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AAG: Maschinelles Erstattungsverfahren

Maschinelle Rückmeldung bei Abweichungen

Seit dem 01.07.2023 stellen die Sozialversicherungsträger das SV-Meldeportalzur Verfügung. Mit dem SV-Meldeportal und anderen Entgeltabrechnungsprogrammen ist es möglich, den Datensatz „Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen“ DSER an die Einzugsstellen zu übermitteln. 

Das Verfahren ist für die Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit sowie Mutterschaft und Beschäftigungsverbot anwendbar.

Meldegründe bei Abweichungen

Die Krankenkassen haben die Unternehmen zu informieren,  wenn der festgestellte Erstattungsbetrag vom beantragten Erstattungsbetrag abweicht. Diese Information erfolgt maschinell.

Vom der Krankenkasse erfahren Sie, warum sie zu einem anderen Ergebnis kommt.

Es gibt folgende Abweichungsgründe: 

01Erstattungssatz nicht korrekt
02Erstattungszeitraum abweichend vom Beschäftigungszeitraum
03Erstattung U1 über RV-BBG-Ost beantragt und auf RV-BBG-Ost reduziert (Satzungsregelung)
04Erstattung U1 über der RV-BBG-West beantragt und auf RV-BBG-West reduziert (Satzungsregelung)
05Kürzung wegen des Bezuges einer Entgeltersatzleistung
06Erstattungszeitraum fällt in den Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung)
07Erstattungszeitraum abweichend zum bestehenden EFZ-Anspruch (zum Beispiel Höchstanspruchsdauer überschritten)
08Erstattung für den ersten Tag der AU beantragt, an dem aber noch gearbeitet wurde
09Erstattungszeitraum abweichend zum Mutterschaftsgeldzeitraum
10Mutterschaftsgeld nicht korrekt berücksichtigt
11GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht pauschal berücksichtigt
12GSV-Beitrag im Erstattungsbetrag nicht in tatsächlicher Höhe berücksichtigt
13Antrag umfasste bereits erstattete Zeiträume
14Sonstiges

Aus den Rückmeldungen an die Unternehmen geht grundsätzlich die zuständige Ansprechperson bei der Krankenkasse hervor.

Auch wenn dem Antrag vollständig entsprochen wurde oder nicht, meldet sich die Krankenkasse.

Zu den oben genannten Gründen kommen im Rückmeldeverfahren noch zusätzliche Gründe.

Es gibt zusätzliche Rückmeldegründe: 

15Es konnte keine Teilnahme am Umlageverfahren für den Erstattungszeitraum festgestellt werden
16Es ist keine Versicherungszeit/Mitgliedschaft für den Beschäftigten feststellbar
17Geringfügig Beschäftigter – Zuständigkeit Knappschaft-Bahn-See (§ 2 Abs. 1 AAG)
18Erstattungszeitraum ist verjährt (§ 6 Abs. 1 AAG)
19Beschäftigungsverbot nicht alleiniger Grund für Arbeitsausfall
20GSV-Beitrag bei U1-Erstattungen nicht erstattungsfähig (Satzungsregelung)
21Erstattungszeitraum fällt vollständig in den Bezugszeitraum einer Entgeltersatzleistung
22Erstattungszeitraum liegt vollständig im Wartezeitraum (28 Tage seit Aufnahme der Beschäftigung)
23Für den Erstattungszeitraum besteht kein EFZ-Anspruch (z. B. Höchstanspruchsdauer überschritten)
24Für den Erstattungszeitraum liegt kein Mutterschaftsgeldzeitraum vor
25Erstattungszeitraum liegt vollständig in einem bereits erstatteten Zeitraum
26Der Antrag enthält Arbeitsentgeltbestandteile, die nicht erstattungsfähig sind
27Für die Person besteht kein Erstattungsanspruch nach dem AAG
28Fehlzeit bestand aufgrund Erkrankung des Kindes
29Versagung wegen fehlender Mitwirkung (§ 4 Abs. 1 AAG)
30Teilnahme am freiwilligen Ausgleichsverfahren nach § 12 AAG
31Beschäftigungsverbot liegt (teilweise) innerhalb einer Schutzfrist nach dem MuSchG
32Es liegt kein Beschäftigungsverbot vor

Mehr zum Thema:

Umlageversicherung U1/U2

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