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sbk.org Beratung & Leistungen Gesundheit & Behandlung Heilmittel

Heilmittel

Zur Steigerung Ihres persönlichen Wohlbefindens

Heilmittel sind Physiotherapie, podologische Behandlungen, Logopädie oder Ergotherapie. Sie gehören zu medizinischen Dienstleistungen, die ärztlich verordnet werden. Sie werden von speziell ausgebildeten Therapeutinnen und Therapeuten durchgeführt. In der Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbands finden Sie alle aktuell zugelassenen therapeutischen Praxen.

Ein Osteopath untersucht und behandelt den Nacken einer Patientin, die auf einer Liege im Behandlungsraum liegt.

Heilmittel - Ihre SBK-Vorteile:

  • Sparen Sie sich bei uns die Genehmigung Ihrer einzelnen Heilmittel-Verordnungen: Mit der ärztlichen Verordnung gehen Sie direkt in die therapeutische Praxis und lassen sich dort behandeln. 
  • Die Kosten für die Behandlungen werden direkt mit uns abgerechnet. Lediglich die gesetzliche Zuzahlung übernehmen Sie selbst.
  • Die häufigsten Heilmittel sind:

    Physiotherapie: Zur Physiotherapie zählen unter anderem Krankengymnastik, Lymphdrainage, Massagen sowie Wärme- und Kälteanwendungen.

    Logopädie: Bei der Logopädie werden unter anderem Stimm-, Sprech- und Schluckstörungen behandelt, beispielsweise das Stottern.

    Ergotherapie: Die Ergotherapie unterstützt und begleitet Menschen jeden Alters, die durch Krankheit, Behinderung oder Alter Schwierigkeiten bei alltäglichen Aufgaben haben. Die Ergotherapie soll die Selbstständigkeit der betroffenen Menschen erhöhen. Das Ziel dabei ist, den Alltag in Beruf, Schule und Familie wieder so unabhängig wie möglich zu bewältigen. Seit dem 01.04.2024 besteht für ärztliches Personal die Möglichkeit, eine sogenannte Blankoverordnung auszustellen. Je nach Indikation entscheidet jetzt die Therapeutin oder der Therapeut über die Auswahl der Heilmittel. Sie oder er bestimmt auch, wie häufig die Behandlung stattfinden und wie lange sie dauern soll. Diese Neuerung gilt zunächst für Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen), u. a. wahnhafte und affektive Störungen bzw. Abhängigkeitserkrankungen und demenzielle Syndrome.

    Podologische Therapie (Fußpflege): Podologische Behandlungen sollen krankhafte Veränderungen am Fuß als Folge von Diabetes mellitus verhindern. Die Therapie umfasst zum Beispiel das Abtragen verdickter Hornhaut oder die Bearbeitung von krankhaft verdickten Nägeln sowie solchen, die einzuwachsen drohen. Die medizinische Fußpflege wird von zugelassenen Podologinnen und Podologen durchgeführt.

    Podologische Nagelspangen-Behandlung: Die Behandlung eines eingewachsenen Zehennagels ist eine gesetzliche Leistung. Sie kann in podologischen Einrichtungen sowie in niedergelassenen Arztpraxen (vorwiegend Chirurgie) durchführt werden.

    Langfristiger Heilmittelbedarf

    Der langfristige Heilmittelbedarf ist für Menschen, die aufgrund schwerer funktioneller bzw. struktureller körperlicher Schädigungen langfristig Heilmittel wie Krankengymnastik, Sprach- oder Ergotherapie benötigen.

    Verordnungen im Rahmen eines sogenannten langfristigen Heilmittelbedarfs sind grundsätzlich nur für fest vorgeschriebene schwere Erkrankungen möglich, wie zum Beispiel angeborene Fehlbildungen oder Krebserkrankungen. 

    Wenn ärztlich festgestellt wird, dass Ihre Erkrankung zwar nicht zu diesen schweren Erkrankungen gehört, Ihre Einschränkungen aber vergleichbar sein könnten, dann prüfen wir gerne dennoch Ihren Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf. 

    Diesen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf können Sie ganz einfach online stellen. Nutzen Sie dafür die Meine SBK-App oder die Webversion unter meine.sbk.org. Damit geht Ihr Antrag sofort bei uns ein und Sie sparen Zeit und Porto. 

    Auch ohne unsere Bestätigung über den langfristigen Heilmittelbedarf können Ihnen Heilmittel ärztlich verordnet werden, sofern sie medizinisch erforderlich sind. Die Verordnung erfolgt dann über den üblichen Verordnungsweg ohne langfristigen Heilmittelbedarf. Bitte stimmen Sie sich zu Ihrem persönlichen Heilmittelbedarf immer mit Ihrer Arztpraxis ab. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre persönliche Kundenberaterin und Ihren persönlichen Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Welche Kosten übernimmt die SBK?

