Anspruch auf Pflegeleistungen
Voraussetzungen und Leistungen der SBK-Pflegekasse
Nicht nur im Krankheits-, sondern auch im Pflegefall können Sie sich auf Ihre SBK verlassen. Als SBK-Mitglied können Sie alle Leistungen der Pflegeversicherung nutzen. Sie genießen automatisch den Schutz der SBK-Pflegekasse – ganz gleich, ob Sie freiwillig, pflicht- oder familienversichert sind.
Welche Voraussetzungen gelten für einen Anspruch auf Pflegeleistungen?
Wie wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt?
Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird anhand der Bewertung von sechs Bereichen, den sogenannten Modulen, festgestellt.
In jedem Modul werden Punkte ermittelt, die mit unterschiedlicher Gewichtung (in Prozent) in eine Gesamtbewertung einfließen. Bei den Modulen 2 und 3 wird nur das Modul mit der höheren Punktzahl für die Bewertung herangezogen. Entsprechend des ermittelten Gesamt-Punktwerts erfolgt die Einteilung in einen von 5
Module | Gewichtung |
1: Mobilität In diesem Modul wird die körperliche Bewegungsfähigkeit bewertet, beispielsweise ob die betroffene Person selbstständig, ohne die Unterstützung einer anderen Person ihre Körperhaltung zum Beispiel im Liegen ändern, eine stabile Sitzposition halten oder sich zuhause alleine fortbewegen kann. | 10 % |
2: Kognitive und kommunikative Fähigkeiten Hier werden ausschließlich Fähigkeiten, die das Verstehen und Sprechen betreffen, berücksichtigt. Es wird bewertet, ob sich die betroffene Person in seiner Umgebung zurechtfindet, andere Personen aus ihrem näheren Umfeld erkennt, dem Wetter angemessene Kleidung wählt oder zielgerichtet Handlungen durchführen kann. 3: Verhaltensweisen und psychische Problemlagen Bewertet wird hier, ob und wie oft auffällige Verhaltensweisen wie Weglauftendenzen oder aggressives Verhalten (verbal und/oder körperlich), aber auch die Abwehr pflegerischer Maßnahmen und Wahnvorstellungen auftreten und somit in diesen Situationen Unterstützung durch eine andere Person nötig ist. | zusammen 15 % |
4: Selbstversorgung In diesem Modul wird die Selbstständigkeit bei der Durchführung von Tätigkeiten bewertet, die die Versorgung des Körpers (zum Beispiel Baden, Anziehen, Kämmen) und die direkte Nahrungsaufnahme (Trinken, Essen) betreffen. | 40 % |
5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen Hier wird geprüft, wie selbstständig eine Person ärztlich verordnete Maßnahmen wie zum Beispiel Medikamenteneinnahme oder Injektionen durchführen kann und ob Begleitung zu Therapien oder Arztterminen benötigt wird. Ausschlaggebend ist hierbei, wie häufig dabei die Unterstützung durch eine andere Person erforderlich ist. | 20 % |
6: Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte Bewertet wird in diesem Modul beispielsweise, wie selbstständig eine Person ihren Tagesablauf gestalten und soziale Kontakte pflegen kann. | 15 % |
Im Rahmen der Begutachtung werden auch die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen in den folgenden Modulen 7 und 8 festgestellt. Diese Module fließen jedoch nicht in die Gesamtbewertung des Pflegegrads ein.