Masern-Impfpflicht

Lesen Sie hier alle wichtigen Informationen zur Masern-Impfpflicht.

Die Gesetzgebung hat sich Ende 2019 auf eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Personengruppen geeinigt. Für wen die Impfpflicht seit dem 01.03.2020 gilt, wie der Nachweis über die Impfung erbracht werden kann sowie die Hintergründe zur Masern-Impfpflicht erfahren Sie auf dieser Seite.

Betroffene Personenkreise

Seit dem 01.03.2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft – erstmalig gilt damit eine Impfpflicht in Deutschland. Betroffene Personen müssen künftig eine Immunität gegen Masern nachweisen, entweder über die Bescheinigung einer erfolgten Masernimpfung oder über ein ärztliches Attest, dass zum Beispiel aufgrund einer früheren Maserninfektion ein ausreichender Immunstatus vorhanden ist. Die Neuregelung betrifft zwei Personenkreise:

  1. Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer Gemeinschafts- oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind.
    Dazu gehören zum Beispiel Kinder in Horten, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen oder Flüchtlingsunterkünften. Da die Masernimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) erst ab 11 Monaten empfohlen wird, müssen betroffene Kinder unter einem Jahr noch keinen Nachweis erbringen. Betroffene Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind, müssen mindestens eine Impfung oder eine Immunität nachweisen. Betroffene Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen eine vollständige Immunisierung (zwei Impfungen) bzw. eine Immunität nachweisen können.
  2. Mitarbeitende, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschafts- oder Betreuungseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen tätig sind.
    Dazu gehören zum Beispiel Mitarbeitende in Horten, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Heimen, Flüchtlingsunterkünften, Krankenhäusern, Arztpraxen, ambulanten OP-Zentren, im Rettungsdienst oder in der Pflege. Auch ehrenamtliche Mitarbeitende sowie Praktikantinnen und Praktikanten können von der Regelung betroffen sein, sofern diese regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg in der Einrichtung tätig sind.

Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen diesen Impfausschluss ärztlich bescheinigen lassen. Sind die betroffenen Personen bereits vor dem 01.03.2020 in den betroffenen Einrichtungen betreut oder tätig, müssen diese erst bis zum 31.07.2022 einen Nachweis über ihre Immunität gegen Masern erbringen.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie oder Ihr Kind von der neuen Vorschrift betroffen ist, dann sprechen Sie am besten Ihren Arbeitgeber beziehungsweise den Einrichtungsleiter der Betreuungseinrichtung an.

Masernimpfung

Impfempfehlung der STIKO

Die STIKO empfiehlt, die Impfung gegen Masern bereits im Alter von 11 bis 23 Monaten vollständig abzuschließen. Die erste Dosis soll im Alter zwischen 11 und 14 Monaten erfolgen, die zweite innerhalb des 15. und 23. Lebensmonats. Nachgeholt werden kann die Impfserie jedoch bis zum 18. Geburtstag. Zudem können sich auch alle Personen ab 18 Jahren, die nach 1970 geboren wurden, mit fehlendem, unvollständigem oder unklarem Masern-Impfschutz einmalig immunisieren lassen.

Übrigens: Wer keinen vollständigen Impfstatus nachweisen kann, gilt im Zweifel als nicht geimpft. Serologische Kontrollen über den Immunstatus (Titer-Bestimmung im Blut) sind mit Vorsicht zu genießen. Durch falsche Laborbefunde können ungeschützte Personen fälschlicherweise als geschützt gelten. Eine „Überimpfung“ gibt es hingegen nicht.

Kostenübernahme

Wenn Sie noch nicht gegen Masern geimpft sind, können Sie sich bei Ihrer Hausarztpraxis, Kinderarztpraxis oder gynäkologischen Praxis impfen lassen. Für alle Personen innerhalb der Empfehlungsgruppe der STIKO kann die Arztpraxis die Impfung über die SBK-Gesundheitskarte abrechnen. Ihnen entstehen also keine direkten Kosten. Zudem erstattet die SBK die Kosten für die Masernimpfung von ungeimpften Personen, die vor 1970 geboren sind, als Mehrleistung. In diesem Fall reichen Sie bitte die Privatrechnung Ihrer Arztpraxis, die Impfstoff-Verordnung sowie die Apothekenquittung bei uns ein: SBK, 80227 München.

