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Zentrales SBK-Kundentelefon
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Alle Informationen rund um Ihren Beitrag, wenn Sie in Rente sind
Sie können sich als Rentner bei uns krankenversichern, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Sie sich bei uns freiwillig versichern. Sprechen Sie dazu bitte Ihren persönlichen Kundenberater an.
Als Rentner zahlen Sie den gleichen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 15,9 % wie andere Versicherte auch. Dieser Beitragssatz setzt sich zusammen aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem Zusatzbeitrag von 1,3 %. Auch in der Pflegeversicherung zahlen Sie den gleichen Beitragssatz wie andere Versicherte auch. Dieser liegt bei 3,05 %.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnen sich nach Ihren individuellen Einkommensverhältnissen. Dabei werden folgende Einnahmearten berücksichtigt:
Einnahmeart | Beitragssatz Krankenversicherung | Beitragssatz Zusatzbeitrag | Beitragssatz Pflegeversicherung |
Gesetzliche Rente der deutschen Rentenversicherung | 14,6 % | 1,3 % | 3,05 %* |
Auslandsrente und landwirtschaftliche Altersrente | 7,3 % | 0,65 % | 3,05 %* |
Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen | 14,6 % | 1,3 % | 3,05 %* |
*Für kinderlose Mitglieder erhöht sich der Beitragssatz nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollenden, um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 3,30 %.
Gut zu wissen: Liegt die Summe von Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen unter der gesetzlich vorgeschriebenen monatlichen Mindesteinnahmegrenze in Höhe von 155,75 €, entfällt die Beitragspflicht.
Insgesamt werden aber höchstens aus dem Betrag der so genannten Beitragsbemessungsgrenze Beiträge berechnet. Diese Grenze liegt bei monatlich 4.537,50 €.
Für freiwillig versicherte Rentner gibt es eine besondere Mindesteinnahmegrenze. Diese liegt bei 1.038,33 € monatlich. Daraus werden die Beiträge mindestens berechnet, auch wenn Ihr tatsächliches Einkommen darunter liegt.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich am Krankenversicherungsbeitrag aus gesetzlichen Renten mit 7,3 % und am Zusatzbeitrag mit 0,65 %.
Beiträge aus Auslandsrenten, Versorgungsbezügen und Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit tragen Sie allein.
Für die gesetzliche Rente berechnet der Rentenversicherungsträger den monatlichen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag selbst und führt ihn direkt an uns ab. Die Zahlstelle Ihrer Firmenpension berechnet die Beiträge in der Regel ebenfalls selbst und überweist sie direkt an uns.
Bei kleineren Stellen ist es möglich, dass Ihnen die volle Firmenpension ausgezahlt wird und Sie die Beiträge selbst an uns zahlen. Auch die Beiträge aus Einnahmen einer selbstständigen Tätigkeit zahlen Sie selbst. Dazu haben Sie die Wahl zwischen zwei einfachen Wegen:
Sie können Ihre Beiträge ganz einfach per Bankeinzug begleichen. Dazu erteilen Sie uns in der Online-Geschäftsstelle Meine SBK eine Einzugsermächtigung. Dann buchen wir Ihre Beiträge immer pünktlich von Ihrem Konto ab. Alternativ können Sie uns eine Einzugsermächtigung per SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.
Oder Sie überweisen Ihre Beiträge selbst. Beachten Sie dabei aber bitte, dass Ihre Beiträge spätestens am 15. des Folgemonats auf unserem Konto gutgeschrieben sein müssen. Die Beiträge für Januar sind beispielsweise spätestens am 15. Februar fällig.
Bitte überweisen Sie Ihre Beiträge an die SBK, HypoVereinsbank, IBAN: DE58 7902 0076 0027 9131 99, BIC: HYVEDEMM455
Beziehen Sie eine Waisenrente, sind Sie aufgrund dieser Rente versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner – ohne eine Vorversicherungszeit erfüllen zu müssen. Üben Sie neben dem Rentenbezug eine Beschäftigung aus, machen eine berufliche Ausbildung oder beziehen Leistungen der Agentur für Arbeit, sind Sie hingegen als Arbeitnehmer, Auszubildender oder Arbeitslosengeldbezieher versichert.
Wenn Sie studieren, sind Sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag beitragsfrei als Waisenrentner versichert. Haben Sie Wehr-, Zivil- oder Freiwilligendienst geleistet, verlängert sich diese beitragsfreie Versicherung um die Dienstzeit für maximal 12 Monate.
Anschließend werden Sie in der Krankenversicherung der Studenten versichert, wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. Grundsätzlich sind aus Ihrer Waisenrente nun Beiträge zu zahlen. Ist Ihr Beitragsanteil aus der Rente aber geringer als Ihre Beiträge für die studentische Krankenversicherung, ist die Waisenrente weiterhin beitragsfrei. Übersteigen die Beiträge aus der Rente die Beiträge für die Krankenversicherung der Studenten, zahlen Sie für beides Beiträge. Ihren Beitragsanteil aus der Waisenrente können Sie sich – bis zur Höhe des Beitrags für die Krankenversicherung der Studenten – auf Antrag erstatten lassen.
Die Krankenversicherung der Rentner – ein ebenso wichtiges wie komplexes Thema. Deshalb sprechen Sie Ihren persönlichen Kundenberater gerne an. Denn bei dieser Gelegenheit lassen sich offene Fragen und weitere Details am besten klären.
Ausführliche Informationen zum Thema Krankenversicherung der Rentner finden Sie auch auf den Internetseiten der Deutschen Rentenversicherung Bund: Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (DRV Bund)
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27.6.2018 entschieden, dass derjenige Teil von Versorgungsbezügen aus Pensionskassen, den ein Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer selbst erwirtschaftet hat, beitragsfrei ist.
Bisher war auch dieser Teil der Versorgungsbezüge beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Dadurch kann sich für Sie ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge ergeben.
Eine Erstattung der Beiträge ist dann möglich, wenn
Zur Erstattung der Beiträge reichen Sie bitte eine Bescheinigung Ihrer Zahlstelle bei uns ein, aus der hervorgeht, ob und in welcher Höhe die Versorgungsleistung von Ihnen selbst finanziert wurde (Adresse: SBK, 80227 München). Dies kann uns die Zahlstelle auch gern auf maschinellem Weg mitteilen.
Sobald uns die Mitteilung der Zahlstelle vorliegt, können wir prüfen, ob Sie von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes profitieren und Sie über das Ergebnis informieren.