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Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Wenn die Pflege zu Hause einmal nicht möglich ist

Falls Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson ausfällt oder sich die Pflegesituation kurzfristig ändert: Wir unterstützen Sie finanziell.

  • Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
  • Welche Kosten übernehmen wir für Sie?
  • Häufig gestellte Fragen
  • Eine Pflegefachkraft sitzt mit einer älteren Frau am Esstisch und zeigt ihr etwas auf dem Tablet.

    Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege – Ihre Vorteile:

  • Sie haben die Sicherheit, dass Ihre Angehörigen entlastet werden und dass Sie in guten Händen sind.
  • Wir unterstützen Sie bei der Auswahl eines passenden Pflegedienstes oder einer passenden Einrichtung für Ihre Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege.
  • Sie können die Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege ganz einfach online in Meine SBK beantragen.
  • Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?

    Kurzzeitpflege findet stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt, wenn die Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich ist. Verhinderungspflege wird übernommen, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder verhindert ist und die gepflegte Person zu Hause gepflegt wird.

    Wenn die Pflege zu Hause nicht sichergstellt oder möglich ist (z. B. bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus), erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weiter gezahlt.

    Voraussetzungen:

  • Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
  • Die Pflegeperson ist aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert.
  • Pflegeeinrichtung finden:

    Zugelassene Pflegeeinrichtungen finden Sie im BKK Pflegefinder.

    Kurzzeitpflege beantragen:

    Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie ganz einfach in Meine SBK stellen.

    Antrag Kurzzeitpflege

    Alternativ finden Sie hier die wichtigsten Formulare und Anträge.

    Wenn Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, können Sie die Verhinderungspflege nutzen.

    Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert (z. B. wegen Friseur- oder Arzttermin), dann können Sie die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch nehmen. Sie erhalten weiterhin das volle Pflegegeld.

    Ist Ihre Pflegeperson acht Stunden oder mehr am Tag verhindert (z. B. wegen Urlaub), kann die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weiterbezahlt.

    Voraussetzungen:

  • Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
  • Die Pflegeperson ist aufgrund von Urlaub, Krankheit oder privater Termine verhindert.
  • Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?

  • Ersatzpflegepersonen wie Verwandte oder Bekannte
  • Ambulante Pflegedienste
  • Pflegeheim
  • Ambulante Pflegedienste und Pflegeheime finden Sie im BKK Pflegefinder.

    Verhinderungspflege beantragen:

    Einen Antrag auf Verhinderungspflege können Sie ganz einfach in Meine SBK stellen.

    Antrag Verhinderungspflege

    Alternativ finden Sie hier die wichtigsten Formulare und Anträge.

    Welche Kosten übernehmen wir für Sie?

    Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es seit 01.07.2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € für bis zu acht Wochen im Jahr. Dieser kann frei und flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.

    Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welcher Höhe wir die Kosten für die jeweilige Pflegeart übernehmen und wie die Abrechnung erfolgt.

    PflegeartKostenübernahmeHöchstbetrag*Abrechnung
    Stationäre EinrichtungEs werden die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Wir empfehlen Ihnen, von der stationären Einrichtung ein schriftliches Angebot mit allen Kosten anzufordern.3.539 € jährlichDie stationäre Einrichtung rechnet die entstandenen Pflegekosten direkt mit uns ab.
    Ambulanter PflegedienstDie entstandenen Kosten werden bis zum Höchstbetrag übernommen.3.539 € jährlichWenn Sie dem Pflegedienst eine Abtretungserklärung erteilen, kann er direkt mit uns abrechnen.
    Ersatzpflegeperson (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad**)Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde.Bis zum zweifachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Zusätzlich übernehmen wir Fahrkosten oder Verdienstausfall, wenn sie im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstehen. Hierfür brauchen wir einen Nachweis. In Summe gilt der Höchstbetrag von 3.539 € jährlich.

    Nach Einreichung des Formulars erstatten wir ihnen die Kosten.

    Online-Formular Abrechnung Verhinderungspflege

    Formular Abrechnung Verhinderungspflege zum Ausdrucken

    Ersatzpflegeperson (Freunde, Nachbarn)Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde.3.539 € jährlich

    Nach Einreichung des Formulars erstatten wir ihnen die Kosten.

    Online-Formular Abrechnung Verhinderungspflege

    Formular Abrechnung Verhinderungspflege zum Ausdrucken

    *Sollten Sie in diesem Jahr bereits Leistungen in Anspruch genommen haben, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend.

