Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Wenn die Pflege zu Hause einmal nicht möglich ist
Falls Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson ausfällt oder sich die Pflegesituation kurzfristig ändert: Wir unterstützen Sie finanziell.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege findet stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt, wenn die Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich ist. Verhinderungspflege wird übernommen, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder verhindert ist und die gepflegte Person zu Hause gepflegt wird.
Wenn die Pflege zu Hause nicht sichergstellt oder möglich ist (z. B. bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus), erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weiter gezahlt.
Voraussetzungen:
Pflegeeinrichtung finden:
Zugelassene Pflegeeinrichtungen finden Sie im
Kurzzeitpflege beantragen:
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie ganz einfach in Meine SBK stellen.
Alternativ finden Sie
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, können Sie die Verhinderungspflege nutzen.
Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert (z. B. wegen Friseur- oder Arzttermin), dann können Sie die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch nehmen. Sie erhalten weiterhin das volle Pflegegeld.
Ist Ihre Pflegeperson acht Stunden oder mehr am Tag verhindert (z. B. wegen Urlaub), kann die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weiterbezahlt.
Voraussetzungen:
Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?
Ambulante Pflegedienste und Pflegeheime finden Sie im
Verhinderungspflege beantragen:
Einen Antrag auf Verhinderungspflege können Sie ganz einfach in Meine SBK stellen.
Alternativ finden Sie
Welche Kosten übernehmen wir für Sie?
Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € für bis zu acht Wochen im Jahr. Dieser kann frei und flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welcher Höhe wir die Kosten für die jeweilige Pflegeart übernehmen und wie die Abrechnung erfolgt.
| Pflegeart | Kostenübernahme | Höchstbetrag* | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Stationäre Einrichtung | Es werden die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Wir empfehlen Ihnen, von der stationären Einrichtung ein schriftliches Angebot mit allen Kosten anzufordern. | 3.539 € jährlich | Die stationäre Einrichtung rechnet die entstandenen Pflegekosten direkt mit uns ab. |
| Ambulanter Pflegedienst | Die entstandenen Kosten werden bis zum Höchstbetrag übernommen. | 3.539 € jährlich | Wenn Sie dem Pflegedienst eine Abtretungserklärung erteilen, kann er direkt mit uns abrechnen. |
| Ersatzpflegeperson (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad**) | Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde. | Bis zum zweifachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen | Nach Einreichung des Formulars erstatten wir ihnen die Kosten. |
| Ersatzpflegeperson (Freunde, Nachbarn) | Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde. | 3.539 € jährlich | Nach Einreichung des Formulars erstatten wir ihnen die Kosten. |
*Sollten Sie in diesem Jahr bereits Leistungen in Anspruch genommen haben, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend.
**Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager bzw. Schwägerin
Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege
Nein. Wurde vor dem 30.06.2025 bereits ein Teil des Budgets in Anspruch genommen, so wird dieser Betrag vom neuen Gesamtbudget ab dem 01.07.2025 abgezogen.
Beispiel: Die Pflegeperson ist vom 01.04.2025 bis 21.04.2025 aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes verhindert und kann die pflegebedürftige Person nicht pflegen. In dieser Zeit übernimmt daher ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Für die Pflege entstehen Kosten in Höhe von 1.500 €.
Regelung bis 30.06.2025: Es besteht ein Restanspruch auf 185 € für Verhinderungspflege (1.685 € abzüglich 1.500 €) und weiterhin der volle Anspruch auf 1.854 € für Kurzzeitpflege. Wird die Kurzzeitpflege nicht genutzt, kann ein Teil des Budgets, nämlich 834 €, auf die Verhinderungspflege übertragen werden.
Regelung ab 01.07.2025: Es steht ein gemeinsames Budget von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Daher besteht ab 01.07.2025 Anspruch auf ein Restbudget von 2.039 € (3.539 € abzüglich 1.500 €), das flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden kann.
Nein. Wurde ein Teil des sechswöchigen Jahresanspruchs der Verhinderungspflege von 01.01.2025 bis 30.06.2025 bereits genutzt, so besteht für den Zeitraum ab dem 01.07.2025 ein Restanspruch auf die Differenz zwischen den genutzten Tagen und acht Wochen.
Beispiel: Die Pflegeperson ist von 01.05.2025 bis 31.07.2025 im Urlaub. Daher beantragt die pflegebedürftige Person für diesen Zeitraum Verhinderungspflege. Da am 01.05.2025 Anspruch auf sechs Wochen Verhinderungspflege besteht, hat die pflegebedürftige Person von 01.05.2025 bis 11.06.2025 Anspruch.
Ab dem 01.07.2025 erhöht sich das Kontingent auf acht Wochen. Da sechs Wochen Verhinderungspflege bereits genutzt wurden, bleiben ab 01.07.2025 zwei Wochen Restanspruch: Es besteht also von 01.07.2025 bis 14.07.2025 erneut Anspruch auf Verhinderungspflege.
Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (bei der die Pflegeperson acht Stunden am Tag oder mehr verhindert ist) besteht Anspruch auf hälftiges Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag erhalten Sie volles Pflegegeld.
Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, erhalten Sie volles Pflegegeld.
Eine Ersatzpflegeperson, einen Pflegedienst oder einen Pflegeheimplatz organisieren Sie selbst. Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim steht Ihnen der
