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Kinderkrankengeld

Damit Sie Ihr erkranktes Kind betreuen können, zahlen wir Ihnen Kinderkrankengeld

Kinderkrankengeld bekommen Sie als berufstätige Eltern, damit Sie sich um Ihr erkranktes Kind zu Hause oder als Begleitung im Krankenhaus kümmern können. Da Sie während dieser Zeit nicht arbeiten können, bekommen Sie den größten Teil Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts durch uns weitergezahlt. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen für den Bezug von Kinderkrankengeld gelten und was es sonst noch zu beachten gibt. So können Sie sicher sein, die bestmögliche Unterstützung zu bekommen.

  • Höhe des Kinderkrankengelds
  • Kinderkrankengeld bei Betreuung zu Hause
  • Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme
  • Übersicht der Kinderkrankengeldtage
  • Kinderkrankengeld – Ihre Vorteile

  • Bei uns bekommen Sie Kinderkrankengeld, damit Sie Ihr Kind zu Hause betreuen können.
  • Auch wenn Sie Ihr Kind bei einem stationären Aufenthalt begleiten und mit aufgenommen werden, können Sie Kinderkrankengeld bekommen.
  • Ihre persönliche SBK Kundenberaterin oder Ihr persönlicher SBK Kundenberater berät Sie umfassend zum Thema Kinderkrankengeld.
  • Höhe des Kinderkrankengelds

    Für Angestellte

    Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 %. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 128,63 € pro Tag im Jahr 2025 (2024: 120,75 €).

    Damit Ihnen in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem Kinderkrankengeld Beiträge gezahlt. In der Krankenversicherung bezahlen Sie keine Beiträge. Die Beiträge werden aus 80 % Ihres Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens berechnet. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengelds berechnet. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Den Rest übernehmen wir. Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir ziehen Ihren Beitragsanteil direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweisen ihn zusammen mit unserem Anteil direkt an den jeweiligen Versicherungsträger.

    Für Selbstständige

    Für die Berechnung und Höhe Ihres Kinderkrankengelds ist Ihr Arbeitseinkommen maßgebend, für das Sie Beiträge zahlen. Die gesetzliche Höchstgrenze pro Tag beträgt 128,63 € im Jahr 2025 (2024: 120,75 €). Wer in der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung pflichtversichert ist, zahlt die Beiträge für diese Sozialversicherung. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengelds berechnet. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Den Rest übernehmen wir. Nach Eingang Ihres Antrags brauchen wir noch die Informationen, ob und zu welchen Sozialversicherungszweigen Sie Beiträge zahlen. Dazu kommen wir auf Sie zu. Sobald wir diese Informationen haben, schauen wir uns Ihre Unterlagen an.

    Kinderkrankengeld bei Betreuung zu Hause

    Sie bekommen Kinderkrankengeld von uns wenn,

  • Sie berufstätig sind und kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten,
  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist,
  • Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • es in Ihrem Haushalt niemanden gibt, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen kann,
  • Sie selbst einen Anspruch auf Krankengeld haben (zum Beispiel als Arbeitnehmender oder in der selbstständigen Tätigkeit mit Krankengeld-Anspruch) und
  • Ihr Kind krank ist.
  • Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Sie in dieser Zeit freizustellen und Ihr Gehalt weiterzuzahlen. In diesem Fall können wir kein Kinderkrankengeld zahlen. Wenn der Arbeitgeber kein Gehalt zahlt, weil es zum Beispiel ein Tarifvertrag so regelt, bekommen Sie Krankengeld von uns.

    Auszubildende mit Kind

    Wenn Sie sich in einer Berufsausbildung befinden und Ihr Kind ist krank ist, dann ist Ihr Arbeitgeber lt. Berufsbildungsgesetz verpflichtet, Ihre Ausbildungsvergütung in dieser Zeit weiterzuzahlen. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall direkt mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung.

    Jedes gesetzlich versicherte Elternteil kann 2025 pro Kind 15 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 35 Tage. 

    Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 30 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern auf maximal 70 Tage.

    Ja, Sie können Kinderkankengeldtage übertragen. Dies ist dann möglich, wenn der andere Elternteil den Anspruch aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann.

    Eine Übertragung ist möglich, wenn

  • beide Elternteile gesetzlich krankenversichert sind,
  • beide Elternteile einen Anspruch auf Krankengeld haben,
  • der eine Elternteil das Kind aus beruflichen Gründen nicht betreuen kann und
  • der andere Elternteil seinen Anspruch schon voll ausgeschöpft hat.
  • Bitte sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, da er einer erneuten Freistellung von der Arbeit zustimmen muss.

    Oft ist ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes in Tarifverträgen geregelt. Sie erhalten dann ganz einfach automatisch eine Entgeltfortzahlung, wenn Ihr Kind krank ist. Wenden Sie sich bei Fragen in diesem Fall an Ihren Arbeitgeber.

    Sind beide Eltern gesetzlich versichert, jedoch in unterschiedlichen Krankenkassen, so zahlt die Krankenkasse der Betreuungsperson das Kinderkrankengeld. Dies ist unabhängig davon, in welcher Krankenkasse das Kind mitversichert ist.

    Für die Beantragung von Kinderkrankengeld brauchen wir die sogenannte "Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes". Diese können Sie ganz einfach online bei uns einreichen – am besten direkt in der Meine SBK-App oder unter meine.sbk.org/kinderkrankengeld

    Jetzt Kinderkrankengeld beantragen

    Alternativ ergänzen Sie bitte Ihre Angaben auf der Bescheinigung, die Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt erhalten haben. Diese Bescheinigung senden Sie dann per Post an uns. Hier finden Sie unsere Adresse und einen Freiumschlag.

    Ihre persönliche SBK Kundenberaterin oder Ihr persönlicher SBK Kundenberater berät Sie gerne zum Thema Kinderkrankengeld. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

     

    Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

    Sie bekommen Kinderkrankengeld von uns, wenn

  • Sie berufstätig sind, selbst Anspruch auf Krankengeld haben und kein Arbeitsentgelt von Ihrem Arbeitgeber erhalten,
  • Ihre stationäre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist,
  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist,
  • Ihr Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • eine stationäre Behandlung Ihres Kindes erforderlich ist. Zu einer stationären Behandlung zählen voll- und teilstationäre Krankenhausbehandlungen, stationäre Vorsorgeleistungen und stationäre Rehabilitationsleistungen.
  • Das Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme wird so lange gezahlt, wie eine Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist.

    Wenn Ihr Kind das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenden Sie sich bitte an Ihre persönliche SBK Kundenberaterin oder Ihren persönlichen SBK Kundenberater. Die Kontaktdaten finden Sie hier. Sie oder er unterstützt Sie bei der Beantragung.

    Nach Vollendung des 9. Lebensjahres bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Ihres Kindes brauchen wir von der stationären Einrichtung einen Nachweis, dass Ihre Mitaufnahme erforderlich ist. Diesen Nachweis erhalten Sie direkt von der stationären Einrichtung oder von Ihrer persönlichen SBK Kundenberaterin oder Ihrem persönlichen SBK Kundenberater.

    Wo kann ich die eingereichten Kinderkrankengeldtage einsehen?

    Die Anzahl Ihrer eingereichten Kinderkrankengeldtage bei Betreuung zu Hause oder bei stationärer Mitaufnahme können Sie in der Meine SBK-App im Bereich Meine Leistungen einsehen.

    Jetzt einsehen

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