Patientenrechte

Als Patient haben Sie Rechte und Einflussmöglichkeiten

Als Patientin oder Patient haben Sie Rechte, die Sie kennen sollten. An dieser Stelle informieren wir Sie zu Themen wie Arzt- und Krankenhauswahl, zu Aufklärungspflichten, zu Ihrem Recht auf eine zweite Meinung und was Sie tun können, wenn Sie glauben, falsch behandelt worden zu sein.

Recht auf freie Arztwahl

Im ambulanten Bereich, also bei Arztpraxen, haben Sie die freie Arztwahl. Sie können zu der Ärztin oder dem Arzt gehen, den Sie sich ausgesucht haben. Patientinnen oder Patienten sollen hingegen ihre gewählte Ärztin oder ihren gewählten Arzt innerhalb eines Quartals nicht ohne wichtigen Grund wechseln. Aber: Wer beispielsweise an der Hausarztzentrierten Versorgung teilnimmt, legt sich auf eine Hausärztin oder einen Hausarzt fest und schränkt damit freiwillig seine Wahlfreiheit ein.

Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient

Sobald Sie als Patientin oder Patient eine Arztpraxis betreten und sich behandeln lassen, kommt zwischen Ihnen und Ihrer behandelnden Ärztin oder Arzt ein Behandlungsvertrag zustande. Die Behandlung muss dabei den allgemeinen fachlichen Standards entsprechen. Hieraus lässt sich das Recht auf einen Behandlungs- oder Heilungserfolg allerdings nicht ableiten.

Aufklärungspflichten des Arztes und Einwilligung des Patienten zu medizinischen Maßnahmen

Ihre behandelnde Ärztin oder Ihr behandelnder Arzt ist verpflichtet, Sie über sämtliche Umstände, die für die Einwilligung wesentlich sind, aufzuklären. Hierzu gehören nachfolgende Punkte im Hinblick auf Diagnose und Therapie:

Außerdem sollte sie oder er Sie auf alternative Behandlungsmaßnahmen hinweisen und, soweit angebracht, Angaben zum Thema Datenschutz machen.

Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass Sie als Patientin oder Patient Entscheidungen zur Behandlung oder Therapie wohlüberlegt treffen können. Der Zeitpunkt richtet sich nach Art und Dringlichkeit des Eingriffs. Bei einer Infusion reicht es beispielsweise, wenn die Aufklärung unmittelbar vorher passiert.

Es muss Ihnen so viel Zeit gelassen werden, dass Sie sämtliche Fragen stellen, die Entscheidung nochmals überdenken und gegebenenfalls weitere Informationen einholen können. Auf die Aufklärung der Patientin oder des Patienten kann dann verzichtet werden, wenn sie aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise entbehrlich ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Maßnahme oder Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Grundsätzlich gilt jedoch: Nur wenn Sie als Patientin oder Patient ausdrücklich auf die Aufklärung verzichten, ist die Ärztin oder der Arzt von der Aufklärungspflicht entbunden (§630 BGB).

Einsicht in die Patientenakte

Als Patientin oder Patient haben Sie das Recht, Einsicht in Ihre Patientenakte zu erhalten, soweit dem keine therapeutischen Gründe oder sonstige Rechte Dritter entgegenstehen. Sollte Ihnen die Einsichtnahme verweigert werden, muss dies entsprechend begründet werden. Wenn Sie eine elektronische Abschrift Ihrer Patientenakte erhalten wollen, übernehmen Sie die Kosten dafür selbst.

Im Fall des Todes der Patientin oder des Patienten steht auch dessen Angehörigen oder Erben grundsätzlich das Recht auf Einsicht in die Patientenakte zu, sofern der Einsichtnahme nicht der tatsächliche oder mutmaßliche Wille der Patientin oder des Patienten entgegensteht (§630g BGB).

Information zu Behandlungskosten

In der Regel rechnen Ärztinnen, Ärzte und Kliniken alle ärztlich verordneten und veranlassten Leistungen direkt über Ihre SBK-Gesundheitskarte mit uns ab. Wenn Sie wissen wollen, welche Leistungen für Sie abgerechnet wurden, können Sie sich von Ihrer Arztpraxis, Ihrem behandelnden Krankenhaus oder auch von uns eine Patientenquittung ausstellen lassen. Die SBK-Patientenquittung können Sie entweder direkt in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK einsehen oder dort eine postalische Zusendung anfordern. Gut zu wissen: Da es sich hierbei um sehr persönliche und sensible Daten handelt, sehen Sie diese erst, nachdem Sie alle unsere Online-Services freigeschaltet haben.

Vor Beginn einer Behandlung, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt nicht über die SBK-Gesundheitskarte mit uns abrechnen kann, muss sie oder er Sie über die voraussichtlichen Kosten informieren. Dabei reicht es nicht aus, dass Sie lediglich mündlich davon in Kenntnis gesetzt werden. Die Ärztin oder der Arzt muss Ihnen die Information in Textform zur Kenntnis und Einwilligung geben.

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL)

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sind ärztliche Leistungen, die in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen nicht übernommen werden. Der Grund hierfür ist, dass keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für den Nutzen dieser Leistung vorliegen oder die Leistungen medizinisch nicht notwendig sind. Die Kosten für Individuelle Gesundheitsleistungen trägt die Patientin oder der Patient selbst. Mehr Informationen zu IGeL bekommen Sie auf der Seite Individuelle Gesundheitsleistungen.

Recht auf Zweitmeinung

Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen eine Behandlung vorschlägt und Sie unsicher sind, ob diese die richtige für Sie ist, haben Sie das Recht auf eine zweite Meinung. Wir unterstützen Sie bei Ihrer Entscheidung: Beratung durch Fachärztinnen oder Fachärzte erhalten Sie beim SBK-Gesundheitstelefon. Für eine zweite Meinung können Sie unseren speziellen Zweitmeinungsservice nutzen.

Beratung bei Behandlungsfehlern

Wenn Sie den Eindruck haben, dass bei Ihrer ärztlichen Behandlung oder einer Therapie ein Fehler passiert ist; unterstützen wir Sie mit unserem Behandlungsfehlerservice. Wir beraten Sie rund um das Thema Behandlungsfehler und informieren Sie bei Bedarf über alle notwendigen Schritte, damit Sie Ihre Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche durchsetzen können.

Gesetzliche Fristen bei Leistungsanträgen

Wenn Sie einen Leistungsantrag stellen, haben die Krankenkassen drei Wochen Zeit, um über diesen zu entscheiden. Unter bestimmten Voraussetzungen können die Fristen auch verlängert werden, z. B. wenn der medizinische Dienst zur Begutachtung mit eingebunden wird. Beschaffen Sie sich die Leistung nach Ablauf der gültigen Frist selbst, weil Sie noch keine endgültige Information erhalten haben, ist die Krankenkasse dazu verpflichtet, Ihnen die Kosten in der entstandenen Höhe zu erstatten.