    Die Kosten für medizinisch notwendige Behandlungen übernimmt die SBK. Ihre Praxis rechnet die Kosten der Behandlung direkt mit uns ab. Lediglich die gesetzliche Zuzahlung übernehmen Sie selbst. Sie beträgt 10 % der Kosten sowie 10 € je Verordnung. Ihre Zuzahlung bezahlen Sie direkt in der therapeutischen Praxis.

    Heilmittel für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind generell zuzahlungsfrei.

    So bekommen Sie Heilmittel:

  • Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt Ihnen eine Verordnung aus, wenn ein Heilmittel, also eine therapeutische Maßnahme, für die Behandlung erforderlich ist. Dabei gilt die sogenannte Heilmittelrichtlinie, die die Verordnung von Heilmitteln regelt. Die Anzahl der Therapieeinheiten richtet sich nach Art und Grad der Erkrankung.
  • Mit Ihrer Verordnung gehen Sie dann direkt zu einer zugelassenen Therapeutin oder einem Therapeuten Ihrer Wahl. Eine Genehmigung durch uns ist nicht erforderlich. Nach jeder Behandlungseinheit bestätigen Sie diese handschriftlich in der Praxis auf der Rückseite der Verordnung. Auf der Webseite Heilmittelerbringerliste des GKV-Spitzenverbands können Sie nach therapeutischen Praxen in Ihrer Nähe suchen.
  • Die Kosten für die Behandlung rechnet die therapeutische Praxis direkt mit uns ab. Sie beteiligen sich lediglich mit der gesetzlichen Zuzahlung an Ihrer Behandlung.
  • Sie möchten einen Antrag auf langfristigen Heilmittelbedarf stellen?

    Ihren Antrag können Sie gern jederzeit in der Meine SBK einreichen.

    Antrag stellen

    Häufige Fragen zu Heilmitteln

    Auf dieser Webseite können Sie selbst nach therapeutischen Praxen suchen. Alle in der Heilmittelerbringerliste aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zu Lasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen.

    Voraussetzung für jede Heilmittelverordnung ist, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Verordnungen, die lediglich auf den Patienten-Wunsch hin ausgestellt werden sollen und bei denen keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, sind nicht möglich. Denn nur die Ärztin oder der Arzt entscheidet über die Art und den Umfang der Behandlung, und dabei auch über eine Heilmittelverordnung. Beide sind dabei an Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gebunden. Es muss also ärztlich abgewogen werden, ob das angestrebte Therapieziel auch anderweitig, zum Beispiel mit Eigenübungen oder einer Hilfs- bzw. Arzneimittelversorgung erreicht werden kann.

    Die aktuell gültigen Preislisten je Heilmittelbehandlung sind online beim GKV-Spitzenverband abrufbar. Sie finden sie je Heilmittel immer unter der Anlage 2.

    Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Heilmittelpreises sowie 10 € je Verordnung. Ihre Zuzahlung bezahlen Sie direkt in Ihrer therapeutischen Praxis.

    Beispiel für die Berechnung der Zuzahlung: Ab 01.01.2024 beträgt der Preis für eine Krankengymnastikbehandlung 27,80 €. Bei einem Rezept für sechsmal Krankengymnastik beträgt Ihre Zuzahlung insgesamt 26,68 €. Diese setzt sich aus 10 % der Behandlungskosten (6 x 2,78 € = 16,68 €) und 10 € Verordnungsblattgebühr zusammen.

    Heilmittel für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind generell zuzahlungsfrei.

    Bei einer Blankoverordnung stellt die Ärztin oder der Arzt nur die Indikation und überlässt dann dem Therapeuten oder der Therapeutin die freie Entscheidung zur Auswahl der Heilmittel, Therapiehäufigkeit und Gesamtbehandlungsdauer. Im Bereich Ergotherapie besteht für folgende Diagnosen seit dem 01.04.2024 diese neue Möglichkeit:

  • Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
  • u. a. wahnhafte und affektive Störungen bzw. Abhängigkeitserkrankungen
  • dementielle Syndrome
  • Auch für einzelne physiotherapeutische Leistungen soll zukünftig eine Blankoverordnung möglich sein. Wir informieren Sie auf dieser Seite, sobald dies der Fall ist.