    **Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager bzw. Schwägerin

    Regelung für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege bis 30.06.2025

    Bei der Kurzzeitpflege beteiligten wir uns bis zum 30.06.2025 an den pflegebedingten Kosten in Höhe von 1.854 € jährlich. Hierbei ist ein Übertrag in Höhe von 1.685 € des nicht genutzten Verhinderungspflege-Budgets möglich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

    Bei der Verhinderungspflege stehen Ihnen jährlich 1.685 € zur Verfügung. Hierbei ist ein Übertrag in Höhe von 843 € des nicht genutzten Kurzzeitpflege-Budgets möglich. Ist Ihre Pflegeperson hierbei weniger als acht Stunden am Tag verhindert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Pflegegeld. Bei einer täglichen Abwesenheit der Pflegeperson von acht oder mehr Stunden wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt. Sollten Sie sich für eine Verhinderungspflege im stationären Bereich entscheiden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Kurzzeitpflege.

    Häufig gestellte Fragen zur Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

    Nein. Wurde vor dem 30.06.2025 bereits ein Teil des Budgets in Anspruch genommen, so wird dieser Betrag vom neuen Gesamtbudget ab dem 01.07.2025 abgezogen.

    Beispiel: Die Pflegeperson ist vom 01.04.2025 bis 21.04.2025 aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes verhindert und kann die pflegebedürftige Person nicht pflegen. In dieser Zeit übernimmt daher ein ambulanter Pflegedienst die Pflege. Für die Pflege entstehen Kosten in Höhe von 1.500 €.

    Regelung bis 30.06.2025: Es besteht ein Restanspruch auf 185 € für Verhinderungspflege (1.685 € abzüglich 1.500 €) und weiterhin der volle Anspruch auf 1.854 € für Kurzzeitpflege. Wird die Kurzzeitpflege nicht genutzt, kann ein Teil des Budgets, nämlich 834 €, auf die Verhinderungspflege übertragen werden. 

    Regelung ab 01.07.2025: Es steht ein gemeinsames Budget von 3.539 € für Kurzzeit- und Verhinderungspflege zur Verfügung. Daher besteht ab 01.07.2025 Anspruch auf ein Restbudget von 2.039 € (3.539 € abzüglich 1.500 €), das flexibel für Kurzzeit- oder Verhinderungspflege genutzt werden kann.

    Nein. Wurde ein Teil des sechswöchigen Jahresanspruchs der Verhinderungspflege von 01.01.2025 bis 30.06.2025 bereits genutzt, so besteht für den Zeitraum ab dem 01.07.2025 ein Restanspruch auf die Differenz zwischen den genutzten Tagen und acht Wochen. 

    Beispiel: Die Pflegeperson ist von 01.05.2025 bis 31.07.2025 im Urlaub. Daher beantragt die pflegebedürftige Person für diesen Zeitraum Verhinderungspflege. Da am 01.05.2025 Anspruch auf sechs Wochen Verhinderungspflege besteht, hat die pflegebedürftige Person von 01.05.2025 bis 11.06.2025 Anspruch. 

    Ab dem 01.07.2025 erhöht sich das Kontingent auf acht Wochen. Da sechs Wochen Verhinderungspflege bereits genutzt wurden, bleiben ab 01.07.2025 zwei Wochen Restanspruch: Es besteht also von 01.07.2025 bis 14.07.2025 erneut Anspruch auf Verhinderungspflege.

    Während der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege (bei der die Pflegeperson acht Stunden am Tag oder mehr verhindert ist) besteht Anspruch auf hälftiges Pflegegeld. Am ersten und letzten Tag erhalten Sie volles Pflegegeld. 
    Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, erhalten Sie volles Pflegegeld.

    Eine Ersatzpflegeperson, einen Pflegedienst oder einen Pflegeheimplatz organisieren Sie selbst. Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim steht Ihnen der BKK Pflegefinder zur Verfügung. Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten und Pflegeheimen abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.

    Mehr zum Thema:

  • Checkliste Ambulante Pflege
  • Checkliste Pflegeheim
  • Antrag Pflegebedürftigkeit
  • Formulare und Anträge für Pflegeleistungen
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
  • Pflege durch einen Pflegedienst
  • Kombinierte Pflege durch Privatperson und Pflegedienst
  • Pflege im Heim
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegezusatzversicherung
  • 0800 072 572 582 50
    Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    Mo - Fr | 8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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