sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Beiträge Übergangsbereich Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Übergangsbereich Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishLogin

Umlageversicherung U1/U2

Im Rahmen der Umlageversicherung wird Unternehmen ein Teil der Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit (U1) und in voller Höhe bei Mutterschaft (U2) erstattet.

Aktuell: Neue Umlagesätze ab 2024

2023 gab es weniger krankheitsbedingte Ausfälle und Beschäftigungsverbote zu verzeichnen.

Da die Einnahmen die Ausgaben überstiegen, senken wir unsere Umlagesätze ab dem 01.01.2024. 

Gut zu wissen: Wenn Sie bereits Umlagebeiträge an uns abführen, können Sie den Umlagetarif bis zum 31.01.2024 wählen. Die Wahl hat schriftlich zu erfolgen. Sie sind an den gewählten Tarif bis zum Ende des Kalenderjahres gebunden. Sollten Sie den Tarif wechseln wollen, informieren Sie uns bitte schriftlich bis zum 31.01.2024.

U1-Wahlerklärung

Umlageversicherung 

Umlagesätze 2023

Umlagesätze 2024
U1 - PremiumtarifErstattung 70 %3,90 %2,60 %
U1 - BasistarifErstattung 50 %2,30 %1,60 %
U2Erstattung 100 %0,45 %0,30 %

Die Umlageversicherung U1/U2

Geregelt wird dieser Ausgleich im Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG).

Abhängig von Ihrer Betriebsgröße nehmen Sie als Arbeitgeber am sogenannten U1-Umlageverfahren teil. Das hat für Sie den Vorteil, dass Ihre Entgeltfortzahlungskosten nicht ausufern. Gleich zu Jahresbeginn kommen unter Umständen wieder einige Aufgaben auf Sie zu.

Haben Sie 2023 durchschnittlich nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, sind Sie 2024 umlagepflichtig zur Umlage U1. Wie Sie die Gesamt-Arbeitnehmerzahl errechnen, erfahren Sie weiter unten („Für den Krankheitsfall: die Umlageversicherung U1“).

Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema Umlageversicherung verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt. Die Werte für 2024 werden in Kürze eingearbeitet.

SBK-Kundeninfo Umlageversicherung

"So sind auch kleinere Betriebe gut abgesichert, wenn Beschäftigte krank werden.“

Zur Teilnahme an der U1 sind alle Unternehmen verpflichtet, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigen. Die Teilnahme/Nichtteilnahme kann sich grundsätzlich nur mit dem Ablauf eines Kalenderjahres ändern. Abzuführen ist die Umlage für jeden Beschäftigten, auch wenn ausschließlich Aushilfen beschäftigt werden.

Sie führen erstmals Beiträge zur Umlageversicherung U1 an die SBK ab?

Dann können Sie zwischen dem Premiumtarif (70 % Erstattung) und dem Basistarif (50 % Erstattung) ab Beginn der Umlagepflicht wählen - vorausgesetzt Ihr Antrag geht bis zum Ende des Monats, in dem erstmalig Umlagebeiträge abzuführen sind, bei der SBK ein.

Für den Wechsel zwischen dem Premium- und Basistarif gilt die Ausschlussfrist. Das heißt, Sie haben die SBK bis zum 31.01.2023 schriftlich zu informieren. Der gewählte Tarif gilt dann rückwirkend ab 01.01.2023.

Ihre Wahl gilt mindestens ein Kalenderjahr und verlängert sich automatisch um weitere zwölf Monate, wenn Sie nicht bis zum 31. Januar des Folgejahres einen anderen Tarif wählen.

Wie errechnet sich die Betriebsgröße?

Mitzuzählen sind Voll- und Teilzeitbeschäftigte nach einem bestimmten Gewichtungsprinzip. Mitzuzählen sind Beschäftigte, die wöchentlich

  • nicht mehr als 10 Stunden arbeiten: mit dem Faktor 0,25
  • nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,50
  • nicht mehr als 30 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 0,75
  • mehr als 30 Stunden arbeiten, mit dem Faktor 1,00
  • Nicht mitzuzählen sind Beschäftigte in Berufsausbildung, Beschäftigte in Elternzeit, Heimarbeitende, Teilnehmende am Bundesfreiwilligendienst, Schwerbehinderte, Vorruhestandsgeldbeziehende sowie Familienangehörige in der Landwirtschaft.

    Was passiert, wenn der Betrieb nicht das gesamte Jahr bestand?

    In diesem Fall besteht die Umlagepflicht nur, wenn während der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beschäftigt waren.

    Aus welchem Betrag wird der Umlagebeitrag errechnet?

    Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten -höchstens jedoch aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: West 7.550, Ost 7.450 Euro; 2023: West 7.300 Euro, Ost 7.100 Euro). Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

    Umlagezahlung während Kurzarbeit

    Während Kurzarbeit sind die Umlagen zu den Umlageverfahren U1 und U2 ausschließlich von dem Ist-Entgelt zu berechnen. Das Kurzarbeitergeld wird nicht nur Berechnung der Umlagen herangezogen. Des Weiteren findet auch keine Berechnung eines fiktiven Entgelts statt.

