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Mutterschaftsgeld

In der sogenannten Schutzfrist vor und nach der Geburt bekommen Sie von der SBK Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld zahlen wir Ihnen für die Dauer der Schutzfrist. Bei der Schutzfrist handelt es sich um die Zeit in der Schwangerschaft, in der Sie nicht arbeiten müssen. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet acht Wochen danach. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf insgesamt 12 Wochen.

Eine schwangere Frau misst ihren Bauchumfang mit einem Maßband.

Mutterschaftsgeld - Ihre Vorteile

  • Ihre Einkommenshöhe liegt uns vor oder wir fragen sie direkt bei Ihrem Arbeitgeber an. Sie brauchen sich also bei der Beantragung von Mutterschaftsgeld nicht darum zu kümmern.
  • Egal, ob Ihr Kind etwas früher oder später kommt: Die Verlängerung der Schutzfrist erledigen wir für Sie.
  • Wenn Sie uns die „Bescheinigung über der den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ vor der Entbindung einreichen, können wir das Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung sofort auszahlen.
  • Sie wollen zur SBK wechseln? Jetzt kostenlosen Beratungstermin vereinbaren

    Anspruch: Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

    Auf wie viel Mutterschaftsgeld haben Sie Anspruch? Als werdende Mutter erhalten Sie von der SBK Mutterschaftsgeld, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach Ihrem Nettoverdienst und beträgt max. 13 € pro Tag. Ihr Arbeitgeber übernimmt bei Bedarf die Differenz zu Ihrem bisherigen Gehalt. 

    Waren Sie vor der Entbindung arbeitslos gemeldet, haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Selbständige, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

    Bei Fragen sprechen Sie bitte Ihre SBK Kundenberaterin oder Ihren SBK Kundenberater an.

    Beantragung von Mutterschaftsgeld

    Die SBK hilft Ihnen, Ihren Anspruch auf Mutterschaftsgeld umzusetzen und unterstützt Sie bei der Beantragung. Damit Ihre Beantragung von Mutterschaftsgeld reibungslos verläuft: Teilen Sie uns bitte frühestens sieben Wochen vor der Geburt den vermuteten Tag der Entbindung mit. Sie erhalten von Ihrer Arztpraxis oder Ihrer Hebamme dazu eine kostenfreie Bescheinigung.

    Mutterschaftsgeld: Wichtige Bescheinigungen einreichen

    Vor der Entbindung: Ihre Arztpraxis oder Ihre Hebamme stellt Ihnen die sogenannte „Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ aus. Bitte füllen Sie diese aus und senden sie an uns für die Beantragung von Mutterschaftsgeld zu. Dann überweisen wir Ihnen das Mutterschaftsgeld für die Zeit vor der Entbindung.

    Nach Ihrer Entbindung: Sie erhalten vom zuständigen Standesamt eine Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung mit dem Vermerk „Mutterschaftshilfe“. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten stellt Ihnen Ihre Arztpraxis zusätzlich eine kostenfreie Bescheinigung aus. Reichen Sie diese bitte an uns weiter, damit wir Ihren kompletten Anspruch auf Mutterschaftsgeld berechnen und auszahlen können.

    Alle Bescheinigungen können Sie ganz einfach in der Meine SBK-App hochladen. Alternativ ergänzen Sie bitte die Rückseite der „Bescheinigung über den mutmaßlichen Tag der Entbindung“ und senden Sie uns per Post. Hier finden Sie unsere Adresse und einen Freiumschlag.

    Dokumente einreichen

    Mutterschaftsgeld nach Fehlgeburten: Neue Regelung ab Juni 2025

    Ab dem 01. Juni 2025 haben Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Je nach Schwangerschaftswoche gelten gestaffelte Schutzfristen:

  • Ab der 13. Woche: 2 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 17. Woche: 6 Wochen Mutterschutz
  • Ab der 20. Woche: 8 Wochen Mutterschutz
  • In diesen Schutzfristen dürfen Arbeitgeber die betroffenen Frauen nicht beschäftigen. Ausnahmen davon sind nur möglich, wenn sich die Frau ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Während dieser Zeit besteht Anspruch auf Mutterschaftsgeld, genau wie nach einer regulären Geburt. Die SBK steht Ihnen in dieser sensiblen Phase zur Seite.

