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Entlastungsbetrag

Wenn Sie als pflegebedürftige Person zu Hause versorgt werden, haben Sie Anspruch auf einen Entlastungsbetrag.

Mit dem Entlastungsbetrag können Angebote durch anerkannte Pflegeanbieter finanziert werden, die eine Verbesserung der Selbstständigkeit zu Hause ermöglichen.

Ein älterer Mann sitzt in einem Sessel im Wohnzimmer und sieht nachdenklich aus dem Fenster.
©gettyimages / PIKSEL

Entlastungsbetrag – Ihre SBK-Vorteile:

  • Der Entlastungsbetrag unterstützt Sie und Ihre pflegenden Angehörigen, Ihren Alltag möglichst selbstständig zu gestalten.
  • Sie werden finanziell entlastet, wenn Sie Kurzzeit- oder Tagespflege in Anspruch nehmen.
  • Sie haben die Möglichkeit, an aktivierenden Betreuungsangeboten, wie zum Beispiel Gedächtnistraining, teilzunehmen.
  • Für welche Leistungen kann der Entlastungsbetrag genutzt werden?

    Der Entlastungsbetrag kann für ein breites Spektrum an Angeboten in Anspruch genommen werden. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Betreuungsangebote für die pflegebedürftige Person, wie zum Beispiel gemeinsame Ausflüge, Förderung von Hobbys, Gedächtnistraining, gemeinsames Kochen oder Vorlesen, aber auch Fahr- oder Begleitdienste, Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen, Reinigungsarbeiten, Wäschepflege
  • Angebote zur Entlastung von pflegenden Angehörigen, die Familien bei der Betreuung von behinderten Angehörigen unterstützen
  • Finanzierung der Eigenanteile bei einem Aufenthalt in einer Tages- oder Nachtpflege und Kurzzeitpflege (u. a. für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten)
  • Welche Voraussetzungen gelten für den Entlastungsbetrag?

  • Ein Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
  • Die Betreuung und Pflege findet im gewohnten Umfeld, also zu Hause, statt.
  • Die Entlastungsleistung erbringt ein zugelassener Pflegeanbietender.
  • Wie hoch ist der Entlastungsbetrag?

    Unabhängig davon, welcher Pflegegrad vorliegt, erhalten Sie von der SBK einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125,- €.

    Die nicht in Anspruch genommenen monatlichen Entlastungsbeträge können angespart und zu einem späteren Zeitpunkt gesammelt verwendet werden. Wenn Sie beispielsweise in den Monaten Januar bis März keine Entlastungsleistungen nutzen, steht Ihnen im April insgesamt ein Betrag von 500,- € zur Verfügung. Zudem ist es möglich, die Restansprüche eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres zu verwenden.

    So bekommen Sie den Entlastungsbetrag:

  • Die SBK-Pflegefachberatung unterstützt Sie unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst, der von den gesetzlichen Pflegekassen zugelassen ist.
  • Zudem steht Ihnen der BKK Pflegefinder zur Verfügung. Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.
  • Nachdem Sie die Entlastungsleistungen in Anspruch genommen haben, senden Sie die Rechnung des Pflegeanbietenden zur Erstattung einfach per Post an die SBK. Unsere Adresse und einen Freiumschlag finden Sie hier.
  • Bei Vorlage einer Abtretungserklärung rechnen wir direkt mit dem Anbietenden ab. Sie brauchen sich dann um nichts weiter zu kümmern.
  • Mehr zum Thema:

  • Antrag auf Pflegebedürftigkeit
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
  • Pflege durch einen Pflegedienst
  • Kombinierte Pflege durch Privatperson und Pflegedienst
  • Kurzzeit- und Verhinderungspflege
  • Pflegezusatzversicherung
  • Haben Sie noch Fragen?

    Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
    Die Kontaktdaten von Ihrer persönlichen Kundenberaterin oder von Ihrem persönlichen Kundenberater finden Sie in Ihrer Meine SBK App oder in der Kundenberater-Suche.

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    8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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