AAG: Maschinelles Erstattungsverfahren
Maschinelle Rückmeldung bei Abweichungen
Seit dem 01.07.2023 stellen die Sozialversicherungsträger das
Das Verfahren ist für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie Mutterschaft und Beschäftigungsverbot anwendbar.
Meldegründe bei Abweichungen
Die Krankenkassen haben die Unternehmen zu informieren, wenn der festgestellte Erstattungsbetrag vom beantragten Erstattungsbetrag abweicht. Diese Information erfolgt maschinell.
Vom der Krankenkasse erfahren Sie, warum sie zu einem anderen Ergebnis kommt.
Es gibt folgende Abweichungsgründe:
| 01 | Erstattungssatz nicht korrekt |
| 02 | Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum |
| 03 | Erstattung U1 über RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung) |
| 04 | Erstattung U1 über der RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung) |
| 05 | Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung |
| 06 | Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
| 07 | Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (zum Beispiel Höchstanspruchsdauer überschritten) |
| 08 | Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde |
| 09 | Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum |
| 10 | Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt |
| 11 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt |
| 12 | GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt |
| 13 | Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume |
| 14 | Sonstiges |
Aus den Rückmeldungen an die Unternehmen geht grundsätzlich die zuständige Ansprechperson bei der Krankenkasse hervor.
Auch wenn dem Antrag vollständig entsprochen wurde oder nicht, meldet sich die Krankenkasse.
Zu den oben genannten Gründen kommen im Rückmeldeverfahren noch zusätzliche Gründe.
Es gibt zusätzliche Rückmeldegründe:
| 15 | Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden |
| 16 | Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigten feststellbar |
| 17 | Geringfügig Beschäftigter – Zuständigkeit Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG) |
| 18 | Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG) |
| 19 | Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall |
| 20 | GSV-Beitrag bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung) |
| 21 | Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgeltersatzleistung |
| 22 | Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung) |
| 23 | Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten) |
| 24 | Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor |
| 25 | Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum |
| 26 | Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind |
| 27 | Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG |
| 28 | Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes |
| 29 | Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG) |
| 30 | Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG |
| 31 | Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG |
| 32 | Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor |
