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sbk.org Beratung & Leistungen Pflege Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Patientenverfügung

Patientenverfügung

Selbst über medizinische Behandlungen und lebenserhaltende Maßnahmen bestimmen.

Hier bekommen Sie Tipps und Hinweise zu hilfreicher Literatur und zu Informationsmaterial rund um die Patientenverfügung. So erfahren Sie beispielsweise, wie Sie eine korrekte Patientenverfügung verfassen. Wenn Sie sich rechtlich absichern möchten, können Sie bei einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens eine persönliche Beratung vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass diese Beratungen in der Regel etwas kosten.

Sie legen darin fest, welche medizinischen Behandlungen und lebenserhaltende Maßnahmen gewünscht oder unerwünscht sind, falls Sie nicht mehr ansprechbar sind. Dazu gehören beispielsweise künstliche Beatmung und Ernährung, schmerzlindernde Therapien und Wiederbelebungsversuche.

Eine Vorsorgevollmacht bietet umfassende Möglichkeiten, Ihre Angelegenheiten von Dritten entscheiden zu lassen, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Vorsorgevollmachten können Sie unter anderem für die Bereiche Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten ausstellen. Die bevollmächtigte Person wird im Unterschied zur Betreuungsverfügung nicht gerichtlich überwacht.

Eine Patientenverfügung richtet sich direkt an medizinisches Personal. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bezieht sich die Patientenverfügung nur auf die medizinische Versorgung. In der Patientenverfügung legen Sie vorab fest, welche Behandlungen und Therapien gewünscht oder unerwünscht sind, falls Sie nicht mehr ansprechbar sind. Dazu gehören beispielsweise künstliche Beatmung und Ernährung, schmerzlindernde Maßnahmen und Wiederbelebungsversuche. Mit einer Patientenverfügung bevollmächtigen Sie also keine Person zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Dazu bedarf es zusätzlich einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Eine Betreuungsverfügung ist immer dann sinnvoll, wenn Sie keiner Person eine Vorsorgevollmacht geben können oder wollen. In einer Betreuungsverfügung können Sie mögliche betreuende Personen vorschlagen und Ihre Vorgaben und Wünsche für den Betreuungsfall festhalten. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht muss die betreuende Person erst durch das Betreuungsgericht bestellt werden. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird die betreuende Person dann bei ihrer Tätigkeit vom Gericht überwacht.

Ja, die Schriftform gibt den eigenen Willen unverfälscht wieder.

Die Patientenverfügung geht auf die medizinische Situation und den Krankheitszustand ein und beschreibt möglichst konkret die gewünschten oder ausdrücklich unerwünschten Maßnahmen. Sie dokumentiert die persönlichen Wünsche, Einstellungen und Wertvorstellungen zum Leben und Sterben.

Im Idealfall verbinden Sie die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht. Dann kennt die bevollmächtigte Person Ihre Behandlungs- und Therapiewünsche und kann Entscheidungen treffen, die am besten Ihren Wünschen entsprechen.

Neben dem Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und der Anschrift beschreibt eine Patientenverfügung die medizinische Situation und die daraus abzuleitende Maßnahme möglichst konkret.

Ja. Auf der Webseite des Bundesjustizministeriums finden Sie Textbausteine und auf der Webseite der Verbraucherzentrale können Sie online eine Patientenverfügung selbst erstellen.

Jedes Leben ist einzigartig. Eine eigens formulierte Patientenverfügung geht daher am besten auf die persönlichen Umstände, Wünsche und Bedürfnisse ein. Musterformulare bieten dabei inhaltlich und vom Aufbau her Orientierung. Es gibt zudem hilfreiche Literatur, die gut in das Thema einführt, wie beispielsweise vom C.H. Beck Verlag: „Vorsorge für Unfall, Krankheit und Alter“ (Preis: 5,50 Euro).

Die Patientenverfügung wird nach Möglichkeit an einem gut zugänglichen Ort oder in der Nähe der Patientin oder des Patienten aufbewahrt. Im Ernstfall legt eine Vertrauensperson sie der behandelnden Ärztin oder dem Arzt vor.

Eine Patientenverfügung ist für Ärztinnen und Ärzte bindend, wenn der beschriebene körperliche oder geistige Zustand mit der aktuellen Gesundheitssituation übereinstimmt. Stimmt der aktuelle Zustand nicht mit den Festlegungen der Patientenverfügung überein, ermittelt die betreuende oder bevollmächtigte Person den mutmaßlichen Willen und trifft gemeinsam mit der Ärztin oder dem Arzt eine Entscheidung.

Liegt keine schriftliche Patientenverfügung vor, entscheidet die betreuende oder bevollmächtigte Person. Dazu wird der mutmaßliche Wille anhand von früheren Äußerungen und Gesprächen mit vertrauten Personen ermittelt.

Pflegende Angehörige und Vertrauenspersonen müssen die Patientenverfügung leicht finden können. Sie kann beispielsweise in der Geldbörse, auf dem Schreibtisch oder am Bett verwahrt werden. Angehörigen sowie Ihrer Hausarztpraxis können Sie außerdem eine Kopie geben.

Solange Sie gesundheitlich in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen.

Ja, das ist möglich. In einer Patientenverfügung können Sie beispielsweise im Fall eines Komas festlegen, dass Sie in diesem Zustand nicht länger als ein Jahr künstlich ernährt werden möchten.

Patientenverfügungen können beispielsweise bei Notariaten, beim Gericht oder beim Humanistischen Verband Deutschland hinterlegt werden. Sie können zudem im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dies kostet einmalig 13 Euro. Wenn Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, kostet es 15,50 Euro.

Wenn Sie keine Person haben, der Sie eine Vorsorgevollmacht übertragen möchten, können Sie eine Betreuungsverfügung erstellen. In dieser können Sie mögliche betreuende Personen vorschlagen und Ihre Vorgaben und Wünsche für den Betreuungsfall festhalten. Im Unterscheid zur Vorsorgevollmacht kann die betreuende Person erst tätig werden, wenn sie vom Vormundschaftsgericht bestellt wurde. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird die betreuende Person vom Gericht überwacht.

Ja. In der Patientenverfügung müssen Sie allerdings eindeutig darauf hinweisen. Wenn Sie Ihre Bereitschaft zur Organspende erklärt haben und gleichzeitig lebensverlängernde Maßnahmen ablehnen, kann es zu Konflikten kommen. Organe dürfen erst nach dem Hirntod entnommen werden. Damit die Organe transplantiert werden können, müssen die Lebensfunktionen allerdings bis zur Entnahme verlängert werden. Eine eindeutige Regelung durch die Patientenverfügung gibt dem medizinischen Personal eine klare Handlungsanweisung. Durch eine Patientenverfügung können Sie eine Organspende auch ausdrücklich ablehnen.

Mehr zum Thema:

Informationen zur Patientenverfügung auf der Webseite des Bundesjustizministeriums

Patientenverfügung online erstellen auf der Webseite der Verbraucherzentrale

 

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Die SBK-Pflegeberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
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