    Eine schwangere Frau sitzt mit ihrem Mobiltelefon auf der Fensterbank und lächelt.

    Online-Hebammensuche ammely

    Finden Sie online eine Hebamme in Ihrer Nähe für Unterstützung in der Schwangerschaft und im Wochenbett.

    Mehr erfahren

    Versicherungsschutz für Mutter und Kind

    Während des Bezugs von Mutterschaftsgeld bleiben Sie natürlich weiterhin Mitglied der SBK. Auch Ihr Baby kann ab dem ersten Tag den vollen Versicherungsschutz der SBK genießen. Bitte sprechen Sie hierzu Ihre persönliche SBK Kundenberaterin oder Ihren persönlichen SBK Kundenberater an.

    Die SBK ist für Sie da

    Haben Sie weitere Fragen zu den Leistungen der SBK dieser spannenden Lebensphase? Wir sind für Sie da. Vereinbaren Sie einfach einen Rückruftermin.

    Alles auf einen Blick

    Checkliste Schwangerschaft und Geburt

    Häufige Fragen zum Mutterschaftsgeld

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Sie, wenn Sie zu Beginn der Schutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, zum Beispiel als Arbeitnehmerin oder Minijobberin.

    Auch wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen oder selbstständig und mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten Sie Mutterschaftsgeld von uns.

    Das Mutterschaftsgeld richtet sich nach Ihrem Nettoverdienst.

    Arbeitnehmerinnen, Auszubildende, geringfügig Beschäftigte und freiwillig gesetzlich Versicherte mit Anspruch auf Krankengeld erhalten täglich bis zu 13 € Mutterschaftsgeld. Die Differenz zu Ihrem Nettogehalt stockt Ihr Arbeitgeber für Sie auf.

    Empfängerinnen von Arbeitslosengeld erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes.

    Selbständige, die zu Beginn der Schutzfrist Anspruch auf Krankengeld haben, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes.

    Während Ihres Mutterschutzes erhalten Sie Mutterschaftsgeld von uns, in der Regel für insgesamt 99 Tage: sechs Wochen (42 Tage) vor der Geburt, am Entbindungstag (ein Tag) und acht Wochen (56 Tage) nach der Geburt.

    Sie hatten eine Früh- oder Mehrlingsgeburt? Dann verlängert sich der Mutterschutz nach der Geburt auf zwölf Wochen. Dies gilt auch, wenn bei Ihrem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung eine Behinderung festgestellt wird. In diesem Fall dürfen Sie zwölf Wochen lang nach der Geburt nicht arbeiten.

    Bitte senden Sie uns in solchen Fällen die Bescheinigung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes im Original zu.

    Ihr Mutterschaftsgeld überweisen wir direkt auf Ihr Bankkonto. Insgesamt erhalten Sie zwei Zahlungen: eine vor der Geburt und eine weitere danach. So stellen wir sicher, dass Sie während Ihres Mutterschutzes finanziell gut abgesichert sind.

    Für die Zahlung vor der Entbindung reichen Sie uns einfach die Bescheinigung Ihrer Arztpraxis oder Ihrer Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin ein.

    Für die Zahlung nach der Entbindung benötigen wir die Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung Ihres Kindes.

    Während eines Beschäftigungsverbots zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen weiterhin Ihr gewohntes Gehalt, ganz ohne Unterbrechung. Ab Beginn der Mutterschutzfrist erhalten Sie dann das Mutterschaftsgeld von uns.

    Den dafür erforderlichen Familienfragebogen können Sie ganz einfach online ausfüllen, entweder direkt hier oder in Meine SBK.
    Gerne unterstützen wir Sie dabei, falls Sie Hilfe benötigen.

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    Alle Vorteile der SBK Familienversicherung finden Sie hier.

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