Kinderkrankengeld

Damit Sie Ihr erkranktes Kind betreuen können, zahlen wir Ihnen Kinderkrankengeld.

Beim Kinderkrankengeld erhalten Sie den größten Teil Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts durch uns weitergezahlt. So können Sie sich in Ruhe um Ihr Kind kümmern – zu Hause oder als Begleitung bei einem stationären Aufenthalt Ihres Kindes. Welche Voraussetzungen in diesen beiden Fällen gelten und was es sonst noch zu beachten gibt, erfahren Sie auf dieser Seite.

Höhe des Kinderkrankengelds

Für Angestellte

Wir zahlen Ihnen 90 % Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Haben Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber einmalige Zahlungen bekommen, wie zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 %. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld. Sie liegt bei 120,75 € pro Tag im Jahr 2024 (2023: 116,38).

Damit Ihnen in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, werden aus dem Kinderkrankengeld Beiträge gezahlt. In der Krankenversicherung müssen Sie keine Beiträge bezahlen. Berechnet werden die Beiträge aus 80 % Ihres Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengeldes berechnet. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Den Rest übernehmen wir.

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir ziehen Ihren Beitragsanteil direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweisen ihn zusammen mit dem Anteil der SBK direkt an den jeweiligen Versicherungsträger.

Für Selbstständige

Für die Berechnung und Höhe Ihres Kinderkrankengelds ist Ihr Arbeitseinkommen maßgebend, für das Sie Beiträge zahlen. Die gesetzliche Höchstgrenze pro Tag beträgt 120,75 € im Jahr 2024 (2023: 116,38 €). Wer in der Renten-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung pflichtversichert ist, muss die Beiträge für diese Sozialversicherung zahlen. Ihr Anteil wird aus dem Betrag des Kinderkrankengeldes berechnet. Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge. Den Rest übernehmen wir.

Nach Eingang Ihres Antrages brauchen wir noch die Informationen, ob und zu welchen Sozialversicherungszweigen Sie Beiträge zahlen. Wir kommen auf Sie zu. Nachdem Sie uns diese Informationen mitgeteilt haben, können wir abschließend Ihren Anspruch prüfen.

Kinderkrankengeld bei Betreuung zu Hause

Kinderkrankengeld bei stationärer Mitaufnahme

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