- Mitglied werden
- Kundentelefon
Zentrales SBK-Kundentelefon
0800 072 572 572 50
7 Tage / 24 Std. gebührenfrei
- Kundenberater
- Geschäftsstelle
- SBK-Videoberatung
- Nachricht an die SBK
- SBK-Interessent
SBK-Interessententelefon
0800 072 572 585 50
gebührenfrei in Deutschland
- SBK empfehlen
- Feedback an die SBK
Sie sind hier:
- sbk.org
- Beratung & Leistungen
- Gesundheit & Behandlung
- Kuren und Rehabilitation
- Alle Fragen zum Corona Virus
Kur und Rehabilitation: Alle Fragen zum Corona Virus
Alle Fragen zum Corona Virus
Hier bekommen Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Kur und Rehabilitation.
Die Rehabilitationsberatung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund erfolgt aktuell ausschließlich telefonisch oder per E-Mail.
Nutzen Sie für Fragen das Kontaktformular der Deutschen Rentenversicherung Bund oder das kostenfreie Servicetelefon.
Ja, bitte setzen Sie sich mit der Klinik in Verbindung und bitten um eine Verschiebung des Termins. Sie können sich darauf verlassen, dass Ihre SBK auch die Kosten übernimmt, wenn die Maßnahme bis spätestens 31.12.2020 angetreten wird.
Ja. Ihre SBK ist wie gewohnt für Sie da. Am besten wenden Sie sich dazu direkt an Ihren persönlichen Kundenberater. Im Falle einer Genehmigung werden wir gemeinsam mit der Klinik einen Termin auswählen. Da viele bereits geplante Reha- und Vorsorgemaßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie verschoben wurden, kann es zu längeren Wartezeiten bis zum Beginn einer Maßnahme kommen.
Sie sollten in jedem Fall das Gespräch mit Ihrem behandelnden Arzt oder Ärztin der Klinik suchen.
Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Kur fortsetzen, wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Kundenberater.
Unsere Genehmigung ist vorerst für sechs Monate gültig. Sollte dieser Zeitraum nicht ausreichen, weil die Kliniken Sie und Ihre Familie in dieser Zeit nicht aufnehmen können, kann dieser Zeitraum im Einzelfall auch verlängert werden. Bitte sprechen Sie dazu gerne Ihren persönlichen Kundenberater an.
Um einen Verdachtsfall zu klären, kann die Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme bis zu 14 Tage unterbrochen werden. Innerhalb dieses Zeitraums sollte die Klärung des Verdachts möglich sein.
Sofern sich der Verdachtsfall bestätigt und eine Infizierung vorliegt, ist auch eine Unterbrechung der Maßnahme für länger als 14 Tage möglich.
Bei Fällen der Anschlussrehabilitation muss der zeitlich-medizinische Zusammenhang zwischen Akutbehandlung und Rehabilitationsmaßnahme gewahrt bleiben, sodass hier in der Regel eine Verschiebung des Rehabilitationsbeginns um nicht mehr als sechs Wochen erfolgen sollte.
Ihre Rehabilitation können Sie nach Rücksprache mit der Klinik innerhalb von 6 Monaten ab unserer Genehmigung antreten. Sollten Sie die geplante Rehabilitation um mehr als 6 Monate verschieben wollen, halten Sie bitte Rücksprache mit Ihrem persönlichen Kundenberater.
Liegt Ihnen von Ihrer SBK eine Genehmigung über eine Badekur vor, reichen Sie uns bitte zusammen mit der Rechnung eine Bestätigung ein, dass der Aufenthalt eigentlich für drei Wochen geplant war.
Sie erhalten dann trotzdem Ihren Zuschuss von 16 € täglich.
Die genehmigte Dauer gilt in diesen Fällen zurzeit nicht mehr. Sie können die Einheiten später noch in Anspruch nehmen.
Wird die Rehabilitation auf Wunsch des Kunden abgebrochen, ist zu einem späteren Zeitpunkt ein erneuter Antrag zu stellen.
Eine reguläre Aufnahme zur Anschlussreha und Reha in den Kliniken findet grundsätzlich wieder statt. Für einzelne Rehakliniken können sich Abweichungen ergeben, z. B. wenn in der Klinik eine akuter Corona-Infektionsfall auftritt. In solchen Fällen werden Sie direkt von der Klinik informiert.
Bitte wenden Sie sich an Ihre behandelnde Hausarztpraxis. Dort wird man Sie direkt testen bzw. an entsprechende Stellen verweisen. Die Kosten dafür werden direkt von der Arztpraxis mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet. Für Sie entstehen keine Kosten.
Alle Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen treffen Maßnahmen, um die Gesundheit der Rehabilitanden zu schützen und ein Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
Bitte sprechen Sie daher mit Ihrer Einrichtung, wie Sie die An- und Abreise bestmöglich organisieren.
Möchten Sie für die An- und Abreise Ihren eigenen PKW nutzen, bieten wir Ihnen eine Erstattung von 0,20 € je km (analog der Regelungen des Bundesreisekostengesetzes) bis zur Höhe der Kosten, die für ein öffentliches Verkehrsmittel angefallen wären.
Die Anordnung einer Quarantänemaßnahme, die in der Regel zu einem Aufnahmestopp in der Einrichtung führt, wird im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt.
Entscheidungen über Quarantänemaßnahmen und ggf. weitere Schutzmaßnahmen sowie zu deren Auswirkungen treffen die jeweils zuständigen Behörden auf Landesebene, das sind in der Regel die Gesundheitsämter.
Diese können gegenüber einer Einrichtung die Ausübung bestimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Die zuständigen Landesbehörden entscheiden somit auch über die Aufhebung der Quarantänemaßnahme.
Vor diesem Hintergrund können wir auf diese Frage leider keine Auskunft geben.
Bitte wenden Sie sich bei diesen Fragen an Ihren Ansprechpartner in Ihrer Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung.
Kommt es zu eine Quarantäne-Anordnung oder Schließung der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung durch die örtlich zuständigen Behörden, gilt die Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme als beendet.
Bitte wenden Sie sich an Ihren persönlichen Kundenberater, wenn Sie die Kur zu einem späteren Zeitpunkt fortsetzen wollen.