Die „ePA für alle“ ist Bestandteil des Digital-Gesetzes, das im März 2024 in Kraft getreten ist. Ziel der ePA ist es, eine hochwertige medizinische Versorgung sicherzustellen. Das gelingt, indem sich alle Beteiligten im Gesundheitswesen einfach austauschen können.
Der gesetzliche Starttermin der „ePA für alle“ war der 15.01.2025. Es wird voraussichtlich vier Wochen dauern, bis die ePA für jeden gesetzlich Versicherten technisch angelegt ist.
Mit dem gesetzlichen Starttermin wird die Nutzung für Ärztinnen und Ärzte im ersten Schritt in den Regionen Hamburg, Franken und Nordrhein-Westfalen getestet. Voraussichtlich ab April 2025 werden dann alle Arztpraxen und Krankenhäuser bundesweit die ePA nutzen können.
Ab März stellen wir die Gesundheitsdaten der letzten 6 Jahre in der ePA bereit. Dies kann bis zu 90 Tage dauern.
Ihre sensiblen und schutzbedürftigen Daten werden mit dem höchsten Schutzniveau, das in Deutschland aktuell vorgesehen ist, verschlüsselt. Ihre Daten werden mit einer Inhaltsverschlüsselung auf Servern gespeichert, die in Deutschland und in Österreich stehen und damit unter das europäische Datenschutzrecht fallen. Nur Sie können die Daten lesen, da nur Sie den Schlüssel dazu besitzen. Weder wir noch unsere IT-Dienstleister können Ihre Daten einsehen.
Unsere IT-Dienstleister sind Bitmarck GmbH in Deutschland sowie RISE GmbH (Research Industrial Systems Engineering) in Österreich.
Sie entscheiden selbst, welche Daten in Ihrer ePA gespeichert und welche wieder gelöscht werden. Zudem können Sie selbst bestimmen, welche Ärztin bzw. Arzt oder auch andere Leistungserbringenden Zugriff auf Ihre ePA bekommen und damit Dokumente einstellen oder lesen können. Die Zugriffe können Sie in der SBK-Patientenakte-App zeitlich einschränken und für jede Ärztin bzw. Arzt individuell konfigurieren. Alternativ wenden Sie sich einfach an unserer Ombudsstelle das SBK-Patientenakte-Support-Team.
Somit hat niemand außer Ihnen und denjenigen, denen Sie dazu eine Berechtigung erteilt haben, Zugriff auf Ihre Daten. Weder der Anbieter Ihrer ePA (= Ihre Krankenkasse) noch die IT-Dienstleister, haben Zugriff auf die Inhalte.
Sie allein bestimmen, wer die Daten in der ePA einsehen darf. In der SBK-Patientenakte-App legen Sie individuell fest, wer Einblick erhält und für wie lange. Auch wenn Sie keine App nutzen, können Sie eine Praxis berechtigen, indem Sie Ihre SBK-Gesundheitskarte vor Ort verwenden. Die Betreiber der technischen Infrastruktur und die Krankenkassen können keine Daten lesen oder entnehmen.
Ja. Sie können sämtliche Aktivitäten nachverfolgen. Für maximale Transparenz werden alle Zugriffe und Zugriffsversuche auf die Akte protokolliert. Diese Informationen sind entweder über die SBK-Patientenakte-App abrufbar oder werden Ihnen auf Anfrage von unserer Ombudsstelle dem SBK-Patientenakte-Support-Team zur Verfügung gestellt.
Die ePA verwalten Sie sicher und bequem in der SBK-Patientenakte-App. Hier können Sie Informationen zu Ihrer Gesundheit einsehen, löschen – und auch teilen. Sie entscheiden wer welche Daten einsehen darf und für wie lange. So können Sie Ihrer Hausarztpraxis ständigen Zugriff erteilen und einer Facharztklinik nur für einen Tag.
Auch ohne die SBK-Patientenakte-App können Sie die ePA nutzen. Sie wird dann von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt geführt. Erforderlich hierfür ist die SBK-Gesundheitskarte. Sie berechtigen Ihre Praxis, indem Sie Ihre SBK-Gesundheitskarte dort ins Kartenlesegerät einstecken.
Sie können der behandelnden Praxis Zugriff auf Ihre ePA gewähren. Dazu stecken Sie Ihre SBK-Gesundheitskarte in das Lesegerät. Die Praxis ist dann für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigt.
Sie können diesen Zugriff über Ihre SBK-Patientenakte-App frühzeitig beenden oder aber auch einen Zeitraum festlegen, der über die 90 Tage hinausgeht. Das bietet sich beispielsweise bei der eigenen Hausarztpraxis an.
Es gibt Medizinische Informationsobjekte (MIO), z.B. Ihr Impfpass, Mutterpass, Medikationsplan, Zahnbonusheft, Untersuchungsheft sowie Ihre Notfalldaten. Diese können ausschließlich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt in die ePA eingestellt werden. Die medizinischen Daten können nur gelesen und geteilt werden, nicht geändert oder ergänzt. Bei Änderungen wenden Sie sich bitte an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.
Zum anderen gibt es Versichertendokumente. Dazu zählen z.B. Arztbriefe oder Befunde. Diese können Sie selbst über die SBK-Patientenakte-App einstellen.
Sie können Ihre bestehende ePA weiterhin nutzen. Damit Ihre Daten erhalten bleiben, ist es erforderlich, dass Sie sich 2025 einmalig in Ihre SBK-Patientenakte-App einloggen.
Sie möchten die ePA für Ihre minderjährigen Kinder verwalten oder andere dabei unterstützen, die ePA einzurichten? Wie das geht, lesen Sie hier.
Im Zuge des Digital-Gesetzes wurde die ePA für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen ab 15. Januar 2025 automatisch eingerichtet. Wenn Sie keine ePA möchten, können Sie der Anlage der ePA widersprechen. Das geht am einfachsten unter sbk.org/epa-widerspruch. Wurde bereits eine ePA für Sie angelegt, wird diese nach Ihrem Widerspruch gelöscht.
Ja, die ePA ist freiwillig und kann gekündigt werden, auch wenn Sie der automatischen Einrichtung Anfang 2025 nicht widersprechen. Probieren Sie die ePA doch einfach mal aus. Sie können sich jederzeit umentscheiden
Übrigens: Wenn Sie Ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung widerrufen, werden Ihre Daten sofort gelöscht. In diesem Fall entfällt die Kündigungsfrist. Bitte sichern Sie vorab Ihre Daten, ansonsten werden diese endgültig gelöscht
Sie haben bereits Widerspruch gegen die ePA eingereicht und eine schriftliche Bestätigung von uns dazu erhalten? Dann ist Ihr Widerspruch bei uns eingegangen und bleibt davon unberührt. Wir werden entsprechend keine ePA für Sie anlegen.
Grundsätzlich können Sie Ihre ePA bei einem Krankenkassenwechsel mitnehmen, da das Aktensystem für alle ePA-Anbieter identisch aufgebaut ist.
Bei einem Wechsel in eine private Krankenkasse ist zu beachten: Die Mitnahme Ihrer ePA zu einer privaten Krankenversicherung ist grundsätzlich möglich. Wichtig ist, dass die Versicherung auch eine ePA anbietet. Die gesetzliche Pflicht zur Anlage einer ePA gilt aktuell nur für die gesetzlichen Krankenkassen.
Bei einem Wechsel in eine private Krankenkasse prüfen Sie bitte vorab, ob diese eine ePA für ihre Versicherten anbietet.
Die Übernahme aller Daten und Dokumente erfolgt automatisch im Aktensystem, wenn Sie die ePA bei Ihrer neuen Krankenkasse anlegen. Versicherte bekommen von ihrer neuen Krankenversicherung eine Benachrichtigung, dass ihre ePA automatisch zur neuen Krankenversicherung übertragen wurde.
Sofern Sie als versicherte Person initial der Aktenanlage widersprochen haben, wird die neue Krankenversicherung von der bisherigen darüber informiert und der Widerspruch bleibt bestehen. Sie müssen nichts weiter tun.