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Entgeltfortzahlung bei Krankheitshinzutritt

Bei Arbeitsunfähigkeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von sechs Wochen. Wie verhält es sich aber, wenn während dieser Frist eine andere Arbeitsunfähigkeit hinzutritt?

Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht jetzt beantwortet.

Eine Arbeitnehmerin war bis zum 31.07.2017 beschäftigt. Seit dem 07.02.2017 war sie wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber zahlte bis einschließlich 20.03.2017 das Entgelt fort. Danach wurde bis einschließlich 18.05.2017 Krankengeld gezahlt. Im Juli 2017 begann die Klägerin eine Psychotherapie.

Am 19.05.2017 unterzog sich die Klägerin wegen eines gynäkologischen Leidens einer Operation. Ihre Frauenärztin bescheinigte am 18.05.2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19.05.2017 bis einschließlich 30.06.2017.

Die Klägerin verlangte in der Zeit vom 19.05. bis zum 29.06.2017 von der Arbeitgeberin Entgeltfortzahlung, da sie ab dem 19.05.2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen sei. Die psychische Erkrankung habe am 18.05.2017 geendet. Die Arbeitgeberin meinte, wegen eines „einheitlichen Verhinderungsfalls“ habe die Klägerin nur einmal für die Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen können. So sah es auch das Bundesarbeitsgericht. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig und schließt sich daran im engen zeitlichen Zusammenhang eine weitere Arbeitsunfähigkeit an, hat der Arbeitnehmer im Streitfall zu beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung geendet hatte. Dies ist der Klägerin nicht gelungen.

Fazit: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist auch dann auf die Dauer von sechs Wochen beschränkt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue, auf einem anderen Grundleiden beruhende Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits zu dem Zeitpunkt beendet war, zu dem die weitere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2019 - 5 AZR 505/18

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