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sbk.org Beratung & Leistungen Beratung & Services Zuzahlung und Erstattung Zuzahlungsbefreiung

Zuzahlungsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von den Zuzahlungen befreit werden

Gesetzlich Versicherte übernehmen bei einigen medizinischen Leistungen einen Teil der Kosten selbst, zum Beispiel bei einer Krankengymnastik, bei Medikamenten oder einer Behandlung im Krankenhaus. Dieser Anteil heißt Zuzahlung.

In der Regel betragen Zuzahlungen 10 % der Kosten einer Leistung. Für eine stationäre Behandlung dagegen, zum Beispiel im Krankenhaus oder bei einer Kurmaßnahme, zahlen Versicherte in den ersten 28 Tagen 10 € je Kalendertag hinzu.

Welche Zuzahlung bei welcher Art von Leistung und in welcher Höhe Sie entrichten, erfahren Sie auf der Seite Zuzahlungen.

Zuzahlungsgrenze

Die Zuzahlungsgrenze ist der Maximalbetrag für Ihre Zuzahlungen. Die Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts begrenzt. Wenn eine Person im Haushalt schwerwiegend chronisch krank ist, sind die Zuzahlungen auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. 

Für die Berechnung werden immer die Einnahmen und Zuzahlungen aller Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt betrachtet. Zusätzlich werden Freibeträge für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie für jedes Kind abgezogen.

Die Zuzahlungsgrenze wird immer für alle Familienmitglieder eines Haushaltes gemeinsam berechnet. Zum Haushalt zählen

  • Ehegatt*innen oder eingetragene Lebenspartner*innen,
  • Kinder bis zum 18. Lebensjahr und
  • Kinder ab dem 19. Lebensjahr, sofern sie familienversichert sind.
  • Die Zuzahlungsgrenze wird immer für alle Familienmitglieder eines Haushalts zusammen ermittelt. Haben diese die Zwei-Prozent-Grenze erreicht, sind der oder die Versicherte sowie alle oben genannten im Haushalt lebenden Familienmitglieder für das restliche Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit.

    Eine Zuzahlungsbefreiung gilt immer für ein Kalenderjahr, also vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Zuzahlungsgrenze muss daher jedes Jahr neu festgestellt werden – auch wenn sich Ihre Einkünfte nicht verändert haben.

    Für die Berechnung der Zuzahlungsgrenze werden alle persönlichen Einnahmen herangezogen, die den im Haushalt lebenden Familienangehörigen für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen – ganz gleich, ob sie versteuert werden oder nicht. Dazu gehören unter anderem:

  • Lohn oder Gehalt
  • Renten (auch Betriebsrenten)
  • Zinserträge
  • Mieteinnahmen
  • Arbeitslosengeld
  • Legen Sie Ihrem Antrag für alle Einkünfte geeignete Nachweise bei. Dazu zählen:

  • Rentenmitteilungen
  • Gehaltsbescheinigungen
  • Steuerbescheide
  • behördliche Bewilligungsbescheide
  • Leben in Ihrem gemeinsamen Haushalt Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin und/oder Kinder? In diesem Fall werden bei der Berechnung Ihrer Belastungsgrenze Freibeträge von Ihrem Gesamteinkommen abgezogen. Diese werden jährlich neu festgelegt.

    JahrFreibetrag Ehepartner/EhepartnerinFreibetrag je Kind   
    20246.363,00 €9.312,00 €
    20236.111,00 €8.952,00 €
    20225.922,00 €8.548,00 €
    20215.922,00 €8.388,00 €
    20205.733,00 €7.812,00 €

    Es gibt bestimmte Einkünfte, die nicht bei der Berechnung Ihrer Zuzahlungsgrenze berücksichtigt werden. Dies sind in der Regel zweckgebundene Einnahmen, die Mehraufwände ausgleichen – zum Beispiel durch eine Behinderung, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit. Dazu gehören:

  • Kindergeld
  • Pflegegeld
  • Blindengeld
  • BAföG
  • Bildungskredite
  • Bitte geben Sie bei Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen trotzdem alle Einkünfte an. So vermeiden Sie unnötige Rückfragen.

    Bei manchen Personen werden nicht die einzelnen Einkünfte zusammengezählt, sondern es wird ein gesetzlich festgelegter Einkommenswert zugrunde gelegt. Dieser sogenannte Regelbedarfssatz beträgt 6.756 € für das Jahr 2024 (2023: 6.024 €). Diese Sonderregelung gilt für Personen, die für das Jahr, für das sie die Befreiung beantragen wollen, eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
  • Sie sind in einem Heim auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht.
  • Sie beziehen Bürgergeld.
  • Bitte legen Sie Ihrem Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen in diesem Fall Ihren Bewilligungsbescheid der jeweiligen Leistung bei.

    Eine Übersicht über die Regelbedarfssätze und die daraus resultierenden Belastungsgrenzen haben wir Ihnen hier zusammengestellt:

    JahrRegelsatz MonatRegelsatz JahrBelastungsgrenze (2 %)
    2024563 €6.756 €135,12 €
    2023502 €6.024 €120,48 €
    2022449 €5.388 €107,76 €
    2021446 €5.352 €107,04 €
    2020432 €5.184 €103,68 €

    Ihre Zuzahlungsgrenze wird auf 1 % gesenkt, wenn ein Familienmitglied im gemeinsamen Haushalt an einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung leidet. Eine Krankheit gilt als schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Dies nennt man Dauerbehandlung.

