Die Pflegebedürftigkeit einer Person wird anhand von fünf Pflegegraden eingeteilt. Die Begutachtung übernimmt der Medizinische Dienst im Rahmen eines persönlichen Besuches. Der Grad der Selbstständigkeit wird anhand eines Punktesystems in sechs verschiedenen Lebensbereichen, den sogenannten Modulen, mit unterschiedlicher Gewichtung geprüft.
Dabei gilt: Je mehr Punkte die betroffene Person erhält, desto höher ist ihr Pflegegrad.
Die Pflegegrade im Überblick:
Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte): Der niedrigste Pflege-Grad. Die Person ist noch überwiegend selbstständig.Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte): Die Person ist in mehreren Modulen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung usw.) nicht mehr selbstständig.Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte): Die Person ist in vielen Modulen (Körperpflege, Mobilität, Ernährung usw.) überwiegend unselbstständig.Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte): Die Person ist in allen Modulen stark in der Selbstständigkeit eingeschränkt.Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte): Der höchste Pflegegrad. Die Person ist in allen Modulen unselbstständig und benötigt intensive Pflege.Für Kinder gelten altersabhängige besondere Regeln. Fragen Sie hierzu die SBK-Pflegefachberatung unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
Je nachdem, welcher Pflegegrad durch das Gutachten ermittelt wird, stehen Ihnen und Ihren Angehörigen Pflegeleistungen zur Verfügung. Diese unterscheiden sich nach Leistungen für die Pflege zu Hause, Leistungen für die Pflege im Pflegeheim oder Leistungen in alternativen Wohnformen – abhängig davon, wo der Pflegebedürftige gepflegt wird.