Krankengeld
Damit Sie während einer Krankheit finanziell abgesichert sind
Wenn Sie länger krank sind und deshalb nicht arbeiten können, dann zahlt Ihr Arbeitgeber Ihr Gehalt in der Regel bis zu sechs Wochen weiter. Sind Sie danach weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie Krankengeld von uns. So sind Sie während einer länger andauernden Krankheit finanziell abgesichert. Wenn Sie aufgrund eines Arbeitsunfalles arbeitsunfähig sind, erhalten Sie von uns Verletztengeld. Das zahlen die Krankenkassen für Arbeitnehmende im Auftrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträger aus.
Wann und in welcher Höhe erhalte ich Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 % Ihres bisherigen Bruttogehaltes, aus dem Beiträge gezahlt worden sind, aber höchstens 90 % des Nettogehaltes. Einmalzahlung wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld können das Krankengeld noch auf bis zu 100 % erhöhen. Entgeltumwandlungen können die Höhe des Krankengeldes verringern. Das Höchstkrankengeld beträgt pro Kalendertag 128,63 € für das Jahr 2025 (2024: 120,75 €).
Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt (festes Monatsgehalt) | 2.250 € |
Nettoarbeitsentgelt | 1.650 € |
Berechnung und Ergebnis:
(Brutto-)Regelentgelt (2.250 €: 30 Tage) | 75 € |
Nettoarbeitsentgelt (1.650 €: 30 Tage) | 55 € |
70 % des Regelentgelts (75 €) | 52,50 € |
90 % des Nettoarbeitsentgelts (55 €) | 49,50 € |
Krankengeld | 49,50 € |
Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben.
Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.
Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.
Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.
Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.
Voraussetzung für Krankengeld ist, dass Sie das gesetzliche Krankengeld ab dem 43. Tag gewählt haben. Die Höhe des Krankengeldes richtet sich bei einer selbstständigen Tätigkeit nach dem bisherigen Arbeitseinkommen, bevor Sie erkrankt sind. Dies allerdings maximal bis zu dem Einkommen, aus dem Beiträge gezahlt wurden.
Ihr Krankengeld beträgt 70 % des durchschnittlichen täglichen Arbeitseinkommens, höchstens 128,63 € pro Kalendertag für das Jahr 2025 (2024: 120,75 €). Haben Sie zuletzt negative Einkünfte erzielt, können wir Ihnen kein Krankengeld auszahlen.
Sonstige Einnahmen, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträgen, werden bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt. Einkommensänderungen, die uns nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt werden, können bei der Krankengeldberechnung nicht berücksichtigt werden. Das zuletzt beitragspflichtige Arbeitseinkommen bleibt maßgebend.
Bei einer vorbehaltlichen Einstufung der Beitragshöhe berechnen wir das Krankengeld trotzdem endgültig. Die Berechnung erfolgt aus dem Arbeitseinkommen, das vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsbemessung unterliegt. Bei einer nachträglichen Anpassung der Beiträge und Korrektur des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens erfolgt keine Neuberechnung des Krankengeldes.
Selbstständige können zudem mit dem Premiumtarif ein höheres Krankengeld absichern. Nähere Informationen zum Premiumtarif finden Sie auf der Seite
Jeder, der vor seiner Arbeitsunfähigkeit in der Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung pflichtversichert war, muss die Beiträge für diese Sozialversicherungen auch dann zahlen, wenn er Krankengeld erhält. Wir ziehen die Beitragsanteile vor der Auszahlung des Krankengeldes ab und überweisen sie zusammen mit den von uns zu zahlenden Beitragsanteilen an die jeweilige Versicherung. Dadurch sichern Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei einer späteren Rentenbewilligung haben Sie daher keine Nachteile.
Das Krankengeld ist genauso hoch wie das Arbeitslosengeld, das Sie zuletzt erhalten haben. Die Agentur für Arbeit übermittelt uns die erforderlichen Informationen zu Ihrem Arbeitslosengeld automatisch.
Aus Ihrem Krankengeld führen wir Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab, wenn Sie aus Ihrem Arbeitsentgelt zuletzt Beiträge zu diesen Sozialversicherungen gezahlt haben.
Ihre Mitgliedschaft besteht während des Bezuges von Krankengeld fort.
Das gilt auch, wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis während des Krankengeldbezuges endet und Ihre Arbeitsunfähigkeit lückenlos ärztlich bescheinigt wird.
Während Sie Krankengeld erhalten, zahlen wir Rentenversicherungsbeiträge für Sie. Eine Übersicht dieser Beiträge erhalten Sie automatisch bis Ende Februar des nächsten Jahres.
Ihr Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Da uns das Einkommenssteuergesetz dazu verpflichtet, übermitteln wir die Daten an die Finanzverwaltung (§ 32b Abs. 3 Satz 3 EStG). Eine Übersicht dieser Daten erhalten Sie bis Ende Februar des nächsten Jahres automatisch.
Wenn Sie eine vertraute Person im Krankhaus begleiten und unterstützen, dann können Sie während dieser Krankenhausbehandlung Krankengeld erhalten.
Wir helfen Ihnen gerne in dieser individuellen Lebenssituation. Hier gibt es unterschiedliche Leistungsmöglichkeiten. Sprechen Sie daher bitte direkt Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihren persönlichen Kundenberater an. Die
Berechnung Ihres Krankengeldes
Fragen rund um die individuelle Berechnung Ihres Krankengeldes beantwortet Ihnen Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie in der
So bekommen Sie Krankengeld
So lange können Sie Krankengeld erhalten
Krankengeld bekommen Sie für maximal 78 Wochen aufgrund derselben Krankheit. Auf diesen Höchstanspruch werden Zeiten angerechnet, in denen das Krankengeld ruht, wie zum Beispiel während der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder des Übergangsgeldbezuges während einer Rehabilitationsmaßnahme durch den Rentenversicherungsträger.
Während Sie Krankengeld beziehen, sind Sie und Ihre mitversicherten Familienangehörigen beitragsfrei bei uns versichert. In dieser Zeit zahlen wir auch weiterhin Ihre Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung. Ihre Rentenzeiten sind damit auch bei einer längeren Erkrankung gesichert.
Häufige Fragen zum Krankengeld
Ab der siebten Krankheitswoche erhalten Beschäftigte Krankengeld von der SBK. Weitere Informationen zum Anspruch haben wir
Nach Ihrem Arztbesuch übermittelt uns die Arztpraxis Ihre elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Damit haben wir zunächst alle erforderlichen Angaben.
Die Auszahlung erfolgt, sobald Ihre eAU bei uns eingegangen ist. Dabei zahlen wir Krankengeld bis zu dem Tag, an dem Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigt hat.
In der Meine SBK-App können Sie den Status der übersandten Krankmeldungen im Bereich Meine Vorgänge selbst einsehen.
Damit Sie Ihr Krankengeld durchgehend erhalten, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am Tag nach der bereits bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit ausgestellt werden.
Bitte achten Sie darauf, sich die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit nahtlos bescheinigen zu lassen, damit es zu keinem Ausfall der Krankengeldzahlung kommt.
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