    Zum Ist-Entgelt zählen neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) beispielsweise auch die Feiertagsvergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG und der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, die während des Kurzarbeitszeitraums vom Arbeitgeber gezahlt werden.

    Erstattungshöhe: Was wird erstattet?

    Je nach Wahl des Umlagetarifes werden 70 % bzw. 50 % des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgeltes erstattet.

    Da von Einmalzahlungen keine Umlagebeiträge abzuführen sind, können sie bei den Erstattungen ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist mit dem Erstattungssatz (70 % bzw. 50 %) abgegolten.

    Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze
    (Bruttoarbeitsentgelt) 2024
    Erstattung 70 %
    (Premiumtarif)
    Erstattung 50 %
    (Basistarif)
    251,67 Euro (West)176,17 Euro 125,84 Euro
    248,33 Euro (Ost)173,83 Euro

     124,17 Euro

    Kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze
    (Bruttoarbeitsentgelt) 2023
    Erstattung 70 %
    (Premiumtarif)
    Erstattung 50 %
    (Basistarif)
    243,33 Euro (West)170,33 Euro 121,67 Euro
    236,67 Euro (Ost)165,67 Euro 118,34 Euro

    Die Umlage U2 ist seit dem 01.01.2006 von allen Arbeitgebern zu bezahlen - unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten. Sie muss für jeden Mitarbeiter gezahlt werden, auch wenn keine Frauen beschäftigt werden. Männer sind von der Umlage U2 also nicht ausgenommen.

    Aus welchem Betrag wird der Umlagebeitrag errechnet?

    Er bemisst sich nach dem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt jedes Beschäftigten, je Mitarbeiter höchstens aus der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (2024: West 7.550, Ost 7.450 Euro; 2023: West 7.300 Euro, Ost 7.100 Euro). Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

    Umlagezahlung während Kurzarbeit

    Während Kurzarbeit sind die Umlagen zu den Umlageverfahren U1 und U2 ausschließlich von dem Ist-Entgelt zu berechnen. Das Kurzarbeitergeld wird nicht nur Berechnung der Umlagen herangezogen. Des Weiteren findet auch keine Berechnung eines fiktiven Entgelts statt.

    Zum Ist-Entgelt zählen neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt (Kurzlohn) beispielsweise auch die Feiertagsvergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), die Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG und der Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG, die während des Kurzarbeitszeitraums vom Arbeitgeber gezahlt werden.

    Erstattungshöhe: Was wird erstattet?

  • 100 % des nach § 14 Abs. 1 MuSchG gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld.
  • 100 % des bei Beschäftigungsverbot weitergezahlten Bruttoarbeitsentgelts inklusive der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung in Höhe von 2024 = 20,450 % (ab 01.07.2023 = 20,350 %).
  • Gut zu wissen: Bei einem Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs (538,01 Euro bis 2.000 Euro), kann der Erstattungssatz durch den höheren Arbeitgeberanteil abweichen.

    Damit Sie sich einen schnellen Überblick zum Thema Umlageversicherung U2 bei Mutterschaft verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen übersichtlich als Download zusammengestellt. Die Werte für 2024 werden in Kürze eingearbeitet.

    SBK-Kundeninfo U2-Mutterschaft

    Wann kann der Umlagetarif gewechselt werden?

    Wenn Sie bereits Umlagebeiträge an uns abführen, können Sie den Umlagetarif bis zum 31.01. eines Jahres wählen. Die Wahl muss schriftlich erfolgen. Sie sind an den gewählten Tarif bis zum Ende des Kalenderjahres gebunden. Sollten sie den Tarif wechseln wollen, haben Sie uns bis zum 31.01. des Folgejahres schriftlich zu informieren.

    Sollten Sie nach Unterbrechung des Beitragskontos wieder einen Versicherten bei der SBK anmelden, so gilt der damals gewählte Tarif. Eine Wahlmöglichkeit besteht allerdings, sollten Sie erst im nächsten Kalenderjahr wieder einen Versicherten bei der SBK anmelden.

    Führen Sie erstmals Umlagebeiträge an uns ab, können Sie sich bis zum Ende des Monats in dem erstmals Beiträge fällig werden, für einen Umlagetarif entscheiden. Die Wahl gilt dann für das gesamte Kalenderjahr. Eine Wahlmöglichkeit haben Sie dann wieder bis zum 31.01. des Folgejahres.

    An wen sind die Umlagebeiträge zu bezahlen?

    Die Beiträge sind an die Krankenkasse abzuführen, bei der der jeweilige Mitarbeiter versichert ist (Umlagekasse).

    Wie sind die Umlagebeiträge abzuführen?

    Die Beiträge für die Umlagen U1 und U2 müssen in die entsprechenden Felder des Beitragsnachweises eingetragen werden und gemeinsam mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in einer Summe überwiesen werden. Sollten Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, buchen wir den Betrag mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ab.

    Mehr zum Thema:

    U1-Wahlerklärung

    Bleiben Sie auf dem Laufenden

    Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

    Jetzt anmelden

    0800 072 572 599 99

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zu den Einstellungen Zustimmen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern