Brillen und Kontaktlinsen

Unter bestimmten Voraussetzungen bekommen Sie einen Zuschuss zu Brillengläsern oder Kontaktlinsen.

Wenn Sie eine Sehschwäche haben, beteiligen wir uns unter bestimmten Voraussetzungen an den Kosten für Brillen und Kontaktlinsen. Bei Erwachsenen ist dabei entscheidend, wie viele Dioptrien die Augen haben. Bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren übernehmen wir die Kosten für die Brillengläser immer bis zum bundesweit einheitlich vereinbarten Festpreis.

Welche Kosten übernimmt die SBK?

 

So bekommen Sie Brillen und Kontaktlinsen:

Damit wir Ihre Sehhilfe bezahlen oder bezuschussen dürfen, ist es nötig, dass sie Ihre Augenarztpraxis verordnet. Dort wird Ihre Sehstärke bestimmt und geprüft, ob die Verordnung notwendig ist. Wenn dies der Fall ist, wird eine ärztliche Verordnung ausgestellt. Diese Verordnung legen Sie dann bei der Augenoptikerin oder dem Augenoptiker vor. Der Festbetrag für die Brillengläser (zwischen ca. 10 Euro und 130 Euro pro Glas) wird anschließend direkt mit uns abgerechnet. Den genauen Betrag erfahren Sie bei Ihrem Termin. Grund hierfür ist, dass sich dieser Betrag an den unterschiedlichen Sehstärken und Gläsern orientiert. Außerdem fällt eine gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent des Preises für die Gläser an, mindestens fünf und höchstens zehn Euro.

Bitte beachten Sie, dass eine Erstattung einer bereits gezahlten Privatrechnung nicht möglich ist.

Beträge, die über den gesetzlichen Festbeträgen liegen, sowie Mehrkosten für beispielsweise Entspiegelung oder Härtung der Gläser bezahlen Sie selbst. Unser Tipp: Holen Sie sich bei verschiedenen Anbietenden Kostenvoranschläge ein, so können Sie unter Umständen sparen. Die Kosten für das Brillengestell dürfen wir aus gesetzlichen Gründen nicht übernehmen.

Kinder und Jugendliche, die eine Folgebrille benötigen, können vom 15. bis zu ihrem 18. Geburtstag Brillengläser direkt von der Augenoptikerin oder dem -optiker beziehen. Das gleiche gilt für Kinder unter 14 Jahren, die innerhalb von drei Monaten einen Ersatz benötigen – zum Beispiel bei Verlust oder Beschädigung. Eine ärztliche Verordnung benötigen Sie erst dann, wenn sich die Fehlsichtigkeit Ihres Kindes ändert.

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