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Pflegeleistungen: alle Fragen zum Coronavirus
Pflegeleistungen: alle Fragen zum Coronavirus
Hier bekommen Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Thema Pflege.
Bitte wenden Sie sich an den Sozialdienst im Krankenhaus. Dieser kann sich mit uns für die Organisation der weiteren Versorgung im Rahmen des Entlassungsmanagements in Verbindung setzen. Bis zur Klärung können Sie weiterhin im Krankenhaus bleiben.
Eine weitere Möglichkeit ist die Pflege durch Ihre nahen Angehörigen (z. B. Kind, Eltern). Zur schnellen Unterstützung können Sie hierfür in der Zeit vom 23.05.2020 bis 30.04.2023 Pflegeunterstützungsgeld für 20 Tage bei Ihrer Pflegekasse beantragen.
Der Beratungsbesuch hat eine wichtige Funktion und Bedeutung sowohl für die Pflegebedürftigen als auch für die Pflegenden bei häuslicher Pflege. Er dient insbesondere der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung und wird deshalb seit dem 01.10.2020 wieder wie gewohnt durchgeführt: für die Pflegegrade 2-3 halbjährlich und für die Pflegegrade 4-5 vierteljährlich.
Auf Wunsch haben Sie die Möglichkeit, im Zeitraum vom 01.07.2022 bis einschließlich 30.06.2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz durchzuführen. Die erstmalige Beratung erfolgt bei Ihnen zuhause.
Aufgrund der derzeit starken Erhöhung der Infektionsfälle brauchen Sie im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 30.06.2022 den Beratungsbesuch nicht durchzuführen.
Bitte wenden Sie sich an Ihren Pflegeberater unter 0800 072 572 582 50. Wir unterstützen Sie gerne bei der Suche nach einem alternativen Pflegedienst. Allerdings können wir nicht garantieren, dass dieser die Versorgung in der aktuellen Situation übernehmen kann. Aktivieren Sie auch Ihr soziales Netzwerk, eventuell können Familienangehörige, Bekannte oder Nachbarn die Aufgaben übernehmen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können bis zum 30.04.2023 für Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen, bei pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie bei der Haushaltsführung auch dann die Kosten zur Erstattung einreichen, wenn diese nicht durch professionelle Kräfte durchgeführt werden. So können diese Hilfen beispielsweise auch von Angehörigen, Bekannten oder Nachbarn erbracht werden.
Die Kosten können formlos per Rechnung oder Quittung geltend gemacht werden – wichtig ist lediglich die Angabe, welche Hilfe erbracht wurde, welche Kosten entstanden sind und wer die Hilfeleistung erbracht hat.
Kontaktieren Sie gerne Ihren SBK-Pflegefachberater, bevor Sie die entsprechenden Unterlagen einreichen.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die Sie bekommen, wenn Sie wegen der Pflege eines Angehörigen nicht zur Arbeit gehen können. Hierbei zahlen wir einen Teil Ihres Bruttogehaltes weiter. Die Bedingung dabei ist, dass Sie einen Angehörigen pflegen, der bei der SBK versichert ist. Auf diese Weise können Sie sich voll und ganz auf die Organisation der Pflege konzentrieren. Pflegeunterstützungsgeld kann in der Zeit vom 23.05.2020 bis 30.04.2023 für 20 Tage beantragt werden.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Sie haben die Möglichkeit Pflegezeit oder Pflegeunterstützungsgeld zu beantragen. Informationen dazu finden Sie hier.
Bitte sprechen Sie auch mit Ihrem Arbeitgeber über die verschiedenen Möglichkeiten. Vielleicht besteht auch die Möglichkeit im Homeoffice zu arbeiten oder (unbezahlten) Urlaub zu nehmen.
Die COVID-19-Pandemie stellt pflegende Angehörige in Deutschland vor immense Herausforderungen. Auf www.pflege-praevention.de erhalten Sie vom Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP) Informationen und praktische Tipps, um Familien bei der Pflege zu Hause zu unterstützen.