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Häufige Fragen zu Heilmitteln
Antworten auf häufige Fragen zur Heilmittelverordnung
Auf dieser Webseite können Sie selbst nach Therapeuten und Therapeutinnen suchen. Alle in der Heilmittelerbringerliste aufgeführten Heilmittelpraxen dürfen Leistungen zu Lasten jeder gesetzlichen Krankenkasse erbringen.
Voraussetzung für jede Heilmittelverordnung ist, dass eine behandlungsbedürftige Krankheit vorliegt. Verordnungen, die lediglich auf den Wunsch des Patienten oder der Patientin hin ausgestellt werden sollen und bei denen keine medizinische Notwendigkeit vorliegt, sind nicht möglich. Denn nur der Arzt oder die Ärztin entscheidet über die Art und den Umfang der Behandlung, und dabei auch über eine Heilmittelverordnung. Beide sind dabei an Wirtschaftlichkeitsgrundsätze gebunden. Der Arzt oder die Ärztin muss also abwägen, ob das angestrebte Therapieziel auch anderweitig, zum Beispiel mit Eigenübungen oder einer Hilfs- bzw. Arzneimittelversorgung erreicht werden kann.
Seit dem 1. Juli 2019 gelten bundesweit einheitliche Preise für Heilmittel. Die geltenden Preislisten je Heilmittelbehandlung sind online beim GKV-Spitzenverband abrufbar
Ihre gesetzliche Zuzahlung beträgt 10 % des Heilmittelpreises sowie 10,- € je Verordnung. Ihre Zuzahlung bezahlen Sie direkt bei Ihrem Therapeuten oder Ihrer Therapeutin.
Beispiel für die Berechnung der Zuzahlung: Der Preis für eine Krankengymnastikbehandlung beträgt ab dem 01.03.2023 jetzt 26,12 €. Bei einem Rezept für 6 Mal Krankengymnastik beträgt Ihre Zuzahlung insgesamt 25,66 €. Diese setzt sich aus 10 % der Behandlungskosten (6 x 2,61 € = 15,66 €) und 10,- € Verordnungsblattgebühr zusammen.
Heilmittel für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren sind generell zuzahlungsfrei.
Sie können selbst dazu beitragen, bald wieder fit zu werden. Wenn Ihnen z. B. krankengymnastische Übungen verordnet wurden, ist es wichtig, dass Sie die erlernten Übungen dann auch selbst zu Hause machen. Bauen Sie diese Übungen fest in Ihren Tagesablauf ein, um bald wieder fit zu werden. Zudem wird Sie Ihr Therapeut oder Ihre Therapeutin zu Veränderungen in Ihrem Alltagsverhalten motiviert haben. Weitere sportliche Aktivitäten wie zum Beispiel Schwimmen, Radfahren, Schulungsprogramme von Sportvereinen oder Trainingseinheiten im Fitness-Studio helfen insbesondere bei leichteren Störungen, Ihre Gesundheit zu stärken.
Die Kassenärztliche Vereinigung in jedem Bundesland und die Landesverbände der Krankenkassen vereinbaren für jede Arztgruppe sogenannte Richtgrößen als Durchschnittswerte für die Verordnung. Das soll Sie jedoch nicht benachteiligen. Deshalb haben Sie unabhängig von diesen Richtgrößen Anspruch auf eine Versorgung mit Heilmitteln – sofern sie medizinisch nötig ist.
Besprechen Sie dies also bitte nochmals mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin. Wenn Sie hierzu noch Fragen haben: Ihr persönlicher Kundenberater berät Sie gern.
Eine Heilmittelverordnung ist 28 Tage gültig. Das heißt, dass die entsprechende Behandlung innerhalb von 28 Tagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen muss. Für dringende Fälle kann der Arzt oder die Ärztin auf der Verordnung angeben, dass ein dringlicher Handlungsbedarf besteht und die Behandlung aus medizinischen Gründen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Ausstellungsdatum beginnen muss.
Nach Ablauf der oben genannten Zeiträume ist die Verordnung nicht mehr gültig.
Sie können Ihre Behandlung für 14 Tage unterbrechen. Längere Unterbrechungen, zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub, muss der Therapeut oder die Therapeutin auf der Verordnung begründen.
Für podologische Behandlungen gilt diese Frist nicht.
Je nach Heilmittel gibt es vertraglich festgelegte Regelbehandlungszeiten:
- Krankengymnastik: 15-25 Minuten
- Massage: 15-20 Minuten
- Manuelle Therapie: 15-25 Minuten
- Manuelle Lymphdrainage: 30, 45 oder 60 Minuten – je nach Verordnung
- Logopädie: 30, 45 oder 60 Minuten – je nach Verordnung
Über die genaue Dauer entscheidet im Einzelfall der jeweilige Therapeut oder die Therapeutin.
Ja, Sie können den Therapeuten oder die Therapeutin wechseln. Wenn noch nicht alle verordneten Behandlungen durchgeführt worden sind, händigt Ihnen Ihr bisheriger Therapeut oder Ihre Therapeutin eine Kopie der Verordnung aus (Vorder- und Rückseite). Auf der Rückseite muss ersichtlich sein, wie viele Behandlungen noch verbleiben.
Der neue Therapeut oder die neue Therapeutin führt dann die verbleibenden Behandlungen durch und kann diese mit der Kopie der Verordnung abrechnen.
Auch Zahnärzte und Zahnärztinnen können Heilmittel verordnen, z. B. Krankengymnastik zur Behandlung krankheitsbedingter Schädigungen des Mund- und Kieferbereichs. Die Verordnung erfolgt auf einem eigenen, hellblauen Verordnungsvordruck für Zahnärzte und Zahnärztinnen. Mit diesem können Sie direkt zum entsprechenden Therapeuten oder Therapeutin gehen.
Alle Fragen zu Heilmitteln im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Ja, denn seit dem 01.01.2021 beträgt die sogenannte Beginnfrist 28 statt 14 Kalendertage. Das heißt, Sie haben 28 Tage Zeit, mit der Behandlung zu starten, nachdem Sie von der Arztpraxis eine Verordnung erhalten haben.
Sie können die Behandlung nur in begründeten Fällen wie Krankheit oder Urlaub für länger als 14 Tage unterbrechen. Den Grund für die Unterbrechung muss die Therapeutin oder der Therapeut auf der Verordnung dokumentieren. Außerdem muss sichergestellt sein, dass das Therapieziel durch die Unterbrechung nicht gefährdet wird.
Nein. Auch für Folgeverordnungen aufgrund bekannter Erkrankungen müssen Arztpraxen seit dem 01.04.2022 wieder persönlich aufgesucht werden.
Teilweise ja. Bestimmte Einzelleistungen der Physiotherapie und der Ernährungstherapie können bis zur Hälfte der Behandlungen auch per Video erfolgen. Welche Leistungen bei Ihnen persönlich dafür infrage kommen, stimmen Sie am besten direkt mit Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten im Vorfeld ab. Sollten allerdings medizinische Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, kann die Videobehandlung auf der ärztlichen Verordnung ausgeschlossen werden.
Bei der Logo- und Ergotherapie hingegen sind Behandlungen per Video derzeit generell nicht möglich.
Ja. Für Kinder mit Artikulationsstörungen gibt es das exklusive Angebot der „Digitalen Sprachtherapie“. Mit einer zertifizierten Sprachtherapie-App können Sie die logopädische Behandlung Ihres Kindes ergänzen. Mehr Informationen zu diesem Angebot finden Sie auf der Seite Sprachtherapie-App für Kinder.