit und im Laufe des Tages verschlechtert sich der Gesundheitszustand. Es bleibt einem nichts anderes übrig, als nach Hause zu gehen.
Bei einer Erkrankung im Laufe eines Arbeitstages, ist der Lohn für den abgebrochenen Arbeitstag weiterzuzahlen. Sollte die Krankheit darüber hinaus andauern, beginnt die Entgeltfortzahlung tatsächlich erst mit dem Folgetag.
Wann besteht ein Erstattungsanspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt bei einem abgebrochenen Arbeitstag?
Der GKV-Spitzenverband hat hierzu im April 2010 eine Entscheidung getroffen. Bisher konnte das fortgezahlte Arbeitsentgelt, für die ausgefallenen Stunden bei einem abgebrochenen Arbeitstag über das Umlageverfahren U1 bei der zuständigen Krankenkasse (Umlagekasse) erstattet werden.
Dies ist seit 01.07.2010 nicht mehr möglich. Die Zahlung der ausgefallenen Stunden ist keine Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Eine Erstattung ist somit nicht möglich.
Sollten sich Beschäftigte jedoch bereits vor dem Arbeitsantritt krankmelden, besteht ein sofortiger Erstattungsanspruch.
Gut zu wissen: Da Entgeltfortzahlung erst ab dem Folgetag des abgebrochenen Arbeitstages zu zahlen ist, zählt der Tag nicht als Arbeitsunfähigkeit. Das hat zur Folge, dass dieser Tag nicht auf die Drei-Tages-Frist zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zählt.
