Entlastungen für die Versicherten bei den Pflegeleistungen ab 2024
Ab Januar 2024 treten Verbesserungen in der Pflege in Kraft, die Pflegebedürftige und pflegende Angehörige in den folgenden Jahren entlasten sollen. Die Grundlage hierfür ist das neue Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG). Für Sie haben wir die wichtigsten Neuerungen hier zusammengestellt.
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Pflege zu Hause
Mehr Pflegegeld
Wenn Sie oder ein Familienmitglied zu Hause von einer privaten Person, wie zum Beispiel den Kindern, dem Ehepartner oder der Ehepartnerin sowie von Freundinnen oder Freunden, gepflegt werden, erhalten Sie
Pflegegrad | Monatliches Pflegegeld 2023 | Monatliches Pflegegeld 2024 |
2 | 316 € | 332 € |
3 | 545 € | 573 € |
4 | 728 € | 765 € |
5 | 901 € | 947 € |
Höhere Pflegesachleistungen
Wenn Sie zu Hause durch einen Pflegedienst gepflegt werden, unterstützen wir Sie mit
Pflegegrad | Monatliche Sachleistung 2023 | Monatliche Sachleistung 2024 |
2 | 724 € | 761 € |
3 | 1363 € | 1432 € |
4 | 1693 € | 1778 € |
5 | 2095 € | 2200 € |
Mehr Geld für die kombinierte Pflege durch eine Privatperson und einen Pflegedienst
Da sich die Beträge für Pflegegeld und Pflegesachleistungen erhöhen, ist es möglich, dass sich auch Ihr anteiliges Pflegegeld ab dem 01.01.2024 erhöht, sofern Sie
Gemeinsamer Jahresbetrag: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Wenn Ihre pflegenden Angehörigen sich eine Pause wünschen oder aus einem anderen Grund die Pflege nicht selbst übernehmen können, dann sind Sie in der Kurzzeit- und Verhinderungspflege in guten Händen.
Zukünftig werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Wir wissen, dass klingt alles sehr kompliziert. Was bedeutet das also für Sie?
Das bedeutet, je Kalenderjahr steht Ihnen ein Gesamtbetrag von 3.539 € für
Die Neuregelung tritt zum 01.01.2024 nur für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden vier und fünf, bis zum Alter von 25 Jahren, in Kraft. Für alle anderen Pflegebedürftigen tritt diese Regelung erst zum 01.07.2025 in Kraft.
Pflege im Pflegeheim
Für die
Zur Entlastung erhalten Pflegebedürftige seit 2022 einen Zuschuss zum Eigenanteil von ihrer Pflegeversicherung. Dieser wird zum 01.01.2024 erhöht.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Eigenanteil und danach, wie lange die Person bereits stationär gepflegt wird. Der Zuschuss wird direkt an die Pflegeeinrichtung bezahlt.
Dauer der stationären Pflege | Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil 2023 | Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil 2024 |
bis 12 Monate | 5% | 15% |
mehr als 12 Monate | 25% | 30% |
mehr als 24 Monate | 45% | 50% |
mehr als 36 Monate | 70% | 75% |
Pflegeunterstützungsgeld
Sie erhalten Pflegeunterstützungsgeld, wenn Sie ein Familienmitglied pflegen und deshalb nicht zur Arbeit gehen können. Dann bezahlen wir einen Teil Ihres Bruttogehaltes weiter. Die Bedingung dafür ist, dass die Person, die Sie pflegen, bei der SBK versichert ist. So können Sie sich voll und ganz auf die Pflege konzentrieren.
Bisher war das