Lohnfortzahlung bei Hinzutritt einer Krankheit
Wann entsteht ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch?
Vor Gericht ging es um die Frage: Wie ist mit der Lohnfortzahlung umzugehen, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzukommt, bevor die Ersterkrankung beendet ist?
Darum ging´s
Ein Monteur hatte am 2. März 2022 während seiner Probezeit einen Arbeitsunfall. Er wurde daraufhin bis zum 18. April 2022 wegen Knieproblemen krankgeschrieben. Am 14. April 2022 teilte der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber mit, dass die Knieprobleme fortbestünden und er am 19. April 2022 einen Folgetermin bei seinem Arzt habe.
Am 15. April 2022 ging dem Arbeitgeber die Eigenkündigung des Mitarbeiters zum Monatsende zu. Für die Zeit vom 19. April bis zum 30. April legte der Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wegen Rückenschmerzen vor.
Der Arbeitgeber verweigerte für diesen Zeitraum die Lohnfortzahlung und veranlasste eine Überprüfung durch den medizinischen Dienst. Dieser ging davon aus, dass Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründet seien. Der Arbeitnehmer machte eine Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 19. April 2022 bis zum 30. April 2022 geltend. Er argumentierte, es bestehe zwischen der Erkrankung aufgrund des Arbeitsunfalls und der weiteren Erkrankung ab dem 19. April 2022 keinerlei Zusammenhang. Die Zweiterkrankung habe er sich beim Heben einer Kiste zugezogen.
So wurde entschieden
Das Landesarbeitsgericht Thüringen gab dem Arbeitgeber Recht. Es wies die Klage des Arbeitnehmers auf Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 19. April bis zum 30. April 2022 ab. Das Gericht stellte klar, dass ein Arbeitnehmer bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen beanspruchen könne.
Im vorliegenden Fall sei dieser Zeitraum bereits durch die Erkrankung bis zum 18. April 2022 ausgeschöpft. Es besteh kein weiterer Entgeltfortzahlungsanspruch mehr. Das Gericht ging – wie bereits die Vorinstanz – von einem sogenannten einheitlichen Verhinderungsfall aus. Das hat zur Folge, dass der sechswöchige Entgeltfortzahlungszeitraum nicht neu beginnt.
Demnach entsteht der gesetzliche Entgeltfortzahlungszeitraum von sechs Wochen bei einer erneuten Erkrankung nur dann erneut, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet ist. Das sei anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war., sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden.
Quelle: Landesarbeitsgericht Thüringen, Urteil vom 16. Dezember 2025, 5 Sa 154/23
