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Vorsorgevollmacht

Im Falle des Falles vertraute Personen entscheiden lassen.

Hier bekommen Sie Tipps und Hinweise zu hilfreicher Literatur und zu Informationsmaterial rund um die Vorsorgevollmacht. Wenn Sie sich rechtlich absichern möchten, können Sie bei einem Notariat oder einer Anwaltskanzlei Ihres Vertrauens eine persönliche Beratung vereinbaren. Bitte beachten Sie, dass diese Beratungen in der Regel etwas kosten.

Familienmitglieder, befreundete und andere vertraute Personen können per Vollmacht stellvertretend für Sie Entscheidungen treffen, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Je nachdem wie umfassend die Vorsorgevollmacht von Ihnen verfasst wurde, kann sich die bevollmächtigte Person beispielsweise um Ihr Vermögen, medizinische und pflegerische Entscheidungen, den Einzug ins Pflegeheim, Wohnungsangelegenheiten, Ihre Post oder um Behördengänge kümmern.

Eine Vorsorgevollmacht bietet umfassende Möglichkeiten, Ihre Angelegenheiten von Dritten entscheiden zu lassen, falls Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Vorsorgevollmachten können Sie unter anderem für die Bereiche Vermögensverwaltung, Gesundheitsfürsorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten ausstellen. Die bevollmächtigte Person wird im Unterschied zur Betreuungsverfügung nicht gerichtlich überwacht.

Eine Patientenverfügung richtet sich direkt an medizinisches Personal. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung bezieht sich die Patientenverfügung nur auf die medizinische Versorgung. In der Patientenverfügung legen Sie vorab fest, welche Behandlungen und Therapien gewünscht oder unerwünscht sind, falls Sie nicht mehr ansprechbar sind. Dazu gehören beispielsweise künstliche Beatmung und Ernährung, schmerzlindernde Maßnahmen und Wiederbelebungsversuche. Mit einer Patientenverfügung bevollmächtigen Sie also keine Person zur Wahrnehmung Ihrer Interessen. Dazu bedarf es zusätzlich einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.

Eine Betreuungsverfügung macht immer dann Sinn, wenn Sie niemandem das nötige Vertrauen für eine Vorsorgevollmacht schenken. In einer Betreuungsverfügung können Sie mögliche betreuende Personen vorschlagen und Ihre Vorgaben und Wünsche für den Betreuungsfall festhalten. Im Unterscheid zur Vorsorgevollmacht muss die betreuende Person erst durch das Betreuungsgericht bestellt werden. Anders als bei einer Vorsorgevollmacht wird die betreuende Person dann bei ihrer Tätigkeit vom Gericht überwacht.

Den Zeitpunkt bestimmen Sie selbst. Beispielsweise können Sie festlegen, dass eine Vorsorgevollmacht sofort in Kraft tritt oder erst dann wirksam ist, wenn Sie wegen Ihrer körperlichen und geistigen Verfassung Ihre Angelegenheiten selbst nicht mehr regeln können.

Als bevollmächtigte Person kann jede volljährige und geschäftsfähige Person eingesetzt werden. Sie sollten diesem Menschen vertrauen, dass er Entscheidungen in Ihrem Sinne treffen wird. Die bevollmächtigte Person sollte Sie gut kennen und möglichst in Ihrem Umfeld leben. Selbstverständlich können Sie für verschiedene Bereiche auch unterschiedliche bevollmächtigte Personen einsetzen. Achten Sie in dem Fall aber auf eine klare Abgrenzung. Gut ist auch, jeweils eine Vertretung zu benennen, wenn die bevollmächtigte Person verhindert ist.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Entscheidungen für Sie trifft, wenn Sie das selbst nicht mehr können. Sie können auch mehrere Vorsorgevollmachten für unterschiedliche Lebensbereiche verfassen. Wichtig ist in diesem Fall, dass die Vollmachten sachlich klar von einander abgegrenzt sind.

Sie können auch eine einzelne Person mit weitreichenden Befugnissen betrauen: Je nachdem wie umfassend Sie Ihre Vorsorgevollmacht schreiben, kann sich die bevollmächtigte Person beispielsweise um Ihr Vermögen, medizinische und pflegerische Maßnahmen, den Einzug ins Pflegeheim, Wohnungsangelegenheiten, Ihre Post oder um Behördengänge kümmern.

Ja, die Form ist gesetzlich nicht geregelt. Eine schriftliche Vorsorgevollmacht ist aber sehr ratsam: Nur so können Sie Ihren Willen unmissverständlich festhalten. Das kann gerade für die bevollmächtigten Personen in der Interessenvertretung nach außen sehr wichtig werden: Bei Unklarheiten können sie sich auf das Dokument beziehen.

Sie können eine Vorsorgevollmacht jederzeit mündlich oder schriftlich widerrufen. Um sicher zu sein, dass die bevollmächtigte Person Ihre Vorsorgevollmacht nicht missbraucht, sollten Sie im Anschluss das Originaldokument und sämtliche Kopien vernichten.

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine vertraute Person, die sich stellvertretend um wichtige Bereiche Ihres Lebens kümmert, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Die Person kennt Sie und Ihre Ansichten gut und handelt in Ihrem Interesse. Sie können sich darauf verlassen, dass Ihnen trotz schwerer geistiger oder körperlicher Erkrankung ein hohes Maß an Selbstbestimmung bleibt. Ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird Ihnen vom Gericht eine rechtliche Betreuung zugewiesen. Möglicherweise setzt diese Ihren Willen nicht so um, wie es eine vertraute Person tun würde.

