Zuzahlungsbefreiung

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie von den Zuzahlungen befreit werden

Gesetzlich Versicherte übernehmen bei einigen medizinischen Leistungen einen Teil der Kosten selbst, zum Beispiel bei einer Krankengymnastik, bei Medikamenten oder einer Behandlung im Krankenhaus. Dieser Anteil heißt Zuzahlung.

In der Regel betragen Zuzahlungen 10 % der Kosten einer Leistung. Für eine stationäre Behandlung dagegen, zum Beispiel im Krankenhaus oder bei einer Kurmaßnahme, zahlen Versicherte in den ersten 28 Tagen 10 € je Kalendertag hinzu.

Welche Zuzahlung bei welcher Art von Leistung und in welcher Höhe Sie entrichten, erfahren Sie auf der Seite Zuzahlungen.

Zuzahlungsgrenze

Die Zuzahlungsgrenze ist der Maximalbetrag für Ihre Zuzahlungen. Die Zuzahlungen sind auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen eines Haushalts begrenzt. Wenn eine Person im Haushalt schwerwiegend chronisch krank ist, sind die Zuzahlungen auf 1 % der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt. 

Für die Berechnung werden immer die Einnahmen und Zuzahlungen aller Familienmitglieder im gemeinsamen Haushalt betrachtet. Zusätzlich werden Freibeträge für die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie für jedes Kind abgezogen.

So beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung

Es gibt zwei Möglichkeiten der Befreiung:

  1. Sie haben in diesem Jahr bereits Zuzahlungen geleistet?

    Beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung ganz einfach in der Meine SBK-App oder in der Webversion unter meine.sbk.org

    Antrag stellen

     

    Alternativ finden Sie den Antrag zum Herunterladen und Ausfüllen auf unserer Formularseite. Auf Wunsch sendet Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater den Antrag auch gern per Post zu. Senden Sie den ausgefüllten Antrag einfach mit den Belegen über Ihre geleisteten Zuzahlungen an: SBK, 80227 München.

    Wir prüfen gern für Sie, ob Ihr Zuzahlungsbetrag bereits über Ihrer Belastungsgrenze liegt und erstatten Ihnen den darüberliegenden Betrag anschließend auf Ihr Konto. Bitte beachten Sie, dass für die Beantragung die gesetzliche Verjährungsfrist von vier Jahren gilt.

    Sie möchten im Vorfeld sehen, wie hoch Ihre Zuzahlungsgrenze ist? Nutzen Sie hierfür den SBK-Zuzahlungsrechner. Oder Sie rufen einfach direkt Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater an – sie oder er schickt Ihnen gern einen Antrag zu und prüft dann für Sie.

     

  2. Sie möchten sich im Voraus von den Zuzahlungen befreien lassen, um sich das Sammeln der Belege zu ersparen?

    Beantragen Sie eine Zuzahlungsbefreiung ganz einfach in der Meine SBK-App oder in der Webversion unter meine.sbk.org.

    Antrag stellen

     

    Alternativ finden Sie den Antrag zum Herunterladen und Ausfüllen auf unserer Formularseite. Auf Wunsch sendet Ihnen Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater Ihren Antrag auch gern per Post zu. Senden Sie den ausgefüllten Antrag einfach mit den Belegen über Ihre geleisteten Zuzahlungen an:
    SBK, 80227 München.

    Sie überweisen anschließend den Betrag in Höhe Ihrer zu leistenden Zuzahlungen. Daraufhin erhalten Sie Ihren persönlichen Befreiungsausweis, den Sie später in der Apotheke oder bei anderen Leistungserbringern vorlegen.

     

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