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sbk.org Beratung & Leistungen Pflege Pflegende Angehörige Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Falls die Pflege zu Hause einmal nicht möglich ist

Wenn Ihre pflegenden Angehörigen eine Pause benötigen oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sind, haben Sie Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.

Eine Pflegefachkraft sitzt mit einer älteren Frau am Esstisch und zeigt ihr etwas auf dem Tablet.
©gettyimages.de/PeopleImages

Kurzzeit- und Verhinderungspflege – Ihre SBK-Vorteile:

  • Einfach und schnell: Bei uns beantragen Sie die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einfach per Telefon unter 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
  • Sie können die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege auch ganz einfach online beantragen. Nutzen Sie dafür einfach die jeweiligen Formulare in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK.
  • Während dieser Zeit werden Sie finanziell entlastet – und Ihre Angehörigen wissen Sie in guten Händen.
  • Die SBK unterstützt Sie bei der Auswahl eines passenden Pflegedienstes oder einer passenden Einrichtung für Ihre Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
  • Sie können die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch ganz flexibel miteinander kombinieren. Dadurch erhöht sich die Summe der Leistung, sodass Sie länger Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können.
  • Kurzzeitpflege

    Ist Ihre Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich, zum Beispiel bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus, erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.

    Für diesen Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:

  • Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
  • Die Pflege zu Hause ist nicht sichergestellt oder
  • die Pflege zu Hause ist vorübergehend nicht möglich, auf Grund sonstiger ungeplanter Ereignisse (zum Beispiel Verschlechterung des Krankheitszustands).
  • Die Pflegeperson ist verhindert – zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit.
  • Verhinderungspflege

    Ist Ihre Pflegeperson vorrübergehend verhindert, haben Sie die Möglichkeit, Verhinderungspflege tage- oder stundenweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine private Person (auch Befreundete, Bekannte oder Nachbarinnen und Nachbarn) Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Verhinderungspflege ist auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim möglich (genauso wie die Kurzzeitpflege).

    Diese Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege:

  • Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
  • Die Pflegeperson hat Sie bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt..
  • Die Pflegeperson ist verhindert – zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit.
  • Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

    In der Kurzzeitpflege beteiligen wir uns an den pflegebedingten Kosten in Höhe von 1.774 € jährlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Eine Erstattung dieser Kosten ist im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.

    Bei der Verhinderungspflege stehen Ihnen jährlich ebenfalls 1.612 € zur Verfügung. Ist Ihre Pflegeperson hierbei weniger als acht Stunden am Tag verhindert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Pflegegeld. Bei einer täglichen Abwesenheit der Pflegeperson von acht oder mehr Stunden wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt. Sollten Sie sich für eine Verhinderungspflege im stationären Bereich entscheiden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Kurzzeitpflege.

    Gemeinsamer Jahresbetrag:

    Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 und bis zu einem Alter von 25 Jahren werden die Leistungsbeträge der Kurzzeit- und Verhinderungspflege ab 2024 zu einem kalenderjährlichen Gesamtleistungsbetrag zusammengefasst. Das bedeutet, dass Ihnen je Kalenderjahr ein Gesamtbetrag von 3.386 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung steht. Diesen Betrag können Sie frei und flexibel für beide Leistungsarten einsetzen. Auch die bisherige Dauer der Verhinderungspflege von sechs Wochen erhöht sich auf acht Wochen. Zudem fällt die Vorpflegezeit von mindestens sechs Monaten weg.

    Ab dem 01.07.2025 tritt diese Regelung für alle anderen Pflegebedürftigen in Kraft. Diese erhalten dann einen Gesamtbetrag in Höhe von 3.539 €.

    So bekommen Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege:

    Bei der Beantragung der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege unterstützen wir Sie unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Wir teilen Ihnen bereits am Telefon mit, ob diese genehmigt wird und bestätigen Ihnen dies anschließend auch schriftlich per Brief.

    Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim steht Ihnen der BKK Pflegefinder zur Verfügung. Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten und Pflegeheimen abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.

    Diese Checklisten helfen Ihnen bei der Wahl des richtigen Pflegedienstes oder der richtigen Einrichtung:

    SBK-Checkliste Ambulante Pflege

    SBK-Checkliste Pflegeheim

    Mehr zum Thema:

  • Antrag Pflegebedürftigkeit
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
  • Pflege durch einen Pflegedienst
  • Kombinierte Pflege durch Privatperson und Pflegedienst
  • Pflege im Heim
  • Entlastungsbetrag
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegezusatzversicherung
  • Haben Sie noch Fragen?

    Die SBK-Pflegeberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
    Die Kontaktdaten von Ihrer persönlichen Kundenberaterin oder von Ihrem persönlichen Kundenberater finden Sie in Ihrer Meine SBK App oder in der Kundenberater-Suche.

    0800 072 572 572 50

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

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