Die bevollmächtigte Person wird nicht gerichtlich kontrolliert und kann unter Umständen die Vollmacht missbrauchen. Außerdem wird die Vertretungsvollmacht nicht immer ohne Vorbehalte akzeptiert. Insbesondere Banken verlangen oft eine zusätzliche Bankvollmacht. Eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht kann in diesem Fall Abhilfe schaffen.

Grundsätzlich nein. Die notarielle Beurkundung ist jedoch kostenpflichtig und richtet sich nach dem Geschäftswert. Als Geschäftswert ist grundsätzlich die Hälfte des vorhandenen Vermögens des Vollmachtgebers ohne Schuldenabzug anzusetzen. Beispielsweise kostet eine Vorsorgeurkunde bei einem Vermögen von 20.000 Euro 75 Euro, bei 100.000 Euro 165 Euro und bei 500.000 Euro 535 Euro. Die Gebühr ist auf maximal 1.735 Euro begrenzt. Verbindliche Informationen zu den Kosten der notariellen Beurkundung erhalten Sie von Notarinnen und Notaren.

Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Vorsorgevollmachten gebührenpflichtig registriert werden. Eine Registrierung ist sinnvoll, damit nicht unnötig eine gerichtliche Betreuung bestellt wird, obwohl Sie bereits eine bestimmt haben. Außerdem: Bewahren Sie Vorsorgevollmachten bei Ihren persönlichen Unterlagen auf, sodass sie im Ernstfall von Ihren Angehörigen leicht gefunden werden können.

Die aktuellen Kosten finden Sie auf der Webseite des Zentralen Vorsorgeregisters der Notarkammer.

Eine notarielle Beurkundung ist nicht zwingend notwendig. Es sei denn, die Vorsorgevollmacht bezieht sich auf den Kauf beziehungsweise Verkauf von Immobilien, Grundstücken oder Unternehmen, die Ausschlagung von Erbschaften oder die Aufnahme eines Darlehens.

Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Dort werden sie unter dem Sammelbegriff "Vorsorgeurkunden" geführt. Steht beispielsweise bei einer nicht ansprechbaren Patientin oder einem Patienten eine lebensgefährdende Operation an, wendet sich die Klinik an ein Gericht und bestellt eine betreuende Person, die eine Entscheidung für die Patientin oder den Patienten treffen muss. Das Gericht fragt die Urkunden ab und vermittelt der Klinik die bevollmächtigte Vertrauensperson, an die sie sich wenden kann.

Das Alter spielt dabei keine Rolle. Man weiß nie, wann man einen Unfall hat und auf Hilfe angewiesen ist. Daher sollten auch junge Erwachsene überlegen, wer in einem solchen Fall die eigenen Belange regeln soll. Einzige Voraussetzung ist ein körperlich und geistig gesunder Zustand, damit keine Zweifel an der Geschäftsfähigkeit entstehen können.

Die Laufzeit können Sie individuell festlegen. Sie kann beispielsweise über den eigenen Tod hinaus reichen. Das ist gerade für Bankgeschäfte sinnvoll. Personen, die geerbt haben, kommen erst nach längerer Wartezeit mit einem Erbschein an Ihr Konto. Wenn die bevollmächtigte Person über den Tod hinaus Zugriff auf Ihr Konto hat, kann sie Daueraufträge sofort löschen und Lastschriften widersprechen.

Ja. Prüfen und aktualisieren Sie etwa alle zwei Jahre Ihre Vorsorgevollmacht. Denken Sie darüber nach, ob Ihre bevollmächtigte Person noch immer eine geeignete Wahl ist und ob Ihre Vorsorgewünsche weiterhin aktuell sind.

Eine Vorsorgevollmacht kann in der Regel nur von der vollmachtgebenden Person widerrufen werden. Wenn die bevollmächtigte Person allerdings die Vollmacht missbraucht und sich beispielsweise persönlich am Vermögen der vollmachtgebenden Person bereichert, kann die Vorsorgeerklärung von einem Amtsgericht geprüft und für nichtig erklärt werden. Bei Verdacht auf Missbrauch können im Prinzip alle Angehörigen, befreundete oder bekannte Personen eine solche Prüfung verlangen.

Nur indirekt. Durch eine Vorsorgevollmacht erlauben Sie der bevollmächtigten Person, Entscheidungen für Sie zu treffen. Sie können unter anderem die Entscheidung übertragen, ob die bevollmächtigte Person in eine Organspende einwilligen soll oder nicht. Mit einer Patientenverfügung hingegen können Sie ausdrücklich einer Organspende zustimmen.

Mehr zum Thema:

Informationen zur Vorsorgevollmacht auf der Webseite des Bundesjustizministeriums

Formulare, Muster und Vordrucke zur Vorsorgevollmacht auf der Webseite des Bundesjustizministeriums

Informationen zur Vorsorgevollmacht und Notarsuche auf der Webseite des Informationsportals der Bundesnotarkammer

Haben Sie noch Fragen?

Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
Die Kontaktdaten von Ihrer persönlichen Kundenberaterin oder von Ihrem persönlichen Kundenberater finden Sie in Ihrer Meine SBK App oder in der Kundenberater-Suche.

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