Pflegegrade
Das System zur Einstufung der Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird anhand von fünf Pflegegraden eingeteilt. Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst im Rahmen eines persönlichen Besuches. Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand eines Punktesystems in sechs verschiedenen Lebensbereichen, den sogenannten
Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick:
Der niedrigste Pflege-Grad. Die Person ist noch überwiegend selbstständig. (12,5 bis unter 27 Punkte)
Die Person ist in mehreren Modulen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung usw.) nicht mehr selbstständig. (27 bis unter 47,5 Punkte)
Die Person ist in vielen Modulen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung usw.) überwiegend unselbstständig. (47,5 bis unter 70 Punkte)
Die Person ist in allen Modulen stark in der Selbstständigkeit eingeschränkt. (70 bis unter 90 Punkte)
Der höchste Pflegegrad. Die Person ist in allen Modulen unselbstständig und benötigt intensive Pflege. (90 bis 100 Punkte)
Für Kinder gelten altersabhängige besondere Regeln. Wenden Sie sich hierzu bitte an die SBK-Pflegefachberatung.
Je nachdem, welcher Pflegegrad durch das Gutachten ermittelt wird, stehen Ihnen und Ihren Angehörigen Pflegeleistungen zur Verfügung. Diese unterscheiden sich nach Leistungen für die
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