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Masern-Impfpflicht

Information rund um die Masernimpfpflicht

In Deutschland besteht eine gesetzliche Impfpflicht gegen Masern für bestimmte Personengruppen. Für wen die Impfpflicht gilt, wie der Nachweis über die Impfung erbracht werden kann sowie die Hintergründe zur Masern-Impfpflicht erfahren Sie auf dieser Seite.

  • Was sind Masern?
  • Wie schützt man sich vor Masern?
  • Für wen ist eine Impfung geeignet?
  • Welche Impfstoffe gibt es?
  • Welche Nebenwirkungen können auftreten?
  • Welche kosten übernimmt die SBK
  • Wo kann ich mich oder mein Kind impfen lassen?
  • Fragen zu Erreger und Impfung
  • Eine Patientin sitzt auf einer Liege im Behandlungsraum und bespricht mit einer Ärztin ihre Behandlungsergebnisse.

    Masern-Impfung: Wissenswertes:

  • Die SBK erstattet die Kosten für die Masern-Impfung von ungeimpften Personen, die vor 1970 geboren sind als Mehrleistung.
  • Das SBK Gesundheitstelefon berät Sie rund um die Uhr, wenn Sie Fragen zur Masern-Impfung haben:
  • Was sind Masern?

    Masernviren sind hochansteckend und werden über Tröpfcheninfektion von Mensch zu Mensch überträgt. Die Maserninfektion beginnt mit grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, Husten und Schnupfen und später kommt es zu einem typischen Hautausschlag. Obwohl die Maserninfektion als Kinderkrankheit gilt, kann die Erkrankung zu ernsten Komplikationen wie Lungen- oder Gehirnentzündungen führen.

    Wie schützt man sich vor Masern?

    Der beste Schutz vor einer Maserninfektion ist die Impfung, die im Kindesalter mit zwei Dosen eines Kombinationsimpfstoffs erfolgt. Wichtig zu wissen ist, dass alle nach 1970 Geborenen ohne ausreichenden Impfschutz eine einmalige Impfung nachholen sollten.
    Um eine Erkrankung zu vermeiden, sollte der Kontakt zu Erkrankten gemieden werden. 

    Für wen ist eine Masern-Impfung geeignet?

  • Die Grundimmunisierung laut STIKO beginnend mit der ersten Impfdosis im Alter von 11 Monaten (ab 9 Monaten bei Besuch einer Gemeinschaftseinrichtung) und der Abschluss der Immunisierung erfolgt mit der zweiten Impfdosis im Alter von 15 Monaten (spätestens jedoch vor Ende des 2. Lebensjahres). 
  • Die einmalige Standardimpfung als Kombinationsimpfstoff ist für nach 1970 geborene Personen ab dem Alter von 18 Jahren vorgesehen, die ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben.
  • Die berufliche Indikation zur Impfung als zweimalige Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff gilt für nach 1970 geborene Personen (einschließlich Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten, Studierende und ehrenamtlich Tätige) in folgenden Tätigkeitsbereichen:   
  • Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe 
  • Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material
  • Einrichtungen der Pflege
  • Gemeinschaftseinrichtungen
  • Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbenden, Ausreisepflichtigen, Geflüchteten, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern
  • Fach-, Berufs- und Hochschulen.
  • Nachweispflichtige Immunität – Betroffene Personenkreise

    Betroffene Personen müssen künftig eine Immunität gegen Masern nachweisen, entweder über die Bescheinigung einer erfolgten Masernimpfung oder über ein ärztliches Attest, dass zum Beispiel aufgrund einer früheren Maserninfektion ein ausreichender Immunstatus vorhanden ist. Die Regelung betrifft zwei Personenkreise:

