Beratung bei Verdacht auf Berufskrankheit
Die SBK unterstützt Sie, wenn Sie bei sich eine Berufskrankheit vermuten
Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die Menschen durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden. Sie können durch verschiedenste gesundheitsschädliche Einwirkungen verursacht werden. Das können zum Beispiel bestimmte Chemikalien, Lärm oder Staub sein. Auch Einwirkungen wie Druck, Vibrationen oder das Tragen schwerer Lasten können zu einer Berufskrankheit führen. Berufskrankheiten sind in einer Liste aufgeführt, der sogenannten „Berufskrankheiten-Liste“.
Ärztinnen, Ärzte und Arbeitgeber sind verpflichtet, den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die gesetzliche Unfallversicherung zu melden. Auch wir müssen entsprechende Hinweise weiterleiten, wenn wir den Verdacht haben, dass bei einem unserer Versicherten eine Berufskrankheit vorliegt.
Grundsätzlich findet bei Verdacht auf eine Berufskrankheit ein Prüfverfahren durch den Unfallversicherungsträger statt, ob die Einwirkungen bei der Arbeit tatsächlich die Ursache für die Erkrankung sind. Dazu verschickt der Unfallversicherungsträger Fragebögen die erkrankte Person und den Betrieb, es können aber auch persönliche Befragungen und Untersuchungen am Arbeitsplatz stattfinden. Am Ende entscheidet der Unfallversicherungsträger darüber, ob die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird.
Wir unterstützen Sie
Wenn Sie vermuten, dass Sie eine Berufskrankheit haben, können Sie sich direkt mit Ihrer persönlichen Kundenberaterin oder Ihrem persönlichen Kundenberater in Verbindung setzen. Die
Wenn wir selbst den Verdacht haben, dass bei Ihnen eine Berufskrankheit vorliegen könnte, setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung. Denn es ist wichtig für uns und für den Unfallversicherungsträger, ob und wie lange Sie gegebenenfalls durch Ihre Arbeit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung ausgesetzt sind oder waren. So können wir gemeinsam Lösungen finden.
Gut zu wissen:
Seit dem 01.01.2021 müssen die Berufsgenossenschaften prüfen, ob sie früher deshalb Berufskrankheiten abgelehnt haben, weil Versicherte die krankmachende Tätigkeit nicht aufgegeben haben. Es gab nämlich Berufskrankheiten, die nur dann anerkannt wurden, wenn die Versicherten die zur Erkrankung führende Tätigkeit aufgeben hatten (Unterlassungszwang). Dies hat der Gesetzgeber geändert. Es kann also vorkommen, dass eine ehemals abgelehnte Berufskrankheit nun auch rückwirkend anerkannt werden kann. Wenn Sie davon ausgehen, dass Sie zum diesem Personenkreis gehören, dann wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater.