Versorgung individueller gestalten
Durch die verbesserte Nutzung von Gesundheitsdaten
Wenn es um Ihre Gesundheit geht, sind wir mit unserem ganzen Wissen und unserer persönlichen Beratung für Sie da. Jetzt können wir Sie noch besser unterstützen: Dafür sorgt das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (das sogenannte GDNG), das am 26.03.2024 in Kraft getreten ist. Dieses erlaubt es uns als Krankenversicherung, Sie noch individueller zu Gesundheitsthemen zu beraten. So können wir Sie frühzeitig über Gesundheitsrisiken informieren oder Sie auf Versorgungslücken hinweisen. Der neue § 25b SGB V, der durch das GDNG eingeführt wurde, regelt unter welchen Voraussetzungen wir Daten zu diesem Zweck auswerten dürfen und welche Rechte Sie haben.
Inhalte dieser Seite
Was ist das Gesundheitsdatennutzungsgesetz?
Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (GDNG) trat am 26. März 2024 in Kraft. Es ist der Rahmen für den § 25b des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Dieser erlaubt es uns als Krankenversicherung, bestimmte Daten unserer Versicherten gezielt zu analysieren, um individuelle Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und zu handeln. So können wir dazu beitragen, die Gesundheit unserer Versicherten bestmöglich zu schützen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Welche Gesundheitsdaten analysieren wir?
Wir erhalten regelmäßig Gesundheitsdaten, wenn Praxen oder Kliniken gegenüber Ihnen erbrachte Leistungen mit uns abrechnen. Diese Daten über Behandlungen, Diagnosen und Medikamente werden in erster Linie für die Abrechnung genutzt. Um Sie gezielt über mögliche Gesundheitsrisiken zu informieren oder über gesundheitsfördernde Maßnahmen aufklären zu können, regelt der neue § 25b SGB V unter welchen Voraussetzungen wir diese Daten auch für weitere Zwecke auswerten dürfen und welche Rechte Sie haben.
Zu welchen Zwecken dürfen wir Ihre Daten nutzen?
Selbstverständlich gehen wir sehr verantwortungsvoll mit Ihren Gesundheitsdaten um. Das heißt: Die Datenauswertung erfolgt nach strengen Datenschutzrichtlinien und nur für die im Gesetz festgelegten Zwecke. Gemäß § 25b Absatz 1 SGB V dürfen wir Ihre Daten nutzen, um Hinweise zu erhalten auf:
Wie kann die Datennutzung konkret Ihre Gesundheitsversorgung verbessern?
Von der Früherkennung bis zur richtigen Medikation: Die Auswertung Ihrer Gesundheitsdaten kann in vielen Bereichen zu einer besseren Versorgung führen. Das zeigen folgende mögliche Beispiele:
Wird ein Arzneimittel z.B. wegen einer möglichen Gesundheitsgefährdung zurückgerufen, können wir auf Basis unserer Daten feststellen, wem das Medikament verordnet wurde und die betreffenden Personen informieren.
Auch wenn Medikamente vom Markt gehen, könnten wir frühzeitig auf die anstehende Umstellung aufmerksam machen.
Impfen ist wichtig und schnell verliert man einmal den Überblick. Hier können wir unterstützen und Sie gezielt auf sinnvolle Impfungen oder Impflücken hinweisen.
Wann werten wir Daten aus?
Wir informieren Sie vier Wochen vor dem geplanten Termin der Datenauswertung auf dieser Seite und teilen Ihnen den Zweck der Auswertung mit.
Wie schützen wir Ihre Daten?
Der Schutz der vertraulichen Gesundheitsdaten unserer Versicherten hat für uns höchste Priorität. Deshalb setzen wir auf strenge Sicherheitsstandards: Alle sensiblen Daten werden mit dem höchsten Schutzniveau verschlüsselt und der Zugriff ist ausschließlich autorisierten Personen vorbehalten. Zudem überprüfen und aktualisieren wir unsere Datenschutzmaßnahmen regelmäßig – für den bestmöglichen Schutz Ihrer Daten.
Wie informieren wir Sie über die Ergebnisse?
Erkennen wir bei der Auswertung Ihrer Daten ein mögliches gesundheitliches Risiko, kontaktieren wir Sie. Wie es danach weitergeht, liegt ganz allein bei Ihnen. Ärztlichen Rat können Sie selbstverständlich in der Praxis Ihrer Wahl einholen und gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt die passende Lösung besprechen. Auf Wunsch stellen wir gerne weitere Informationen zu den Datengrundlagen bereit.
Wie können Sie der Datenauswertung widersprechen?
Möchten Sie der Nutzung Ihrer Gesundheitsdaten widersprechen, ist das nachfolgende Formular der einfachste und schnellste Weg.
Sie haben damit die Möglichkeit vorbeugend insgesamt einer Auswertung nach § 25b SGB V zu allen Zwecken zu widersprechen, also auch wenn noch keine Auswertung geplant ist. Die Bekanntgabe einer geplanten Auswertung erfolgt mindestens vier Wochen vorab, sodass Sie genug Zeit haben, sich bei uns zu melden, um dieser Auswertung zu widersprechen. Insofern ist sichergestellt, dass Ihre Rechte in jedem Fall gewahrt bleiben. Geplante Auswertungen nach § 25b SGB V werden auf dieser Seite veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass Sie damit der Datenauswertung für alle oben festgelegten
Alternativ können Sie Ihren Widerspruch auch per
Artikel aus dem Magazin