  • Personen, die nach 1970 geboren sind und in einer Gemeinschafts- oder Betreuungseinrichtung untergebracht sind.
    Dazu gehören zum Beispiel Kinder in Horten, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen, Heimen oder Flüchtlingsunterkünften. Da die Masernimpfung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) regelhaft erst ab 11 Monaten empfohlen wird, müssen betroffene Kinder unter einem Jahr noch keinen Nachweis erbringen. Betroffene Kinder, die mindestens 1 Jahr alt sind, müssen mindestens eine Impfung oder eine Immunität nachweisen. Betroffene Kinder, die mindestens zwei Jahre alt sind, müssen eine vollständige Immunisierung (zwei Impfungen) bzw. eine Immunität nachweisen können.
  • Mitarbeitende, die nach 1970 geboren sind und in Gemeinschafts- oder Betreuungseinrichtungen sowie medizinischen Einrichtungen tätig sind.
    Dazu gehören zum Beispiel Mitarbeitende in Horten, Kindertagesstätten, Kindergärten, Schulen, Heimen, Flüchtlingsunterkünften, Krankenhäusern, Arztpraxen, ambulanten OP-Zentren, im Rettungsdienst oder in der Pflege. Auch ehrenamtliche Mitarbeitende sowie Praktikantinnen und Praktikanten können von der Regelung betroffen sein, sofern diese regelmäßig (nicht nur wenige Tage) und nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg in der Einrichtung tätig sind.
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, müssen diesen Impfausschluss ärztlich bescheinigen lassen.
  • Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie oder Ihr Kind von der Vorschrift betroffen ist, dann sprechen Sie am besten Ihren Arbeitgeber beziehungsweise die Leitung der Betreuungseinrichtung an.

    Übrigens: Wer keinen vollständigen Impfstatus nachweisen kann, gilt im Zweifel als nicht geimpft. Serologische Kontrollen über den Immunstatus (Titer-Bestimmung im Blut) sind mit Vorsicht zu genießen. Durch falsche Laborbefunde können ungeschützte Personen fälschlicherweise als geschützt gelten. 
     

    Welche Impfstoffe gibt es?

    Für die Impfung gegen Masern stehen in Deutschland derzeit nur Kombinationsimpfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) oder Masern, Mumps, Röteln, Varizellen/Windpocken (MMRV) zur Verfügung. Diese werden auch generell von der STIKO empfohlen. Die Impfpflicht gegen Masern gilt auch dann, wenn nur der MMR-Impfstoff verabreicht werden kann.
     

    Welche Nebenwirkungen können auftreten?

    Nach der Impfung treten häufig Schwellung, Schmerzen und Rötung an der Injektionsstelle auf. Fieber, Reizbarkeit und Hautausschlag sind weitere häufige Symptome nach einer Impfung. Gelegentlich kommt es zur Lymphknotenvergrößerung, Appetitlosigkeit, Schnupfen, Schreien, Unruhe, Schlaflosigkeit, Vergrößerung der Ohrspeicheldrüsen, Durchfall, Erbrechen, Lethargie, Unwohlsein und Müdigkeit. Selten kommen zu Fieberkrämpfen, Mittelohrenzündungen, Husten und Bronchitis vor. Da es verschiedene Kombiimpfstoffe gibt, können die Häufigkeiten der Nebenwirkungen variieren oder einige mögliche Nebenwirkungen in der Aufzählung fehlen. Daher fragen Sie zu Risiken und Nebenwirkung in Ihrer Arztpraxis nach.
     

    Übrigens: Schwangere und schwer immungeschwächte Personen dürfen gegen Masern nicht geimpft werden. 
     

    Welche Kosten übernimmt die SBK?

    Zudem erstattet die SBK die Kosten für die Masernimpfung von ungeimpften Personen, die vor 1970 geboren sind, als Mehrleistung. In diesem Fall reichen Sie bitte die Privatrechnung Ihrer Arztpraxis, die Impfstoff-Verordnung sowie die Apothekenquittung bei uns ein: Laden Sie diese in der Meine SBK-App oder senden Sie diese alternativ per Post. Hier finden Sie unsere Adresse und einen Freiumschlag. Nach wenigen Tagen bekommen Sie die Erstattung auf Ihr Konto überwiesen.

    Rechnung einreichen

    Wo kann ich mich oder mein Kind impfen lassen?

