Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Falls die Pflege zu Hause einmal nicht möglich ist.
Wenn Ihre pflegenden Angehörigen eine Pause benötigen oder aus einem anderen Grund nicht verfügbar sind, haben Sie Anspruch auf Kurzzeit- und Verhinderungspflege.
Kurzzeitpflege
Ist Ihre Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich, zum Beispiel bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus, erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung.
Für diesen Anspruch gelten folgende Voraussetzungen:
- Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
- Die Pflege zu Hause ist nicht sichergestellt oder
- die Pflege zu Hause ist vorübergehend nicht möglich, auf Grund sonstiger ungeplanter Ereignisse (zum Beispiel Verschlechterung des Krankheitszustands).
- Die Pflegeperson ist verhindert – zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit.
Verhinderungspflege
Ist Ihre Pflegeperson vorrübergehend verhindert, haben Sie die Möglichkeit, Verhinderungspflege tage- oder stundenweise durch einen zugelassenen Pflegedienst oder eine private Person (auch Freunde, Bekannte oder Nachbarn) Ihrer Wahl in Anspruch zu nehmen. Verhinderungspflege ist auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim möglich (genauso wie die Kurzzeitpflege).
Diese Voraussetzungen gelten für die Verhinderungspflege:
- Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
- Die Pflegeperson hat Sie bereits mindestens sechs Monate zu Hause gepflegt..
- Die Pflegeperson ist verhindert – zum Beispiel durch Urlaub oder Krankheit.
Wie hoch sind die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege?
In der Kurzzeitpflege beteiligen wir uns an den pflegebedingten Kosten in Höhe von 1.774 € jährlich. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Eine Erstattung dieser Kosten ist im Rahmen des Entlastungsbetrages möglich. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.
Bei der Verhinderungspflege stehen Ihnen jährlich ebenfalls 1.612 € zur Verfügung. Ist Ihre Pflegeperson hierbei weniger als acht Stunden am Tag verhindert, hat dies keine Auswirkungen auf Ihr Pflegegeld. Bei einer täglichen Abwesenheit der Pflegeperson von acht oder mehr Stunden wird das Pflegegeld zur Hälfte gekürzt. Sollten Sie sich für eine Verhinderungspflege im stationären Bereich entscheiden, gelten die gleichen Bedingungen wie bei der Kurzzeitpflege.
Kurzzeit- und Verhinderungspflege – Ihre SBK-Vorteile:
- Einfach und schnell: Bei uns beantragen Sie die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege einfach per Telefon unter 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
- Sie können die Verhinderungspflege oder die Kurzzeitpflege auch bequem online beantragen. Nutzen Sie dafür einfach die jeweiligen Formulare in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK.
- Während dieser Zeit werden Sie finanziell entlastet – und Ihre Angehörigen wissen Sie in guten Händen.
- Die SBK unterstützt Sie bei der Auswahl eines passenden Pflegedienstes oder einer passenden Einrichtung für Ihre Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Sie können die Verhinderungs- und Kurzzeitpflege auch ganz flexibel miteinander kombinieren. Dadurch erhöht sich die Summe der Leistung, sodass Sie länger Kurzzeit- oder Verhinderungspflege in Anspruch nehmen können.
So bekommen Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege:
Bei der Beantragung der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege unterstützt Sie Ihr SBK-Pflegefachberater unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands). Der Pflegefachberater teilt Ihnen bereits am Telefon mit, ob diese genehmigt wird und bestätigt Ihnen dies anschließend auch schriftlich per Brief.
Bei der Suche nach einem geeigneten Pflegedienst oder Pflegeheim steht Ihnen neben Ihrem SBK-Pflegefachberater auch der BKK Pflegefinder zur Verfügung. Dort können Sie gezielt Informationen zu Pflegediensten und Pflegeheimen abrufen und die verschiedenen Angebote miteinander vergleichen.
Diese Checklisten helfen Ihnen bei der Wahl des richtigen Pflegedienstes oder der richtigen Einrichtung: