sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
EnglischLogin
Mitglied werden
Mitglied werden Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Infomaterial bestellen SBK empfehlen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Beratung & Leistungen Alternative Medizin Ausland Beratung & Services Gesundheit & Behandlung E-Health Pflege Vorsorge & Prävention Schwangerschaft & Familie Zahngesundheit Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie & Homöopathen-Suche Osteopathie & Osteopathen-Suche Ausland SBK-Auslandsberatung EHIC Reiseschutzimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung Gesundheitsservices Zuzahlung und Erstattung Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Ärztliche Zweitmeinung Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Organspende E-Health Apps und digitale Angebote Digitale Services Pflege Leistungen nach Pflegegrad Pflegebedarf Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge & Prävention Früherkennung Impfungen Gesundheitsangebote und -kurse SBK-Bonusprogramm Schwangerschaft & Familie Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder Behandlung Kinderkrankengeld Zahngesundheit Professionelle Zahnreinigung Kieferorthopädische Behandlung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Versicherung & Tarife Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Wahltarife Zusatzversicherungen SBK-Gesundheitskarten (eGK) Beiträge Beitragssatz Beitragsrechner Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Werkstudenten Selbstständige Sonstige freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner Arbeitslose Wahltarife SBK-Selbstbehalttarif SBK-Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige SBK-Krankengeld-Wahltarif für Kunstschaffende und Publizierende Zusatzversicherungen Ambulante Zusatzversicherung Auslandsreiseversicherung Familien-Zusatzversicherung Krankenhaus Pflege Verdienstausfall Vorsorge Zahn-Zusatzversicherung Basisinformationen Zusatzversicherung SBK-Gesundheitskarten (eGK) Häufige Fragen Fragen zum Foto PIN und PUK Gesundheitsdaten Gesundheitswissen Meine SBK Meine SBK Direkt zum Login Dokumenten-Upload Online-Post Meine Daten Meine Vorgänge Bonusprogramme Anträge und Formulare Mitgliedsbescheinigungen Häufige Fragen Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Nachricht senden Rückruf vereinbaren
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
Englisch Suche
Mitglied werden Mitgliedsbescheinigung Kostenfreie Familienversicherung Persönlichen Daten aktualisieren Registrierung Meine SBK SBK-Bonusprogramm Krankmeldung Rechnungserstattung
Kontakt

0800 072 572 572 50

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

0800 072 572 585 50

8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

Menü Mitglied werden Beratung & Leistungen Versicherung & Tarife Gesundheitswissen Meine SBK Kontakt Mitglied werden SBK-Mitglied werden: So geht's Das sagen unsere Versicherten Auszeichnungen Infomaterial bestellen SBK empfehlen Ausbildung Studium Beruf Selbstständigkeit Familie Beratung & Leistungen Alternative Medizin Ausland Beratung & Services Gesundheit & Behandlung E-Health Pflege Vorsorge & Prävention Schwangerschaft & Familie Zahngesundheit Versicherung & Tarife Beiträge Familienversicherung Pflegeversicherung Wahltarife Zusatzversicherungen SBK-Gesundheitskarten (eGK) Meine SBK Direkt zum Login Dokumenten-Upload Online-Post Meine Daten Meine Vorgänge Bonusprogramme Anträge und Formulare Mitgliedsbescheinigungen Häufige Fragen Kontakt Kundenberater-Suche Geschäftsstellen-Suche Nachricht senden Rückruf vereinbaren Alternative Medizin Akupunktur Homöopathie & Homöopathen-Suche Osteopathie & Osteopathen-Suche Ausland SBK-Auslandsberatung EHIC Reiseschutzimpfungen Beratung & Services Persönliche Kundenberatung Gesundheitsservices Zuzahlung und Erstattung Gesundheit & Behandlung Arbeitsunfähigkeit (eAU) Ärztliche Zweitmeinung Arzneimittel & Verbandmittel Arzt und Klinik Brillen und Hilfsmittel Chronische Erkrankungen Heilmittel Krankengeld Krebserkrankungen Kuren und Rehabilitation Psychische Gesundheit Unterstützende Leistungen Organspende E-Health Apps und digitale Angebote Digitale Services Pflege Leistungen nach Pflegegrad Pflegebedarf Pflege zu Hause Pflege im Pflegeheim Pflegende Angehörige Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Vorsorge & Prävention Früherkennung Impfungen Gesundheitsangebote und -kurse SBK-Bonusprogramm Schwangerschaft & Familie Schwangerschaft & Geburt Vorsorge & Prävention für Kinder Behandlung Kinderkrankengeld Zahngesundheit Professionelle Zahnreinigung Kieferorthopädische Behandlung Zahnvorsorge Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen Zahnersatz Beiträge Beitragssatz Beitragsrechner Arbeitnehmer Auszubildende und Schüler Studenten Werkstudenten Selbstständige Sonstige freiwillig Versicherte Rentnerinnen und Rentner Arbeitslose Wahltarife SBK-Selbstbehalttarif SBK-Krankengeld-Wahltarif für hauptberuflich Selbstständige SBK-Krankengeld-Wahltarif für Kunstschaffende und Publizierende Zusatzversicherungen Ambulante Zusatzversicherung Auslandsreiseversicherung Familien-Zusatzversicherung Krankenhaus Pflege Verdienstausfall Vorsorge Zahn-Zusatzversicherung Basisinformationen Zusatzversicherung SBK-Gesundheitskarten (eGK) Häufige Fragen Fragen zum Foto PIN und PUK Gesundheitsdaten sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglischLoginJetzt Mitglied werden
Mitglied werden
sbk.org Beratung & Leistungen Gesundheit & Behandlung Krankengeld