    Wenn Sie noch nicht gegen Masern geimpft sind, können Sie sich bei Ihrer Hausarztpraxis, Kinderarztpraxis oder gynäkologischen Praxis impfen lassen. Für alle Personen innerhalb der Empfehlungsgruppe der STIKO kann die Arztpraxis die Impfung über die SBK Gesundheitskarte abrechnen. Ihnen entstehen also keine direkten Kosten.

    Häufige Fragen

    Betroffene Personen müssen gegenüber der Einrichtungsleitung bzw. gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Nachweis erbringen, dass sie vollständig geimpft wurden, bereits an Masern erkrankt waren und daher immun sind bzw. dass sie aufgrund einer medizinischen Indikation nicht geimpft werden dürfen. Der Nachweis ist in folgender Form zu erbringen:

  • Impfausweis oder ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Anlage zum U-Untersuchungsheft, dass ein Masernimpfschutz vorliegt
  • Ärztliches Attest über die Immunität gegen Masern (zum Beispiel aufgrund einer durchgemachten Maserninfektion)
  • Ärztlicher Nachweis, dass eine Impfung aufgrund medizinischer Gründe nicht erfolgen darf (Kontraindikation)
  • Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Einrichtungsleitung einer anderen vom Masernschutzgesetz betroffenen Einrichtung, dass ein Nachweis über eine Immunität gegen Masern oder eine Kontraindikation bereits im Vorfeld vorgelegen hat (dies gilt zum Beispiel beim Wechsel der Kinderbetreuungseinrichtung)
  • Versäumnisse in der Nachweispflicht müssen von den Einrichtungsleitungen an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des Masernschutzgesetztes wird als Ordnungswidrigkeit betrachtet und kann mit Bußgeldern bis zu 2.500 € belegt werden. Dies gilt gleichermaßen für betreute Personen und für Mitarbeitende, die ihrer Nachweispflicht nicht nachkommen, ebenso wie für Einrichtungsleitungen und Organisationen, die nicht geimpftes Personal beschäftigten bzw. nicht geimpfte Personen zur Betreuung aufnehmen. Im Extremfall kann es auch zu Ausschlüssen aus Einrichtungen (sofern keine Ausbildungs- oder Unterbringungspflicht besteht) und zu Tätigkeitsverboten kommen.

    Die Masern sind eine höchst ansteckende Infektionskrankheit. So kann nahezu jeder Kontakt zwischen einer erkrankten und einer ungeimpften Person zur Ansteckung führen – selbst bei einigen Metern Abstand. Neben den typischen Symptomen wie Fieber und Hautausschlag kann die Infektion jedoch weitaus schlimmere Folgen haben. Dass Maserninfektionen bei einem von 1.000 Fällen Gehirnentzündungen zur Folge haben können, die wiederum zu geistigen Behinderungen, Lähmungen und gar bis zum Tod führen können, ist vielen Menschen nicht bewusst. Auch kann in seltenen Fällen mehrere Jahre nach einer Infektion eine subakute sklerosierende Panenzephalitis (eine fortschreitende Entzündung von Gehirn und Nervensystem) auftreten, die immer tödlich verläuft.

    Trotz dieser Gefahr und obwohl die Masernimpfung die einzige wirksame und lebenslang anhaltende Schutzmaßnahme darstellt, wird die Impfung gegen das Virus von vielen Personen abgelehnt oder schlichtweg vergessen. Zudem gefährden ungeimpfte Personen auch diejenigen, die aufgrund ihres Alters (vor allem Säuglinge unter einem Jahr), aufgrund einer Schwangerschaft oder wegen gesundheitlicher Gründe (zum Beispiel wegen einer starken Immunschwäche) nicht geimpft werden dürfen.

    Nicht ausreichende Impfquoten führten dazu, dass das Masernvirus europaweit wieder auf dem Vormarsch ist und die Erkrankungsfälle im Vergleich zu den Vorjahren ansteigen. Um die Masern vollständig auszurotten, müssen jedoch 95 % der Bevölkerung vollständig, also mit zwei Impfdosen, geimpft sein. Mit der Impfpflicht sollen nun vorhandene Impflücken geschlossen werden.

    Fragen zu Erreger und Impfung

    Informationen des Bundesgesundheitsministeriums für Gesundheit

    Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Thema Masern vom Robert Koch Institut

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