Pflegezeit und Familienpflegezeit

Häusliche Pflege mit dem Beruf vereinbaren.

Wir unterstützen Sie dabei, die häusliche Pflege eines Angehörigen mit Ihrer Berufstätigkeit zu vereinbaren. Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Pflege eines nahen Angehörigen unbezahlt vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen. Nahe Angehörige sind folgende Personen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Eheleute, Menschen in einer Lebenspartnerschaft, Personen aus einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partners, Schwiegerkinder und Enkelkinder, Stiefeltern sowie verschwägerte Angehörige.

Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine andere Freistellung im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Während dieser Zeit haben Sie einen Kündigungsschutz.

Pflegezeit

Sie können sich als Arbeitnehmender für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Pflegezeit?

So bekommen Sie die Pflegezeit:

Familienpflegezeit

Sie können sich als Arbeitnehmender für die Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Familienpflegezeit?

So bekommen Sie die Familienpflegezeit:

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