Krankengeld

Damit Sie während einer Krankheit finanziell abgesichert sind

Wenn Sie arbeitsunfähig sind, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber meistens bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. Sind Sie danach weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie ab diesem Tag Krankengeld von uns. Sie sind aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig? Dann erhalten Sie Verletztengeld. Die Krankenkassen zahlen es für Arbeitnehmende im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus.

Ein Mann sitzt mit einer Schiene am Handgelenk zu Hause im Wohnzimmer und benutzt mit der anderen Hand sein Handy.

Krankengeld - Ihre SBK-Vorteile:

  • Sie erhalten von uns Krankengeld, damit Sie während einer Krankheit finanziell abgesichert sind.
  • Bei längerer Krankheit unterstützen wir Sie bei der Rückkehr ins Berufsleben durch eine stufenweise Wiedereingliederung.
  • Wir helfen Ihnen bei schweren Erkrankungen bei der Beantragung von Rehabilitationsleistungen, um wieder gesund zu werden.
  • Wann und in welcher Höhe erhalte ich Krankengeld?

    Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres bisherigen Bruttogehaltes, aus dem Beiträge gezahlt worden sind, aber höchstens 90 % des Nettogehaltes. Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können das Krankengeld noch auf bis zu 100 % erhöhen. Entgeltumwandlungen können die Höhe des Krankengeldes verringern. Das Höchstkrankengeld beträgt pro Kalendertag 120,75 € für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €).

    Beispiel: 

    Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt)2.250 €
    Nettoarbeitsentgelt 1.650 €

    Berechnung und Ergebnis:

    (Brutto-)Regelentgelt (2.250 €: 30 Tage)75 €
    Nettoarbeitsentgelt (1.650 €: 30 Tage)55 €
    70 % des Regelentgelts (75 €)52,50 €
    90 % des Nettoarbeitsentgelts (55 €)49,50 €
    Krankengeld49,50 €

    Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben.  Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung stiegen und Eltern mit mehreren Kindern wurden bessergestellt . Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.

    Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.

    Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.

    Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.

    Voraussetzung für Krankengeld ist, dass Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag gewählt haben. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem bisherigen Arbeitseinkommen, bevor Sie erkrankt sind. Dies allerdings maximal bis zu dem Einkommen, aus dem Beiträge gezahlt wurden.

    Ihr Krankengeld beträgt 70% des durchschnittlichen täglichen Arbeitseinkommens, höchstens 120,75 € pro Kalendertag für das Jahr 2024 (2023: 116,38 €). Haben Sie zuletzt negative Einkünfte erzielt, können wir Ihnen kein Krankengeld auszahlen.

    Sonstige Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Einkommensänderungen, die uns nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden, können bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Das zuletzt beitragspflichtige Arbeitseinkommen bleibt maßgebend.

