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Krankengeld

Damit Sie während einer Krankheit finanziell abgesichert sind

Wenn Sie arbeitsunfähig sind, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber meistens bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. Sind Sie danach weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie ab diesem Tag Krankengeld von uns. Sie sind aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig? Dann erhalten Sie Verletztengeld. Die Krankenkassen zahlen es für Arbeitnehmende im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus.

Ein Mann sitzt mit einer Schiene am Handgelenk zu Hause im Wohnzimmer und benutzt mit der anderen Hand sein Handy.

Krankengeld - Ihre SBK-Vorteile:

  • Sie erhalten von uns Krankengeld, damit Sie während einer Krankheit finanziell abgesichert sind.
  • Bei längerer Krankheit unterstützen wir Sie bei der Rückkehr ins Berufsleben durch eine stufenweise Wiedereingliederung.
  • Wir helfen Ihnen bei schweren Erkrankungen bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen, um wieder gesund zu werden.
  • Wann und in welcher Höhe erhalte ich Krankengeld?

    Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres bisherigen Bruttogehaltes, aus dem Beiträge gezahlt worden sind, aber höchstens 90 % des Nettogehaltes. Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können das Krankengeld noch auf bis zu 100 % erhöhen. Entgeltumwandlungen können die Höhe des Krankengeldes verringern. Das Höchstkrankengeld beträgt pro Kalendertag 120,75 € für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €).

    Beispiel: 

    Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt)2.250 €
    Nettoarbeitsentgelt 1.650 €

    Berechnung und Ergebnis:

    (Brutto-)Regelentgelt (2.250 €: 30 Tage)75 €
    Nettoarbeitsentgelt (1.650 €: 30 Tage)55 €
    70 % des Regelentgelts (75 €)52,50 €
    90 % des Nettoarbeitsentgelts (55 €)49,50 €
    Krankengeld49,50 €

    Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben.

    Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.

    Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.

    Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.

    Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.

    Voraussetzung für Krankengeld ist, dass Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag gewählt haben. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem bisherigen Arbeitseinkommen, bevor Sie erkrankt sind. Dies allerdings maximal bis zu dem Einkommen, aus dem Beiträge gezahlt wurden.

    Ihr Krankengeld beträgt 70% des durchschnittlichen täglichen Arbeitseinkommens, höchstens 120,75 € pro Kalendertag für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €). Haben Sie zuletzt negative Einkünfte erzielt, können wir Ihnen kein Krankengeld auszahlen.

    Sonstige Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Einkommensänderungen, die uns nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden, können bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Das zuletzt beitragspflichtige Arbeitseinkommen bleibt maßgebend.

    Bei einer vorbehaltlichen Einstufung der Beitragshöhe berechnen wir das Krankengeld trotzdem endgültig. Die Berechnung erfolgt aus dem Arbeitseinkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung unterliegt. Bei einer nachträglichen Anpassung der Beiträge und Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens erfolgt keine Neuberechnung des Krankengeldes.

    Selbstständige können zudem mit dem Premiumtarif ein höheres Krankengeld absichern. Nähere Informationen zum Premiumtarif finden Sie auf der Seite Krankengeldtarif für hauptberuflich Selbstständigeoder Krankengeldtarif für Kunstschaffende und Publizierende.

    Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält. Wir ziehen die Beitragsanteile vor der Auszahlung des Krankengeldes ab und überweisen sie zusammen mit den von uns zu zahlenden Beitragsanteilen an die jeweilige Versicherung. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.

    Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung stiegen und Eltern mit mehreren Kindern wurden bessergestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Das Krankengeld ist genauso hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie zuletzt erhalten haben. Die Agentur für Arbeit übermittelt uns die erforderlichen Informationen zu Ihrem Arbeitslosengeld automatisch.

    Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben. Neue Pflege-Beiträge wirken sich auf das Krankengeld aus. Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung steigen und Eltern mit mehreren Kindern bessergestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.

    Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.

    Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.

    Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.

    Wenn Sie eine vertraute Person im Krankhaus begleiten und unterstützen, dann können Sie während dieser Krankenhausbehandlung Krankengeld erhalten.

    Wir helfen Ihnen gerne in dieser individuellen Lebenssituation. Hier gibt es unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten. Sprechen Sie daher bitte direkt Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater an. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Berechnung Ihres Krankengeldes

    Fragen rund um die individuelle Berechnung Ihres Krankengeldes beantwortet Ihnen Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie in der Kundenberater-Suche.

    Wie bekomme ich Krankengeld?

  • Ihre Arztpraxis übermittelt der SBK Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Damit haben wir alle erforderlichen Angaben.  
  • Für die Berechnung des Krankengeldes sind wir auf die Unterstützung Ihres Arbeitgebers angewiesen. Er stellt uns die Bescheinigung über Ihren letzten Verdienst zur Verfügung. Ihr Krankengeld berechnen wir aus dem letzten Arbeitsentgelt (Gehalt) vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Auszahlung erfolgt, sobald Ihre eAU bei uns eingegangen ist. Dabei zahlen wir Krankengeld immer bis zu dem Tag, an dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat. Wichtig: Bitte achten Sie darauf, sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit immer nahtlos bescheinigen zu lassen. Spätestens am Tag nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit muss die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, damit es zu keinem Krankengeldausfall kommt.
  • Wie lange können Sie Krankengeld erhalten?

    Krankengeld bekommen Sie für maximal 78 Wochen aufgrund derselben Krankheit. Auf diesen Höchstanspruch werden Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, wie zum Beispiel während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder des Übergangsgeldbezuges während einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger, angerechnet.

    Während Sie Krankengeld beziehen, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienangehörigen beitragsfrei bei uns versichert. In dieser Zeit zahlen wir auch weiterhin Ihre Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Ihre Rentenzeiten sind damit auch bei einer längeren Erkrankung gesichert.

    0800 072 572 572 50

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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