Impfstoffe

Für die Impfung gegen Masern steht in Deutschland derzeit nur ein Kombinationsimpfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) zur Verfügung. Dieser wird auch generell von der STIKO empfohlen. Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch dann, wenn nur der MMR-Impfstoff verabreicht werden kann.

Immunität gegen Masern nachweisen

Betroffene Personen müssen gegenüber der Einrichtungsleitung bzw. gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Nachweis erbringen, dass sie vollständig geimpft wurden, bereits an Masern erkrankt waren und daher immun sind bzw. dass sie aufgrund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden dürfen. Der Nachweis ist in folgender Form zu erbringen:

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum U-Untersuchungsheft, dass ein Masernimpfschutz vorliegt
  • Ärztliches Attest über die Immunität gegen Masern (zum Beispiel aufgrund einer durchgemachten Maserninfektion)
  • Ärztlicher Nachweis, dass eine Impfung aufgrund medizinischer Gründe nicht erfolgen darf (Kontraindikation)
  • Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung einer anderen vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtung, dass ein Nachweis über eine Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation bereits im Vorfeld vorgelegen hat (dies gilt zum Beispiel beim Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung)

Sanktionen bei fehlendem Nachweis

Versäumnisse in der Nachweispflicht müssen von den Einrichtungsleitungen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Masernschutzgesetztes wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann mit Bußgeldern bis zu 2.500,- € belegt werden. Dies gilt gleichermaßen für betreute Personen und für Mitarbeitende, die ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, ebenso wie für Einrichtungsleitungen und Organisationen, die nicht geimpftes Personal beschäftigten bzw. nicht geimpfte Personen zur Betreuung aufnehmen. Im Extremfall kann es auch zu Ausschlüssen aus Einrichtigungen (sofern keine Ausbildungs- oder Unterbringungspflicht besteht) und Tätigkeitsverboten kommen.

Hintergründe zur Masern-Impfpflicht

Die Masern sind eine höchst ansteckende Infektionskrankheit. So kann nahezu jeder Kontakt zwischen einer erkrankten und einer ungeimpften Person zur Ansteckung führen – selbst bei einigen Metern Abstand. Neben den typischen Symptomen wie Fieber und Hautausschlag kann die Infektion jedoch weitaus schlimmere Folgen haben. Dass Maserninfektionen bei einem von 1.000 Fällen Gehirnentzündungen zur Folge haben können, die wiederum zu geistigen Behinderungen, Lähmungen und gar bis zum Tod führen können, ist vielen Menschen nicht bewusst. Auch kann in seltenen Fällen mehrere Jahre nach einer Infektion eine SSPE (subakute sklerosierende Panenzephalitis) auftreten – eine fortschreitende Entzündung von Gehirn und Nervensystem, die immer tödlich verläuft.

Trotz dieser Gefahr und obwohl die Masernimpfung die einzige wirksame und lebenslang anhaltende Schutzmaßnahme darstellt, wird die Impfung gegen das Virus von vielen Personen abgelehnt oder schlichtweg vergessen. Zudem gefährden ungeimpfte Personen auch diejenigen, die aufgrund ihres Alters (vor allem Säuglinge unter einem Jahr), aufgrund einer Schwangerschaft oder wegen gesundheitlicher Gründe (zum Beispiel wegen einer starken Immunschwäche) nicht geimpft werden dürfen.

Nicht ausreichende Impfquoten führten dazu, dass das Masernvirus europaweit wieder auf dem Vormarsch ist und die Erkrankungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren anstiegen. Um die Masern vollständig auszurotten, müssen jedoch 95 % der Bevölkerung vollständig, also mit zwei Impfdosen, geimpft sein. Momentan sind diese Quoten in Deutschland nicht erreicht. Mit der Impfpflicht sollen nun vorhandene Impflücken geschlossen werden.

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