    Bei einer vorbehaltlichen Einstufung der Beitragshöhe berechnen wir das Krankengeld trotzdem endgültig. Die Berechnung erfolgt aus dem Arbeitseinkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung unterliegt. Bei einer nachträglichen Anpassung der Beiträge und Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens erfolgt keine Neuberechnung des Krankengeldes.

    Selbstständige können zudem mit dem Premiumtarif ein höheres Krankengeld absichern. Nähere Informationen zum Premiumtarif finden Sie auf der Seite Krankengeldtarif für hauptberuflich Selbstständigeoder Krankengeldtarif für Kunstschaffende und Publizierende.

    Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält. Wir ziehen die Beitragsanteile vor der Auszahlung des Krankengeldes ab und überweisen sie zusammen mit den von uns zu zahlenden Beitragsanteilen an die jeweilige Versicherung. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.

    Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung stiegen und Eltern mit mehreren Kindern wurden bessergestellt. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Das Krankengeld ist genauso hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie zuletzt erhalten haben. Die Agentur für Arbeit übermittelt uns die erforderlichen Informationen zu Ihrem Arbeitslosengeld automatisch.

    Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben. Neue Pflege-Beiträge wirken sich auf das Krankengeld aus. Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Die Beitragssätze in der Pflegeversicherung steigen und Eltern mit mehreren Kindern bessergestellt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

    Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.

    Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.

    Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.

    Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.

    Wenn Sie eine vertraute Person im Krankhaus begleiten und unterstützen, dann können Sie während dieser Krankenhausbehandlung Krankengeld erhalten.

    Wir helfen Ihnen gerne in dieser individuellen Lebenssituation. Hier gibt es unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten. Sprechen Sie daher bitte direkt Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater an. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Berechnung Ihres Krankengeldes

    Fragen rund um die individuelle Berechnung Ihres Krankengeldes beantwortet Ihnen Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie in der Kundenberater-Suche.

    Wie bekomme ich Krankengeld?

  • Ihre Arztpraxis übermittelt der SBK Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Damit haben wir alle erforderlichen Angaben.  
  • Für die Berechnung des Krankengeldes sind wir auf die Unterstützung Ihres Arbeitgebers angewiesen. Er stellt uns die Bescheinigung über Ihren letzten Verdienst zur Verfügung. Ihr Krankengeld berechnen wir aus dem letzten Arbeitsentgelt (Gehalt) vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit.
  • Die Auszahlung erfolgt, sobald Ihre eAU bei uns eingegangen ist. Dabei zahlen wir Krankengeld immer bis zu dem Tag, an dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat. Wichtig: Bitte achten Sie darauf, sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit immer nahtlos bescheinigen zu lassen. Spätestens am Tag nach der bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit muss die weitere Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden, damit es zu keinem Krankengeldausfall kommt.
  • Wie lange können Sie Krankengeld erhalten?

    Krankengeld bekommen Sie für maximal 78 Wochen aufgrund derselben Krankheit. Auf diesen Höchstanspruch werden Zeiten, in denen das Krankengeld ruht, wie zum Beispiel während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder des Übergangsgeldbezuges während einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger, angerechnet.

    Während Sie Krankengeld beziehen, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienangehörigen beitragsfrei bei uns versichert. In dieser Zeit zahlen wir auch weiterhin Ihre Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Ihre Rentenzeiten sind damit auch bei einer längeren Erkrankung gesichert.

    0800 072 572 572 50

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    KontaktFür VersicherteKundenberater-SucheGeschäftsstellen-SucheLeistungserbringendeArbeitgeberserviceMitglied werdenVorteileMitgliedsantragWeiterempfehlenAuszeichnungenBeratung & LeistungenAlternative MedizinAuslandBeratung & ServicesGesundheit & BehandlungPflegeSchwangerschaft & FamilieVorsorge & PräventionZahngesundheitMeine SBKLoginHäufige FragenNutzungsbedingungenUnternehmenÜber unsKarriereAktuelle Berichte und ZahlenAusschreibungenVerwaltungsratVorstandPresse
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern

    Mit Klick auf Weiter erklären Sie sich mit einer Datenübertragung an den jeweiligen Anbieter einverstanden. Näheres zur Datenübertragung finden Sie auf unserer Datenschutzerklärung unter: sbk.org/datenschutz .

    Wir weisen darauf hin, dass Sie das Angebot der SBK verlassen, es gelten dann die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Anbieters.

    Weiter