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Arbeitsunfall

Im Fall eines Arbeits- oder Wegeunfalls ist die SBK für Sie da

Wenn Sie einen Arbeits- oder Wegeunfall haben und anschließend ärztlich behandelt werden, gibt es einige Besonderheiten. Wir informieren Sie zu diesem Thema umfassend und Sie erfahren alles, was Sie zu diesem Thema wissen sollten.

Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall trägt die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallkasse sämtliche Kosten der medizinischen und außermedizinischen Rehabilitation. Darüber hinaus sichert sie ein mögliches finanzielles Risiko ab – zum Beispiel bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit mit dem Verletztengeld oder bei einer dauerhaften Berufsunfähigkeit.

Arbeitsunfälle sind die Unfälle, die Versicherte infolge der versicherten Tätigkeit haben. Dabei bezieht sich der Begriff „Arbeitsunfall“ nicht allein auf Unfälle, die während der Arbeitstätigkeit passieren. Zu Arbeitsunfällen zählen zum Beispiel auch Unfälle von Schülerinnen und Schülern während ihres Schulbesuchs, Unfälle von Kindern in einer Kindertagesstätte, Unfälle von Studierenden an einer staatlich anerkannten Hochschule oder Unfälle von Menschen, die nach einem Verkehrsunfall erste Hilfe geleistet haben.

 

Was zählt als Arbeitsunfall?

  • Unfälle bei Botengängen und auf Reisen im Auftrag des Betriebs
  • Unfälle bei Veranstaltungen des Betriebs – zum Beispiel bei Betriebsausflügen oder Betriebsfeiern, sofern diese Veranstaltungen vom Unternehmen durchgeführt werden
  • Unfälle während des regelmäßigen Betriebssports, allerdings nicht bei Wettkämpfen
  • Unfälle, die beim Verwahren, Beschaffen, Erneuern und Instandhalten von Arbeitsgeräten passieren – zum Beispiel, wenn ein Kind auf Wunsch der Schule ein Schulbuch kauft
  • Unfälle, die ehrenamtlich Tätige während ihrer Tätigkeit haben. Voraussetzung ist jedoch, dass ein unmittelbarer Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit besteht.
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    Wegeunfall

    Auch Unfälle auf dem direkten Weg von und zur versicherten Tätigkeit stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – das sind die sogenannten Wegeunfälle. Versichert sind dabei auch nötige Umwege, zum Beispiel

  • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen,
  • bei Fahrgemeinschaften,
  • bei Umleitungen,
  • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.
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    Arbeitsunfall im Homeoffice bzw. beim mobilen Arbeiten

    Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes  gilt der gleiche Versicherungsschutz wie für Personen, die in den Betriebsstätten ihres Arbeitgebers tätig sind.

    Beschäftigte sind bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – gesetzlich unfallversichert. Versichert waren bisher neben der eigentlichen Tätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren dagegen Wege im eigenen Haushalt, um sich zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder der Weg zur Toilette, nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht wie bei einer Tätigkeit in der Betriebsstätte.

    Eine weitere Änderung gibt es beim Versicherungsschutz auf Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihr Kind in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun ebenfalls geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, sind sie auf dem direkten Hin- und Rückweg versichert. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeitenden abzusichern.

     

    Was tun bei einem Arbeitsunfall?

    Ein Arbeitsunfall, der zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen führt, muss Ihre Arbeitgeberin oder Ihr  Arbeitgeber dem zuständigen Unfallversicherungsträger melden. Welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, erfahren Sie in Ihrem Betrieb.

    Sie selbst sollten umgehend ärztliche Behandlung aufsuchen. Im Zweifelsfall wird Ihre Hausarztpraxis Sie an die nächste Durchgangsärztin oder Durchgangsarztarzt verweisen. Diese sind besonders qualifiziert für die Behandlung von Unfallverletzten. Die Vorstellung in einer Durchgangsarztpraxis ist erforderlich, wenn

  • die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt
  • oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert
  • oder Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind  
  • oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
  • Bei leichten Verletzungen werden Unfallverletzte vom Durchgangsarzt oder von der Durchgangsärztin zur weiteren Behandlung an die Hausarztpraxis überwiesen. In diesen Fällen überwacht der Durchgangsarzt oder Durchgangsärztin das Heilverfahren – zum Beispiel durch Wiedervorstellungstermine, der sogenannten Nachschau.

     

    Unfall melden

    Wichtig ist, dass Sie schnell wieder auf die Beine kommen. Wer welche Kostenanteile trägt und wie Sie am besten weiter vorgehen, klären wir mit dem jeweiligen Unfallversicherungsträger. Sie unterstützen uns dabei, indem Sie uns den Unfall melden. Ebenso wichtig: Ihre möglichst genauen Angaben zum Unfallhergang, Unfallort und den Unfallbeteiligten.

     

    Wir sind an Ihrer Seite

    Bei allen Fragen rund um Arbeits- und Wegeunfälle wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Kundenberatern oder Ihren persönlichen Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Wir unterstützen Sie gern, damit Sie so schnell wie möglich wieder gesund werden.

    0800 072 572 572 50

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