    Sie können selbst dazu beitragen, bald wieder fit zu werden. Wenn Ihnen z. B. krankengymnastische Übungen verordnet wurden, ist es wichtig, dass Sie die erlernten Übungen dann auch selbst zu Hause machen. Bauen Sie diese Übungen fest in Ihren Tagesablauf ein, um bald wieder fit zu werden. Zudem wird Sie Ihre Therapeutin oder Ihr Therapeut zu Veränderungen in Ihrem Alltagsverhalten motiviert haben. Weitere sportliche Aktivitäten wie zum Beispiel Schwimmen, Radfahren, Schulungsprogramme von Sportvereinen oder Trainingseinheiten im Fitness-Studio helfen insbesondere bei leichteren Störungen, Ihre Gesundheit zu stärken.

    Die Kassenärztliche Vereinigung in jedem Bundesland und die Landesverbände der Krankenkassen vereinbaren für jede Arztgruppe sogenannte Richtgrößen als Durchschnittswerte für die Verordnung. Das soll Sie jedoch nicht benachteiligen. Deshalb haben Sie unabhängig von diesen Richtgrößen Anspruch auf eine Versorgung mit Heilmitteln – sofern sie medizinisch nötig ist.

    Sprechen Sie dies also bitte nochmals in Ihrer Arztpraxis an. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben: Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater berät Sie gern. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Eine Heilmittelverordnung muss spätestens innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum begonnen werden. Für dringende Fälle kann auf der Verordnung ärztlich angegeben werden, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und die Behandlung aus medizinischen Gründen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen muss.

    Sie können Ihre Behandlung für 14 Tage unterbrechen. Längere Unterbrechungen, zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, muss auf der Verordnung therapeutisch begründet werden.

    Für podologische Behandlungen gilt diese Frist nicht.

    Je nach Heilmittel gibt es vertraglich festgelegte Regelbehandlungszeiten:

  • Krankengymnastik: 15-25 Minuten
  • Massage: 15-20 Minuten
  • Manuelle Therapie: 15-25 Minuten
  • Manuelle Lymphdrainage: 30, 45 oder 60 Minuten – je nach Verordnung
  • Logopädie: 30, 45 oder 60 Minuten – je nach Verordnung
  • Über die genaue Dauer entscheidet im Einzelfall die jeweilige Therapeutin oder der Therapeut.

    Ja, Sie können die Therapeutin oder den Therapeuten wechseln. Wenn noch nicht alle verordneten Behandlungen durchgeführt worden sind, händigt Ihnen Ihre therapeutische Praxis eine Kopie der Verordnung aus (Vorder- und Rückseite). Auf der Rückseite muss ersichtlich sein, wie viele Behandlungen noch verbleiben.

    Der neue Behandelnde führt dann die verbleibenden Sitzungen durch und kann diese mit der Kopie der Verordnung abrechnen.

    Auch Zahnarztpraxen können Heilmittel verordnen, z. B. Krankengymnastik zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs. Die Verordnung erfolgt auf einem eigenen, hellblauen Verordnungsvordruck für Zahnarztpraxen. Mit diesem können Sie direkt zu einer entsprechenden Therapeutin oder einem Therapeuten gehen.

    Eine Folgeverordnung für Heilmittel ist im Rahmen einer Videosprechstunde möglich. Ein Anspruch auf eine Verordnung im Rahmen einer Videoverordnung besteht allerdings nicht.

    Eine Folgeverordnung nach einem vorherigen telefonischen Kontakt soll nur ausnahmsweise möglich sein. Voraussetzung soll sein, dass der Ärztin oder dem Arzt der aktuelle Gesundheitszustand entweder durch eine vorherige persönliche Behandlung oder einer Videosprechstunde bekannt ist und für die Folgeverordnung keine weiteren Informationen notwendig sind.

    Ja, die Nagelspangenbehandlung eine gesetzliche Leistung im Rahmen der Heilmittelrichtlinie. Neben ärztlichen Einrichtungen (vorwiegend der Fachrichtung Chirurgie) können auch Podologinnen und Podologen die Behandlung abrechnen.

    Eine Videobehandlung ist mittlerweile für Ergotherapie, Ernährungstherapie, Logopädie und Physiotherapie möglich.

    Die medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, z.B. die relevante Diagnose, müssen im Rahmen eines persönlichen Termins in der Arztpraxis festgestellt werden. Eine Erstverordnung per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Sind alle relevanten Informationen bekannt, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach einem Telefonkontakt ausstellen.

    Sollten medizinische Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, kann die Videobehandlung auf der ärztlichen Verordnung ausgeschlossen werden.

    Ja. Für Kinder mit Artikulationsstörungen gibt es das exklusive Angebot der „Digitalen Sprachtherapie“. Mit einer zertifizierten Sprachtherapie-App können Sie die logopädische Behandlung Ihres Kindes ergänzen. Mehr Informationen zu diesem Angebot finden Sie auf der Seite Sprachtherapie-App für Kinder.

    Mehr zum Thema:

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