    Zusätzlich muss mindestens einer der folgenden Punkte zutreffen:

  • Ohne die Behandlung wäre nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität zu erwarten.
  • Es liegt mindestens Pflegegrad 3 vor.
  • Es wurde ein Grad der Behinderung oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % festgestellt.
  • Herr M. meldet sich bei der SBK, um sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen. Er erhält eine Altersrente von 800 € pro Monat vor Abzug von Sozialabgaben und Steuern (Bruttorente). Zusätzlich hat er Mieteinnahmen in Höhe 150 € pro Monat.

    Einnahmemonatlicher Betragjährlicher Betrag
    Altersrente800 €9.600 €
    Mieteinnahmen150 €1.800 €
    Summe950 €11.400 €

    Herr M. verfügt damit über jährliche Bruttoeinnahmen in Höhe von 11.400 €. Das bedeutet, dass er jährlich Zuzahlungen bis zu einer Höhe von 228 € selbst trägt. Zuzahlungen, die diesen Betrag übersteigen, erstattet die SBK.  

    In diesem Jahr hat er sich bereits mehrmals an seinen Behandlungskosten beteiligt, zum Beispiel bei einer längeren Krankenhausbehandlung:

    LeistungBetrag der Zuzahlung
    Krankenhausbehandlung200 €
    Medikamente  20 €
    Krankengymnastik  20 €
    Summe240 €

    Er hat damit in diesem Jahr bereits 240 € an Zuzahlungen gezahlt. Da seine individuelle Zuzahlungsgrenze nur bei 228 € liegt, erstattet ihm die SBK 12 €. Zusätzlich erhält er einen Befreiungsausweis, damit er in diesem Jahr keine Zuzahlungen mehr leisten muss.

    Wenn Herr M. chronisch krank wäre, wäre seine individuelle Zuzahlungsgrenze bei 114 €. Er würde eine Erstattung von 126 € bekommen.

    Sparen Sie sich das Sammeln der Belege: Wenn Sie schon vorab wissen, dass Sie im kommenden Jahr 2 % bzw. 1 % Ihrer Einnahmen für Zuzahlungen ausgeben werden, können Sie den Betrag im Voraus an uns überweisen. Sie erhalten dann pünktlich zu Beginn des Jahres Ihren Befreiungsausweis, sodass während des Jahres keine weiteren Zuzahlungen auf Sie zukommen. Bitte sprechen Sie dafür einfach Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater an.

    Wichtig: Sollten Sie wider Erwarten unter der Belastungsgrenze bleiben, bekommen Sie die bereits gezahlte Vorauszahlung nicht erstattet. Daher eignet sich die Vorauszahlung vor allem für diejenigen, die über Jahre an einer chronischen Erkrankung leiden und gut einschätzen können, welche Zuzahlungen jährlich anfallen.

    So beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung

    Es gibt zwei Möglichkeiten der Befreiung:

    1. Sie haben in diesem Jahr bereits Zuzahlungen geleistet?

  • Beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung ganz einfach in der Meine SBK
  • Antrag stellen

  • Alternativ finden Sie den Antrag zum Herunterladen und Ausfüllen auf unserer Formularseite. Senden Sie den ausgefüllten Antrag einfach mit den Belegen über Ihre geleisteten Zuzahlungen per Post: Hier finden Sie unsere Adresse und einen Freiumschlag.
  • Auf Wunsch sendet Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater den Antrag auch gern per Post zu. 
  • Wir prüfen gern für Sie, ob Ihr Zuzahlungsbetrag bereits über Ihrer Belastungsgrenze liegt und erstatten Ihnen den darüberliegenden Betrag anschließend auf Ihr Konto. Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren gilt.

    Sie möchten im Vorfeld sehen, wie hoch Ihre Zuzahlungsgrenze ist? Nutzen Sie hierfür den SBK-Zuzahlungsrechner. Oder Sie rufen einfach direkt Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater an – sie oder er schickt Ihnen gern einen Antrag zu und prüft dann für Sie.

     

    2. Sie möchten sich im Voraus von den Zuzahlungen befreien lassen, um sich das Sammeln der Belege zu ersparen?

  • Beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung ganz einfach in der Meine SBK
  • Antrag stellen

  • Alternativ finden Sie den Antrag zum Herunterladen und Ausfüllen auf unserer Formularseite. Senden Sie den ausgefüllten Antrag einfach mit den Belegen über Ihre geleisteten Zuzahlungen per Post: Hier finden Sie unsere Adresse und einen Freiumschlag.

  • Auf Wunsch sendet Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater Ihren Antrag auch gern per Post zu. 
  • Sie überweisen anschließend den Betrag in Höhe Ihrer zu leistenden Zuzahlungen. Daraufhin erhalten Sie Ihren persönlichen Befreiungsausweis, den Sie später in der Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern vorlegen.

    Mehr zum Thema:

  • Zuzahlungsrechner
  • Zuzahlungen
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    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

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