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Soziale Absicherung in der Pflege

Für private Pflegepersonen

Die SBK zahlt für private Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Private Pflegepersonen sind Personen, die einen pflegebedürftigen Menschen nicht erwerbsmäßig in seiner häuslichen Umgebung pflegen.

Eine Pflegefachkraft sitzt in der Hocke neben einer älteren Frau im Rollstuhl und berührt sie an der Schulter.
©gettyimages / DMP

Soziale Absicherung in der Pflege – Ihre SBK-Vorteile:

  • Als Pflegeperson sind Sie in besonderer Weise abgesichert.
  • Durch die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung erhöht sich Ihr Rentenanspruch.
  • Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur sozialen Absicherung in der Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands) weiter.
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung?

  • Sie pflegen regelmäßig eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens zwei Tagen pro Woche und mehr als zehn Stunden wöchentlich.
  • Sie üben Ihre Pflegetätigkeit auf Dauer (mehr als zwei Monate) und nicht erwerbsmäßig aus.
  • Sie sind neben der Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig.
  • Sie erhalten noch keine Vollrente wegen Alters und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
  • Welche Voraussetzungen gelten für die Zahlung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung?

  • Sie pflegen regelmäßig eine oder mehrere Personen mit Pflegegrad 2 bis 5 an mindestens zwei Tagen pro Woche und mehr als zehn Stunden wöchentlich.
  • Sie üben Ihre Pflegetätigkeit auf Dauer (mehr als zwei Monate) aus.
  • Sie sind nicht beschäftigt oder selbstständig tätig.
  • Sie erhalten kein Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld von der Agentur für Arbeit.
  • Sie waren bis unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig beschäftigt oder haben Arbeitslosengeld bezogen.
  • So bekommen Sie Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung:

  • Die pflegebedürftige Person stellt bei Ihrer Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Im Rahmen einer persönlichen Begutachtung des Pflegebedürftigen in seinem häuslichen Umfeld stellt der Medizinische Dienst den zeitlichen Umfang der häuslichen Pflege fest und erfasst die privaten Pflegepersonen.
  • Sobald uns das Gutachten des Medizinischen Dienstes vorliegt, werden wir Ihnen als private Pflegeperson einen Fragebogen zur Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht zuschicken.
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, sind Sie automatisch versicherungsberechtigt.
  • Wie hoch sind die Beiträge?

    Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Pflegegrad und der Art der bezogenen Leistung (Pflegegeld, Kombinationsleistung, Sachleistung) der pflegebedürftigen Person.

    Mehr zum Thema

  • Antrag Pflegebedürftigkeit
  • Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige
  • Kombinierte Pflege durch Privatperson und Pflegedienst
  • Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit
  • Pflegezusatzversicherung
  • Haben Sie noch Fragen?

    Die SBK-Pflegefachberatung hilft Ihnen bei allen Fragen zur Pflege unter der Telefonnummer 0800 072 572 582 50 (gebührenfrei innerhalb Deutschlands).
    Die Kontaktdaten von Ihrer persönlichen Kundenberaterin oder von Ihrem persönlichen Kundenberater finden Sie in Ihrer Meine SBK App oder in der Kundenberater-Suche.

    0800 072 572 572 50

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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