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Schwangerschaftsabbruch

Wir informieren Sie bei ungewollter Schwangerschaft

Manchmal kündigt sich ein Kind ungeplant an. Nicht für alle Frauen ist eine Schwangerschaft mit Freude, sondern vielmehr mit Ängsten und schwerwiegenden Problemen verbunden. In diesem Fall empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen. Eine Schwangerschaftskonfliktberatung kann helfen, Befürchtungen zu besprechen und eine tragfähige Entscheidung zu treffen. 

Wir übernehmen dabei die Kosten für die Beratung. Den Eingriff selbst zahlen wir nur dann, wenn er aufgrund einer medizinischen oder kriminologischen Indikation (z. B. wegen eines Sexualdelikts) erforderlich ist. Ein solcher Eingriff ist ambulant oder stationär möglich. Weitere Informationen dazu bekommen Sie bei den unten auf dieser Seite aufgelisteten Beratungsstellen. Wird die Schwangerschaft auf eigenen Wunsch beendet, handelt es sich meist um einen rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch.

  • Medizinische Indikation: Es besteht Lebensgefahr für die Schwangere oder es droht die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes.
  • Kriminologische Indikation: Die Schwangerschaft beruht auf einer Sexualstraftat, zum Beispiel auf einer Vergewaltigung oder sexuellem Missbrauch von Kindern.
  • Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch

    Erfolgt der Schwangerschaftsabbruch auf Ihren eigenen Wunsch, spricht man von einem rechtswidrigen Abbruch. Er bleibt aber straffrei, wenn er innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis vorgenommen wird. Außerdem muss mindestens drei Tage vor dem Eingriff eine Beratung in einer anerkannten Einrichtung erfolgt sein (ausgestellt z. B. von der AWO, Pro Familia, der Diakonie oder einem für die Beratung anerkannten Ärztin oder Arzt). Als Nachweis erhalten Sie von der Beratungsstelle eine Bescheinigung. Diese legen Sie anschließend bei der Arztpraxis vor, die den Abbruch durchführt.

    Folgende Regelungen gelten bei einem Schwangerschaftsabbruch auf eigenen Wunsch:

  • Grundsätzlich tragen Sie die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch, für den Sie sich selbst entschieden haben, selbst.
  • Ist Ihr Einkommen nachweislich zu gering, um die Kosten selbst zu tragen, können Sie bei uns eine Kostenübernahme beantragen.
  • Stellen Sie den Antrag auf Kostenübernahme bitte unbedingt vor dem Abbruch. Die Kostenübernahmeerklärung der SBK muss der Arztpraxis vor dem Eingriff vorgelegt werden, um die Kostenübernahme sicherzustellen.
  • Für den Zeitraum vom 01.07.2025 bis 30.06.2026 liegt die Netto-Einkommensgrenze bei 1.500 € monatlich. Für jedes unterhaltspflichtige Kind erhöht sich diese Grenze um 356 €. Wenn die Kosten für Ihre Unterkunft höher als 440 € liegen, ist eine weitere Aufstockung der Einkommensgrenze um maximal 440 € möglich.
  • Wir sind für Sie da

    Ihre persönliche Kundenberaterin oder Ihr persönlicher Kundenberater unterstützt Sie gerne bei Ihren Fragen und bei der Suche nach passenden Anlaufstellen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

    Beratungsstellen

    Lassen Sie sich vor einem Abbruch ausführlich beraten – direkt bei Ihrer Frauenarztpraxis oder bei einer der folgenden Beratungsstellen: 

  • Arbeiterwohlfahrt
  • Caritas
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Diakonie
  • donum vitae
  • Gesundheitsämter
  • Landesverbände des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands
  • Pro Familia
  • Auf der Website der Bundesärztekammer finden Sie eine Liste mit Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern sowie Einrichtungen in Ihrer Nähe, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen.

    0800 072 572 572 50

    Mo - Fr | 8:00 - 18:00 Uhr gebührenfrei

    0800 072 572 585 50

    Mo - Fr | 8:00 - 20:00 Uhr gebührenfrei

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