Pflegeversicherung

Wenn es um Pflege geht, sind Sie mit der SBK optimal abgesichert.

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Hierdurch sind Sie abgesichert, wenn Sie einmal eine ambulante oder stationäre Pflege brauchen. Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. Alle Änderungen im Überblick finden Sie hier.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ihre Beitragshöhe berechnet sich aus Ihren Brutto-Einnahmen. Sie gelten auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Grenze zur Beitragsbemessung liegt im Jahr 2024 bei monatlich 5.175,00 €. Sollte Ihr Einkommen unter dieser Grenze liegen, bezahlen Sie nur die Beiträge aus Ihren ermittelten Brutto-Einkommen. Sofern Ihre Brutto-Einnahmen oberhalb dieser Grenze liegen, bezahlen für den über diese Grenze hinausgehenden Teil keinen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Bei freiwillig Versicherten (z. B. nicht erwerbstätig oder Selbstständige) gibt es eine Mindestgrenze, aus der die Beiträge berechnet werden, auch dann wenn die tatsächlichen Einkünfte niedriger sind. Weitere Informationen zu den Beiträgen für freiwillig Versicherte finden Sie hier bzw. für Selbstständige hier.

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung setzt sich zusammen aus dem Basis-Beitragssatz und ggf. einem Beitragszuschlag oder Beitragsabschlägen. Der Basis-Beitragssatz wird bei Arbeitnehmenden und Personen in Rente zur Hälfte vom Arbeitgeber bzw. dem Rentenversicherungsträger bezahlt.

Der Pflegebeitrag erhöht sich für Versicherte ohne Kind und verringert sich für alle Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahre. Das gilt auch, wenn es sich nicht um leibliche Kinder, sondern um Pflege-, Stief-, oder Adoptivkinder handelt.

Pflegeversicherte ohne Kind zahlen ab dem Monat, der auf den 23. Geburtstag folgt, einen Zuschlag zum Pflegebeitrag. Dieser Zuschlag entfällt für immer, wenn Sie mindestens ein Kind haben. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es seit dem 1. Juli 2023 zusätzliche Vergünstigungen beim Pflegebeitrag. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahre wird jeweils ein Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten berücksichtigt. 

Anzahl KinderHöhe Basis-Beitragssatz in %*

Versicherte ohne Kind

4 %

Versicherte mit 1 Kind

3,4 %

Versicherte mit 2 Kindern unter 25 Jahren

3,15 %

Versicherte mit 3 Kindern unter 25 Jahren

2,9 %

Versicherte mit 4 Kindern unter 25 Jahren

2,65 %

Versicherte mit 5 Kindern oder mehr unter 25 Jahren

2,4 %

* Der Arbeitgeberanteil beträgt 1,7 %, bzw. in Sachsen 1,2 %.

Ein Beispiel:

Bei einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.500 € im Monat und einem Arbeitgeberanteil von 1,7 % (in Sachsen 1,2 %) berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung wie folgt:

Für Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre:
2.500 € x 3,4 % = 85,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
85,00 € - 42,50 € = 42,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

Für Versicherte ohne Kind ab Vollendung des 23. Lebensjahres:
2.500 € x 4,0 % = 100,00 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
2.500 € x 1,7 % = 42,50 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
100,00 € - 42,50 € = 57,50 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

Mehr zum Thema:

Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?